Zollbewilligungen

Registrierter Ausführer (REX)

Der Registrierte Ausführer oder Registered Exporter – kurz: REX – kann sowohl im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen als auch im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für Entwicklungsländer und im Handel mit den ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) genutzt werden. Zudem könnte er künftig bei der Überarbeitung bestehender Abkommen den Ermächtigten Ausführer ersetzen.

1. Wie funktioniert der registrierte Exporteur (REX) aus Entwicklungsländern?

Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS) sowie bei den Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile (Präferenz), das Ursprungszeugnis Form A, wurde seit 2017 schrittweise durch die Erklärung zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.
Exportierende Unternehmen in Entwicklungsländern werden von der dortigen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur (REX) und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Warensendungen über 6.000 Euro abgeben (REX-System). Diese Erklärung ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A.
Die EU hat eine Übersicht und einen Zeitplan bereitgestellt, der anzeigt, wann welches APS-Land dem REX-System planmäßig beigetreten ist und wann die Übergangsfrist geendet hat. Seit dem Ende der Übergangsfrist sind nur noch REX-Erklärungen gültig. Wenn ein Land die Registrierung verpasst hat, was bei einigen Ländern der Fall ist, können in diesem Land keine gültigen Präferenznachweise mehr ausgestellt werden. Für die Importe fällt dann der Regelzollsatz an. Auf Antrag des Landes war eine Verlängerung wegen Covid-19 bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Die sogenannten Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) werden seit Anfang 2020 ebenfalls auf das REX-System umgestellt.

2. Welche Länder sind APS/ÜLG REX-Länder?

LDC:

Afghanistan, Angola (einschließlich Cabinda), Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Demokratische Republik Kongo (ehemals Republik Zaire), Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, CARIFORUM (CARIFORUM-Abkommen noch nicht anwendbar), Jemen (ehemals Nordjemen undSüdjemen), Kambodscha, Kiribati,Komoren (Grande Comore, Anjouan und Moheli), Laos (offiziell: Demokratische Volksrepublik Laos), Lesotho (SADC), Liberia, Madagaskar (ESA), Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik (SADC), Myanmar (ehemals Birma), Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Pazifik-Staaten (WPS), Sambia (ESA-Abkommen noch nicht anwendbar), São Tomé und Príncipe (Sao Tome und Principe), Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan (ehemals Teil vom Sudan), Tansania (amtlich: Vereinigte Republik Tansania; Tanganjika, Sansibar und Pemba), Timor-Leste (Osttimor), Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik

OBC:

Bolivien, Cabo Verde (auch genannt Kap Verde oder Kapverdische Inseln), Cookinseln, Föderierte Staaten von Mikronesien (Chuuk, Kosrae, Pohnpei und Yap), Indien, Indonesien, Kenia (MAR), Kirgisische Republik, Kirgistan, Mongolei, Nauru, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Republik Kongo, Samoa, Pazifik-Staaten (WPS) (ehemals Westsamoa), Sri Lanka, Syrien (offiziell: Arabische Republik Syrien), Tadschikistan, Tonga, Usbekistan

ÜLG:

Anguilla, Antarktis (Gebiete südlich des sechzigsten Breitengrades), Aruba, Bermuda, Bonaire, (Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean (Tschagosinseln), Curaçao, Falklandinseln (auch: Malwinen), Französisch-Polynesien (Marquesasinseln, Gesellschaftsinseln (darunter Tahiti), Tuamotu-, Gambier- und Australinseln), Französische Südgebiete (Kerguelen, Amsterdam, St. Paul, Crozetinseln), Grönland, Kaimaninseln, Montserrat, Neukaledonien (einschließlich Loyauteinseln Lifou, Mare und Ouvea), Pitcairn (einschließlich Henderson, Ducie und Oeno), Saint-Barthélemy, St. Helena (einschließlich Ascension und Tristan da Cunha), St. Martin (niederländischer Teil; auch: Sint Maarten), St. Pierre und Miquelon, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Wallis und Futuna (einschließlich Alofi)
Bei der Einfuhr in die EU werden Zollvorteile nur gewährt, wenn als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.
APS: Für Warensendungen über 6.000 Euro muss diese von einem REX ausgefertigt sein.
ÜLG: Für Warensendungen über 10.000 Euro muss diese von einem REX ausgefertigt sein.
Kambodscha wurde wegen Menschenrechtsverletzungen aus dem APS ausgeschlossen.
Vietnam scheidet zum 1. Januar 2023 aus den APS aus. Zollvorteile basieren dann auf dem Freihandelsabkommen EU-Vietnam, ebenfalls mit REX.

3. Wortlaut der REX-Erklärung zum Ursprung bei APS

Als Ursprungsnachweis dient eine „Erklärung zum Ursprung“ (EzU). Diese kann bei Sendungswerten bis 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden, über 6.000 Euro nur von Inhabern der REX-Bewilligung. Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten.
  • Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
  • Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Daher sollten Sie stets eine Überprüfung durchführen (siehe Punkt 5).
Weitere Informationen zum REX im Warenverkehr mit APS- und ÜLG-Staaten stellt der Zoll auf seiner Website bereit.

