Zollverfahren - Rückwaren
Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A.
Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet A.T.A./C.P.D.-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie auf der Carnet Länderübersicht nachsehen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit immer möglich ist.
- 1. Ausfuhr der Waren (aus der BRD bzw. der EU)
- 1.1. Proformarechnung
- 1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
- 1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
- 2. Einfuhr in das Drittland
- 2.1. Proformarechnung (siehe oben)
- 2.2. Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
- 3. Ausfuhr aus dem Drittland
- 3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung
- 4. Wiedereinfuhr in die EU
- 4.1. INF.3
- 4.2. Einfuhranmeldung
1. Ausfuhr der Waren (aus der BRD bzw. der EU)
Warenstatus: Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware) d. h. Ware muss verzollt und versteuert sein (Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein).
1.1. Proformarechnung
mit Vermerk:
Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)
in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)
Bitte beachten Sie:
Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)
in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)
Bitte beachten Sie:
- verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen bei Einfuhren (auch vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften)
- bei Auslandsmessen ggf. Messeorganisator fragen
- für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen
1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 kg müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
- Ausfuhranmeldung erstellen
- Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder
- beim Zollamt selbst
- im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes". Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
- Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
- Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
- Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
- Art des Geschäfts: Code 69
- Verfahren: Code 2300
- Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD bzw. die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
- Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
- Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
- Übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen
2. Einfuhr in das Drittland
2.1. Proformarechnung (siehe oben)
Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.
2.2. Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen. (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.
3. Ausfuhr aus dem Drittland
3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung
Bei vollständiger und unverändertete Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.
4. Wiedereinfuhr in die EU
Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (UZK "Rückware" Art. 203)
- Ware muss in unverändertem Zustand sein
- Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen
4.1. INF.3
Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen. (IA Art. 253 Erforderliche Informationen)
4.2. Einfuhranmeldung
Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
Feld 37
Code 6123 F01 (in Deutschland)
Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
Feld 24 Code 69
Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...
Feld 37
Code 6123 F01 (in Deutschland)
Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
Feld 24 Code 69
Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...