EU-Aussenhandel

Import aus Drittländern - was muss ich beachten?

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll (auf richtige Firmierung achten), oder Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG).
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
    Über das Zoll-Portal können Sie schnell, bequem und medienbruchfrei Ihre EORI-Nummer beantragen oder ändern. Sie benötigen dafür ein auf Ihr Unternehmen ausgestelltes ELSTER-Zertifikat.Die diesem Zertifikat zugeordneten Daten sind auch Bestandteil der in der EORI-Nummer hinterlegten Stammdaten und werden automatisch herangezogen. Legen Sie ein Servicekonto an. Unter der Funktion “EORI Nr. Verwaltung” können Sie eine Nummer beantragen oder Stammdaten abändern. Nach Prüfung Ihrer Angaben durch den Zoll erhalten Sie eine Erfolgsmeldung in Ihr elektronisches Postfach und auch an die hinterlegte Mailadresse.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Zolltarifnummer / Warennummer

Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Waren werden nach ihrer technischen/materiellen Beschaffenheit klassifiziert und werden in eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer / Codenummer) eingereiht. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Für den Import ist die 11-stellige Warentarifnummer zu ermitteln.
Benötigen Sie eine unverbindliche Zolltarifauskunft über die Zolltarifnummer (Warennummer) einer Ware, erhalten Sie diese Information auf telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfrage von der Zentralen Auskunft des Zolls, für Unternehmen: 0228 303-26030, info.gewerblich@zoll.de.
Benötigen Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) erteilt diese das Hauptzollamt Hannover. Eine vZTA ist eine schriftliche Entscheidung, der zu entnehmen ist, in welchen Nomenklaturcode eine spezifische Ware einzureihen ist. Die Entscheidung wird nur auf Antrag erteilt und ist sowohl für den Inhaber als auch gegenüber den Zollbehörden der Europäischen Union ab dem Tag der Zustellung (Bekanntgabe) für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bindend. Um eine vZTA-Entscheidung (vZTA) zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller elektronisch beantragt werden, dafür steht in Deutschland das Zoll-Portal zur Verfügung. Die Beantragung einer vZTA mit dem Formular 0307 ist nur noch im Ausnahmefall möglich.

Einschränkungen

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU ist grundsätzlich ohne Einschränkungen zulässig. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen Beschränkungen für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EU sowie nationaler Regelungen.
Es ist wichtig, die Ware und die korrekte Warennummer zu kennen.
Typische Instrumente zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs sind Genehmigungsvorbehalte und Überwachungsmaßnahmen, die zur Vorlage besonderer Warenbegleitpapiere verpflichten. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern mengenmäßige Beschränkungen, sog. Kontingente (z.B. im Textil- oder Stahlsektor).

Einschränkungen - Ware

Derzeit bestehen u.a. Beschränkungen bei der Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung, Folterwerkzeugen, Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse), Rohdiamanten sowie zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten Arzneimitteln. Der Zoll informiert über aktuelle Beschränkungen bei der Wareneinfuhr auf seiner Homepage.
Anhand der Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind bspw. das Bundesamt für Wirtschaft (für Waren der gewerblichen Wirtschaft) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche Erzeugnisse).
Aufgrund des Russland Embargos muss für Eisen- und Stahlerzeugnisse nachgewiesen werden, dass deren Ursprung oder der Ursprung deren Vorerzeugnisse nicht in Russland liegt.

Einschränkungen - Land

Die Einfuhr von Waren aus einigen Ländern ist durch Verbote, Genehmigungspflichten oder sonstige Maßnahmen eingeschränkt. Länderbezogene Beschränkungen - auch Embargomaßnahmen genannt – werden in drei Gruppen unterteilt:
  • Waffenembargo - betrifft die Aus- bzw. Einfuhr von Rüstungsgütern
  • Teilembargo - bestimmt Verbote und Beschränkungen im Handelsverkehr mit dem jeweiligen Land
  • Totalembargo - untersagt jeglichen Wirtschaftsverkehr mit dem betreffenden Land
Eine Auflistung der Embargoländer sowie einen Überblick über die aufgrund von Embargoregelungen bei der Wareneinfuhr unmittelbar zu beachtenden Beschränkungen bietet die Liste der Embargoländer vom Zoll sowie die Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Spalte 5 zeigt hier die Einfuhrbeschränkungen.