4. REX bei Freihandelsabkommen

Der REX kommt bei einigen neuen Freihandelsabkommen zur Anwendung:
  • Japan
  • Kanada (CETA)
  • Großbritannien (TCA)
  • Vietnam
  • Singapur
  • Ghana
  • Elfenbeinküste
  • ESA stufenweise
In der Auskunftsdatenbank WuP online kann abkommensbezogen eingesehen werden, ob das REX-System verwendet wird.
Die Ursprungserklärung für die zweiseitigen Abkommen hat einen anderen Wortlaut als die REX-Erklärung mit APS-Staaten.

5. Überprüfung der REX-Nummer

Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer EU-Datenbank möglich.

6. Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer oder kurz REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System.
Der Antrag kann online im Zoll-Portal gestellt werden. Dazu ist ein Geschäftskundenkonto erforderlich. Der Antrag wird dabei aufgrund Ihrer Angaben direkt an das für Sie zuständige Hauptzollamt übermittelt. Der abschließende Bescheid wird Ihnen dann ebenfalls digital in Ihrem persönlichen Postfach zur Verfügung gestellt.
Generell gilt: eine einmalige Registrierung gilt für alle Anwendungsfälle. Wenn Sie die REX-Bewilligung nicht mehr nutzen, haben Sie die Verpflichtung sich wieder aus der Bewilligungsdatenbank streichen zu lassen.
Auch wenn der REX-System keine Bewilligung im klassischen Sinne ist, von den Anforderungen und Pflichten her ist er dennoch vergleichbar mit der Bewilligung zum „Ermächtigten Ausführer“, das bedeutet es müssen Verfahrungsanweisungen vorliegen, saubere Präferenzkalkulationen erstellt und revisionssicher archiviert werden, ein funktionierendes Lieferantenerklärungsmanagement etabliert sein und Mitarbeiter mit entsprechender Kenntnis im Bereich Präferenzrecht die Abwicklung betreuen. Die Präferenzprüfungen sind gleich, egal ob REX oder EA.

Warenverkehr mit APS-Staaten

Im Warenverkehr mit APS-Staaten gelten lediglich Zollvorteile bei der Einfuhr in die EU.
Deswegen ist die Registrierung für Unternehmen in der EU ist nur bei folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.

Warenverkehr mit ÜLG

Der Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten wurde zum Jahresbeginn 2020 ebenfalls auf den REX umgestellt. Es handelt sich um eine einseitige Präferenz beim Import. Die Notwendigkeit einer Registrierung als EU-Unternehmen ist nicht erkennbar.

Verwendung des REX für zweiseitige Handelsabkommen

Die EU setzt den REX auch mehr und mehr in bilateralen Handelsabkommen ein, anstelle der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Die Ursprungserklärung für die zweiseitigen Abkommen hat einen anderen Wortlaut als die REX-Erklärung mit APS-Staaten. Also nächstes sollte Neuseeland als REX-Land hinzukommen.

7. REX und/oder Ermächtigter Ausführer?

Die jeweiligen Handelsabkommen legen fest, welche der beiden Erleichterungen anwendbar ist. Der REX ist in den neuen Handelsabkommen enthalten und auch bei der Überarbeitung bestehender Abkommen ersetzt dieser ggf. künftig den Ermächtigten Ausführer.
Die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) werden durch Erklärungen zum Ursprung (EzU) ersetzt, die eigenverantwortlich von dazu berechtigten Unternehmen auf Handelsdokumenten erstellt werden. Die berechtigten Unternehmen verfügen über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer und/oder eine Registrierung als REX. Der Wortlaut der EzU wird durch die Bewilligungsnummer / Registriernummer des Unternehmens ergänzt.

Die Vorteile der beiden Vereinfachungen sind:
  • Das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Erstellung der Warenverkehrsbescheinigungen benötigt. Öffnungszeiten müssen nicht berücksichtigt werden, Wege entfallen.
  • Formale Fehler an Dokumenten können nicht entstehen, Warenverkehrsbescheinigungen können nicht verloren gehen.
  • In zahlreichen neueren Abkommen sind Warenverkehrsbescheinigungen nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über diese Erleichterungen verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.
Welche der beiden Bewilligung Sie benötigen, hängt von Ihren Handelsbeziehungen bzw. den Ländern ab in die Sie exportieren oder aus denen Sie importieren. In vielen Fällen sind auch beide Bewilligungen notwendig. Der Monitoring Aufwand ist für beide Bewilligungen analog. Sollten Sie unsicher sein und Beratung zu den Bewilligungen wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs erfolgt in eigener Verantwortung des Unternehmens. Nachweise müssen jederzeit vorgelegt werden können.
Die Unterlagen müssen in allen Fällen 10 Jahre aufbewahrt werden.