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Carnet A.T.A. / C.P.D.
Hier finden Sie Informationen zum Carnet A.T.A.
- 1. Carnet A.T.A. für zügige Zollabfertigung
- 2. Carnet A.T.A.
- 3. Carnet C.P.D.
- 4. Erforderliche Genehmigungen
- 5. Ausgebende Stelle für Carnets A.T.A./C.P.D.
- 6. Carnetländer
- 7. Waren, für die ein Carnet A.T.A. verwendet werden kann
- 8. Weitere Voraussetzungen
- 9. Höhe des Warenwerts
- 10. Gültigkeit
- 11. Carnet-Vordruck
- 12. Anfallende Kosten
- 13. Bitte beachten: Arbeiten im Ausland
1. Carnet A.T.A. für zügige Zollabfertigung
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet A.T.A. dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Weitere Vorteile sind:
Weitere Vorteile sind:
- beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
- keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
- keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben
2. Carnet A.T.A.
„Carnet“ ist französisch und heißt "Heft". Die Abkürzung „A.T.A.“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet A.T.A.“ also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.
3. Carnet C.P.D.
Das Carnet C.P.D. ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet A.T.A. zu verwenden.
4. Erforderliche Genehmigungen
Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich.
5. Ausgebende Stelle für Carnets A.T.A./C.P.D.
Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Für die Region Oberpfalz / Kelheim ist die IHK Regensburg zuständig.
6. Carnetländer
Das Carnet ist in mehr als 80 Staaten möglich.
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
- Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
- Ceuta und Melilla
- Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).
7. Waren, für die ein Carnet A.T.A. verwendet werden kann
Die meisten Staaten haben die drei „Basisanwendungen“ ratifiziert:
- Messe- und Ausstellungsgut
- Warenmuster
- Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions – foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster (commercial samples – échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung (professional equipment – matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
- Verbrauchsgüter
- ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)
8. Weitere Voraussetzungen
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionsswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.
9. Höhe des Warenwerts
Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. Es ist der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen.
10. Gültigkeit
Die Gültigkeit eines Carnet A.T.A. beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.
Die Carnets müssen Sie uns unaufgefordert zurückgeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden – spätestens jedoch bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder anderen Unregelmäßigkeiten, setzen Sie sich bitte sofort mit uns in Verbindung.
11. Carnet-Vordruck
Die Carnet-Formulare können Sie bei der IHK Regensburg erwerben. Kontaktieren Sie hierfür bitte eine der oben genannten Ansprechpartner.
12. Anfallende Kosten
- A.T.A.-Vordruck inklusive einer kompletten Reise: 4,50 Euro, zusätzliche Einlageblätter: 0,40 Euro. Der C.P.D.-Vordruck kostet 24,50 Euro.
- A.T.A. und C.P.D.-Satz für die elektronische Antragstellung inklusive einer kompletten Reise: 2,50 Euro, zusätzliche Einlegeblätter: 0,25 Euro.
- IHK-Ausstellungsgebühr: 85,00 Euro
- Auslagen für Bearbeitung durch DIHK: 12,00 Euro zzgl. 19 % MwSt.
- Auslagen für Versicherung Euler Hermes (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
Warenwert | Versicherungsentgelt |
bis 9.999,99 Euro
|
37 Euro
|
10.000 - 24.999,99 Euro
|
63 Euro
|
25.000 - 49.999,99 Euro
|
110 Euro
|
50.000 - 149.999,99 Euro
|
210 Euro
|
150.000 - 299.999,99 Euro
|
380 Euro |
300.000 - 499.999,99 Euro
|
630 Euro
|
für jede weiteren 500.000 Euro
|
420 Euro
|
13. Bitte beachten: Arbeiten im Ausland
An das sollten Sie denken, wenn Sie Ihre Mitarbeiter entsenden:
- Meldung der Dienstreise an die Krankenkasse des Mitarbeiters ab dem ersten Tag
- Prüfung, ob die Tätigkeit im Zielland ausgeübt werden darf (Anerkennung von Qualifikationen, Zertifikaten und Dokumenten)
- Berücksichtigung der Meldepflicht im Ausland (Arbeits-Visum, aufenthaltsrechtliche Meldepflicht)
- Einhaltung der ausländischen Arbeits- und Lohnbedingungen (Entlohnung, Arbeitszeit, Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen...)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter "Informationen Mitarbeiterentsendung".