Einschränkungen - Person

Einfuhren aus einem Nicht-EU-Staat dürfen nicht erfolgen, wenn der Absender (Person, Gruppe, Organisation oder Ähnliche) einer Einschränkung durch eine EU-Verordnung unterliegt. Auf der Seite des Zolls ist eine Liste der Personen und Organisationen abrufbar. Darüber hinaus bietet das Justizportal des Bundes und der Länder eine kostenlose Datenbankabfrage. Mit diesem Werkzeug kann eine Prüfung der sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen schnell und einfach vorgenommen werden. Das Tool durchsucht dabei die umfassende von der EU erstellte Liste sanktionierter Personen und Organisationen, welche sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.

Einschränkungen - Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten grundsätzlich frei ist, jedoch ebenfalls außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben bzw. Meldepflichten unterliegt. Nähere Infos zum Meldewesen finden Sie auf der Außenwirtschaftsseite der Deutschen Bundesbank.

Zoll und Steuern

Waren, die aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden, müssen durch den EU-Zoll abgefertigt werden.
Das Staatsgebiet der einzelnen EU-Staaten ist nicht immer mit dem Zollgebiet der EU identisch. Es gibt Ausnahmen. So gehört z.B. die Insel Helgoland als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Zollgebiet der EU.
Prinzipiell ist mit folgenden Einfuhrabgaben zu rechnen:
  • Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein gegenseitiges Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19% Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben. Auf der Seite des Zolls gibt es ein Beispiel für die Berechnung von Einfuhrabgaben. Die Ermittlung des Zollwerts muss sorgfältig durchgeführt werden, da dieser nicht automatisch identisch mit dem Rechnungswert ist.
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 150 Euro (sog. Sendungen mit geringem Wert), zwar zollfrei (Art. 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung), aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Abgaben von weniger als 1 Euro werden jedoch nicht erhoben.
Diese Regelung gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Sendung absichtlich aufgeteilt wurde, um die Entrichtung von Zöllen zu umgehen.

Zollsatz

Die Mitglieder der EU wenden gemeinsame handelspolitische Maßnahmen und einen gemeinsamen Zolltarif (Integrierter Tarif der Europäischen Union (TARIC)) an. Das heißt, unabhängig davon, wo eine Ware in die EU eingeführt wird, gelten hierfür überall grundsätzlich gleiche Regelungen. Sofern diese Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, wird daher auch von jedem EU-Staat der gleiche Zollsatz erhoben. Zollrechtlich wird mit der Entrichtung des EU-Zolls aus einer Nichtunionsware eine Unionsware, die anschließend innerhalb der EU ohne weitere Zollbelastungen gehandelt werden kann (Freiverkehrsprinzip).
Anhand der Warennummer kann der Zollsatz ermittelt werden. Ermitteln Sie noch vor der Bestellung der Produkte die 11-stellige Warenummer/Codenummer, um die Kostenkalkulationsbasis sicherzustellen. Übermitteln Sie, sofern Sie kein Selbstverzoller sind, dem Anmelder (Dienstleister) die 11-stellige Codenummer, damit Sie bei Zollprüfungen keine bösen Überraschungen erleben.
Zur Ermittlung der Zollsätze stehen EZT online und TARIC als Auskunftssysteme kostenlos über das Internet zur Verfügung. Bei EZT-online werden zur ausgewählten Warennummer alle relevanten Maßnahmen und Hinweise (z.B. Einfuhrgenehmigungspflicht) angezeigt, die bei der Wareneinfuhr zu beachten sind. Zusätzlich ist im Bereich Einfuhr eine Verbrauchsteuernomenklatur integriert, die es ermöglicht, den entsprechenden Verbrauchsteuersatz zu ermitteln.

