Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung
- 1. Allgemein
- 2. Ursprungsangaben bei Präferenznachweisen
- 3. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- 4. Sendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro
- 5. Handelsware
- 6. Ware aus Eigenproduktion
- 7. Ermächtigter Ausführer
- 8. Sonderfall: Registrierter Ausführer (REX)
- 9. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zu Präferenznachweisen
1. Allgemein
2. Ursprungsangaben bei Präferenznachweisen
Im Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Norwegen und Island) lautet die Ursprungsangabe "Europäischer Wirtschaftsraum" ("EWR", "EEA").
Algerien (DZ), CARIFORUM-Staaten, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), ESA-Staaten, Israel (IL), MAR-Staaten (AKP), Marokko (MA), Mexiko (MX), Türkei (TR) (EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung) und Zentralafrika (CAS).
3. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Was bei der Beantragung einer EUR.1 zu berücksichtigen ist, hat der Zoll übersichtlich auf seiner Internetseite dargestellt. Hier finden Sie Infos, was in die einzelnen Felder einzutragen ist.
- das vorgeschriebene Formblatt verwenden
- Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig. Änderungen müssen durch die Zollstelle mit Dienststempel und Unterschrift bestätigt werden
- Antrag (Rückseite) und Original sind handschriftlich zu unterschreiben
- Nachweise vollständig und gut nachvollziehbar vorbereiten und beilegen
- Die EUR.1 ist in einer Abkommenssprache zu beantragen (kein Wechsel innerhalb eines Dokuments!). Die Zollstelle kann ggf. eine deutsche Übersetzung verlangen.
EUR.1-Formulare können i.d.R. bei der Dokumentenstelle der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim kurzfristig angefordert werden.
4. Sendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro
Auch für eigenständig erstellte Ursprungserklärungen müssen Sie die Präferenzursprungseigenschaft der Ware belegen und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung stellen können.
5. Handelsware
6. Ware aus Eigenproduktion
- Wertschöpfungsregel (z. B. „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“): Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen. Gleitende Preise dürfen nur mit Bewilligung durch den Zoll verwendet werden.
Achtung: Auch wenn der Wert aller eingesetzten Vormaterialien unter der geforderten Wertgrenze liegt, sollte trotzdem eine Kalkulation mit allen Vormaterialien und deren Werten gemacht und die Unterlagen bei der entsprechenden EUR.1 aufbewahren (siehe Aufbewahrungszeit). - Positionswechsel (z. B. „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“): Verglichen werden die ersten 4 Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (sofern Lieferantenerklärung oder ein anderer Nachweis vorliegt), müssen keinen Positionswechsel machen.
Achtung: Hier sollte das ausstellende Unternehmen ebenfalls eine Übersicht (Warennummer + Bezeichnung neues Produkt, sowie Auflistung aller verwendeten Vormaterialien und deren Warennummern) erstellen und bei der entsprechenden EUR.1 aufbewahrt werden (siehe Aufbewahrungszeit).
Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Auswahl aus verschiedenen Kriterien getroffen werden kann. Auch eine Kombination aus verschiedenen Kriterien ist möglich. Achten Sie darauf, ob nach dem ersten Kriterium ggf. ein UND steht. Dann müssen Sie ggf. 2 Kriterien nachweisen.
7. Ermächtigter Ausführer
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen und/oder
- vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. für Zollunionswaren im Warenverkehr mit der Türkei ausfertigen.
Besonderheiten für Südkorea
8. Sonderfall: Registrierter Ausführer (REX)
Zudem ist geplant, dass der Registrierte Ausführer künftig bei einigen neuen Freihandelsabkommen ebenfalls zur Anwendung kommen soll. Zusätzlich gilt das System des Registrierten Ausführers aktuell für eine Vielzahl der Länder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems APS (einfuhrseitige Präferenzgewährung durch die EU). Durch das REX-System wurde die Dokumentation - von Ursprungszeugnis Form A auf Erklärung zum Ursprung REX - des präferenziellen Ursprungs von Waren sukzessive bis zum 30. Juni 2020 umgestellt. Eine Übersicht zu den Ländern, die bereits umgestellt haben, in der Umstellungsphase sind oder umstellen werden, stellt die EU-Kommission zur Verfügung. Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer handelt es sich bei dem Registrierten Ausführer nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern eine Registrierung ist ausreichend. Zu Grunde liegen im Monitoring und der Nachweisführung aber ähnliche Kriterien wie beim Ermächtigten Ausführer. Die Registrierung erfolgt über das Zoll-Portal
Hinweise finden Sie auch im Merkblatt “Registrierter Ausführer (REX)”
9. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zu Präferenznachweisen
- für den Ausfertiger einer Lieferantenerklärung:
- Kopien der ausgefertigten Lieferantenerklärungen
- Alle Unterlagen, die die Richtigkeit der Erklärung belegen
- für den Ausführer:
- Durchschriften und Kopien der Präferenznachweise
- Alle dem Nachweis der Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses zugrundeliegenden Unterlagen
Die Form der Aufbewahrung ergibt sich aus § 147 Abs. 2 AO.