Präferenzen / Zollersparnis

Die Europäische Union hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Mitsendung entsprechender Präferenzpapiere ist der Einfuhrzollsatz in der Europäischen Union entweder gleich Null oder zumindest reduziert. Die Möglichkeit, diese Präferenzpapiere auszustellen, besteht nur dann, wenn bestimmte produktspezifische (!) Herstellungsregeln hinsichtlich des Ursprungs der Waren erfüllt sind (Ausnahme: A.TR für Türkei-Lieferungen). Es handelt sich dabei um die sogenannten Verarbeitungslisten aus den verschiedenen Präferenzabkommen (wup online), die abhängig von der für die Ware ermittelten Zolltarifnummer sind.
Der Versender stellt den jeweiligen Präferenznachweis aus, der Importeur benötigt das Original zur Ablage bei seinen Unterlagen.
Die wichtigsten Präferenzpapiere sind:
  • EUR.1
  • EUR.MED
  • A.TR (für Sendungen aus der Türkei)
  • Ursprungserklärungen / Erklärung zum Ursprung
Eine ausführliche Erläuterung zu den Präferenzen und deren Anwendung finden Sie unter Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung.

Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind
  • Generell ist dem Zoll die Ankunft der Ware schriftlich bzw. elektronisch mitzuteilen.
    Die elektronische Einfuhranmeldung erfolgt über das ATLAS-Verfahren des Zolls. Eine Schnittstelle ist hier die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA), die online frei nutzbar ist. Im Fall der elektronischen Abgabe der Einfuhranmeldung über die IZA werden die Daten zunächst elektronisch erfasst und vorab an die Zollstelle übermittelt. Trotzdem ist die Einfuhranmeldung zusätzlich vom Anmelder zweimal auszudrucken, zu unterschreiben und der Zollstelle vorzulegen! Die IZA kann nur in Fällen endgültiger Einfuhr verwendet werden. Andere Zollverfahren (Zolllager, Veredelungsverkehr, etc.) können hierüber nicht abgebildet werden.
    Eine andere Möglichkeit der elektronischen Abgabe ist über eine spezielle ATLAS-Software. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen der Einfuhranmeldung das Merkblatt zu Zollanmeldungen der Generalzolldirektion.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • (Direkt-)Beförderungsnachweis (z.B. Luftfrachtbrief, CMR bei LKW oder Seefracht Bill of Lading)
in Einzelfällen
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen) oder Ursprungserklärung/Präferenznachweis
  • Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenz, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung
  • Qualitätszertifikate oder sonstige Prüfzertifikate, Nachweis der Vertriebsfähigkeit in der EU
  • Internationale Wareneingangsbescheinigung/Endverbleibserklärung: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z.B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.

Sonstige Kosten

In der Regel ist das Verwaltungshandeln kostenfrei. Für bestimmte Serviceleistungen, wie die Zollabfertigung außerhalb der Öffnungszeiten, erhebt der Zoll jedoch Kosten. Derartige Serviceleistungen erfolgen nur auf Antrag.
Sollten Sie einen Dienstleister beauftragen ist mit einer Servicepauschale und Vorlageprovision zu rechnen. Bitte klären Sie die Kosten am besten im Vorfeld mit dem Dienstleister ab. Die Formalitäten des Importgeschäftes sind nicht einfach und erfordern eine gewisse Einarbeitungszeit, es ist als Anfänger zu überlegen,
ob Sie auf die Unterstützung von erfahrenen Dienstleistern (z.B. international erfahrene Spediteure und Zollagenten) zurückgreifen sollten. Diese sind i.d.R. gegen eine Gebühr bei der Abwicklung von Auslandsgeschäften zolltechnisch behilflich.
Beachten Sie dabei bitte: Die Verantwortung und Haftung bleiben trotzdem bei Ihnen (z.B. dass alle Angaben wie die Zolltarifnummer korrekt sind).
Meist ist es auch möglich, dass der beauftragte Spediteur hierbei behilflich ist, die meisten haben einen Agenten oder eigenes Personal für Zollabwicklung.

Postsendungen / Internetbestellungen

Bestimmte Waren dürfen Sie sich nur unter besonderen Voraussetzungen zuschicken lassen (z.B. mit vorheriger Genehmigung). Einige Waren dürfen Sie sich gar nicht zusenden lassen (absolutes Verbot). Sie hierzu „Einschränkungen“.
Grundsätzlich müssen Postsendung aus Nicht-EU-Staaten beim Zoll angemeldet werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Ab dem 1. April 2024 wird die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) für gewerbliche Anmelder verpflichtend. Die Änderungen betreffen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht am ATLAS-Verfahren teilnehmen oder einen Dienstleister beauftragen. Die IPK wird mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST umgesetzt. Ab dem 1. April 2024 ist die Abgabe von mündlichen Zollanmeldungen für Postsendungen bis 150 Euro damit nicht mehr zulässig.
In vielen Fällen müssen Sie Zoll und bei bestimmten Waren Verbrauchsteuern bezahlen. In der Regel fällt daneben die Einfuhrumsatzsteuer an.

Besondere Hinweise

  • Lieferbedingungen
    Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms 2020.
  • Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
  • UN-Kaufrecht
    Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
  • Vorsicht
    Homepages der potentiellen Lieferanten bilden nicht immer die Realität ab, daher kann sich ein Realitätscheck vor Ort lohnen, oder zu mindestens die Bestellung von Samples im Vorfeld, um die Qualität der Ware zu prüfen.

CBAM & EUDR

Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, unterliegen seit 1. Oktober 2023 mit Meldepflichten im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Berichtspflichtig ist der Einführer/Anmelder oder dessen indirekter Vertreter in Abhängigkeit von der Zolltarifnummer. Ausführliche Infos finden Sie hier: CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM
Von der EU-entwaldungs-Verordnung (EUDR) betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe (Kaffee, Kakao, Rinder, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz) und daraus hergestellte Erzeugnisse (> 800 Produktgruppen) in der EU in Verkehr bringen und damit handeln. Ausführliche Infos finden Sie hier: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Mustersendungen

Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten, ggf. kann auch ein Carnet A.T.A. in Betracht kommen sofern die Ware nicht verändert wird.

Vertriebsfähigkeit der Ware

Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind. Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z.B. bei Lebensmitteln und technischen Geräten. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Prüfen Sie, ob die Ware - so wie sie importiert wird - in der EU bzw. Deutschland vertrieben werden darf?
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang nicht nur zollrechtliche sondern auch andere Kriterien, die gelten können, etwa im Gesundheits- und Lebensmittelrecht und sonstige technische Bestimmungen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Probleme und Fragestellungen, die bei Herstellung, Lagerung, Transport der Ware, Kennzeichnung etc. auftauchen können.
Werden z.B. Gesundheits- oder Schadstoff-Prüfzertifikate benötigt?
Kontaktieren Sie ggf. einen Sachverständigen. Einen Sachverständigen finden Sie über das SVV – Sachverständigenverzeichnis der IHKs.
Berücksichtigt werden sollte außerdem, dass der ausländische Handelspartner zur Erfüllung seiner nationalen Ausfuhrbestimmungen vor oder auch nach der Lieferung unter Umständen bestimmte Dokumente vom Importeur in der EU benötigt (z.B. ein International Import Certificate – eine Internationale Einfuhrbescheinigung - oder ein Delivery Verification Certificate - eine zollamtliche Wareneingangsbescheinigung). In jedem Fall sollten zwischen Käufer und Verkäufer detaillierte vertragliche Festlegungen zu den jeweils benötigten Dokumenten getroffen werden.

Seminare / Informationen

Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim bietet Veranstaltungen rund um das Thema Import an.
Ein Beratungsgespräch beim zuständigen Zollamt oder bei der IHK kann diese Übersicht nicht ersetzen.