Die EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) wurde eingeführt, um Entwaldung und Waldschädigung weltweit zu bekämpfen. Bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die von entwaldeten Flächen stammen, sollen zukünftig nicht mehr auf den europäischen Markt gelangen.
- Ab wann gilt die EUDR?
- Welche Rohstoffe und Produkte sind betroffen?
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Welche Anforderungen stellt die EUDR an Unternehmen?
- Was ist bei der Zollabwicklung zu beachten?
- Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung oder Verstößen?
- Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?
- Timeline: Die Entwicklungen im Überblick
Mit der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), die ab dem 30. Dezember 2025 gilt, kommen umfangreiche Sorgfaltspflichten auf Unternehmen zu: Sie müssen nachweisen, dass ihre Produkte nicht von entwaldeten Flächen stammen und entlang der gesamten Lieferkette sowohl georeferenzierte Daten als auch die Einhaltung von Sorgfaltspflichten dokumentieren. Über 800 Produktkategorien werden betroffen sein; Reifenhersteller müssen dann ebenso entwaldungsfreie Lieferketten garantieren wie Schokoladenhändler und Kaffeeröster. Verpflichtet sind alle Marktteilnehmer und Händler, die in der Verordnung gelistete Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
Ab wann gilt die EUDR?
Die EUDR wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte ursprünglich nach einer Übergangszeit Ende Dezember 2024 starten. Doch der Anwendungsbeginn wurde auf EU-Ebene um zwölf Monate verschoben. Somit müssen große Unternehmen der Verordnung ab dem 30. Dezember 2025 nachkommen; Kleinst- und Kleinunternehmen haben mehr Zeit, denn für sie gelten die Pflichten ab dem 30. Juni 2026.
Welche Rohstoffe und Produkte sind betroffen?
Gegenstand der Verordnung sind die Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung. Um weiterhin mit diesen relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen handeln zu dürfen, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Die Waren sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse findet sich in Anhang I der Verordnung. Als relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, werden Produkte betitelt, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Achtung: Nicht alle Folgeprodukte, die relevante Rohstoffe enthalten, fallen unter die Verordnung. Prüfen Sie daher genau, ob es sich bei Ihren Produkten um Erzeugnisse gemäß der Auflistung in Anhang I handelt. Hier eine Übersicht der betroffenen Warengruppen:
- Rinder (HS-Code 0102; 0201, 0202, 0206, 1602, 4101, 4104, 4107)
- Kakao (HS-Code 1801 – 1806)
- Kaffee (HS-Code 0901)
- Ölpalme / Palmöl (HS-Code 1207, 1511, 1513, 2306, 2905, 2915, 3823)
- Kautschuk (HS-Code 4001, 4005 – 4008, 4010 - 4013, 4015 – 4017)
- Soja (HS-Code 1201, 1208, 1507, 2304)
- Holz & Holzkohle (Kap. 44, 48, 49, HS-Code 9401, 9403, 9406)
- Waren, die vorgenannte Produkte enthalten, aus ihnen hergestellt wurden oder mit ihnen gefüttert wurden (z.B. Leder, Schokolade, Druckerzeugnisse, Möbel, Paletten, usw.)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der Verordnung betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Unternehmen können die eigene Betroffenheit klären, indem sie die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Verordnung auch "Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette" mit einbezieht, also Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern und Händlern. Als Marktteilnehmer gelten Exporteure oder die jeweils ersten Unternehmen in der EU-Lieferkette - also jene, die betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen, entweder durch Import oder eigene Herstellung.
(Erster) Marktteilnehmer:
- Natürliche oder juristische Person,
- die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen)
- relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt
Händler:
- Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers,
- die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,
- relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit)
KMU:
- KMU bedeutet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen in Abgrenzung zu Großunternehmen. Achtung: Es gelten hier nicht die üblichen KMU-Kriterien! Entscheidend sind die Schwellenwerte der EU-Richtlinie 2013/ 34 Art. 3 (siehe BLE-Schaubild)
Welche Anforderungen stellt die EUDR an Unternehmen?
Die EUDR verpflichtet Unternehmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten vor Inverkehrbringen oder Bereitstellung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt oder deren Ausfuhr aus der EU:
- Informationsanforderungen gemäß Artikel 9: Einschlägige Informationen sammeln, um zu gewährleisten, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Zudem müssen Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes stehen und im Einklang mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
- Risikobewertung gemäß Artikel 10: Der Sorgfaltspflicht nachkommen und die Risiken in Bezug auf die Lieferkette analysieren und bewerten.
- Risikominderung gemäß Artikel 11: Geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Verwendung von Satellitenüberwachungsinstrumenten, Vor-Ort-Prüfungen, Kapazitätsaufbau bei Lieferanten oder die Überprüfung der Herkunft des Produkts durch Isotopenuntersuchung.
Welche Pflichten konkret zu erfüllen sind, ist davon abhängig, ob der Marktbeteiligte als Marktteilnehmer oder Händler im Sinne der EUDR gilt. Ebenfalls entscheidend ist die Einordnung als KMU oder Nicht-KMU im Sinne von Art. 3 EU (VO) Nr. 34/2023. Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Der gesamte Prozess muss dokumentiert und mit der Sorgfaltserklärung übermittelt werden. Gemäß der Verordnung ist es erforderlich, diese Informationen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen. Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.
Was ist bei der Zollabwicklung zu beachten?
Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss im Rahmen der Zollabwicklung beim Zoll eingereicht werden. Sie ist Voraussetzung für Einfuhren ("Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren sowie für den Handel innerhalb des Unionsmarktes. Im Rahmen der Umsetzung richtet die EU-Kommission dazu ein Register für die Erfassung ein.
Die Verordnung definiert den Inhalt der Sorgfaltspflichtenerklärung folgendermaßen:
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, Identifikation mit EORI-Nummer
- HS-Code, Warenbeschreibung + Handelsbezeichnung, Menge in kg Eigenmasse oder einer vorgeschriebenen Maßeinheit
- Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden; sind verschiedene Grundstücke relevant, sind ALLE anzugeben
- wird gemäß Art. 4 Abs. 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug genommen, die Referenznummer jener Sorgfaltserklärung
- Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt wurde, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen”
- Unterschrift im Format: „Unterzeichnet für und im Namen von: Datum, Name und Funktion, Unterschrift.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung oder Verstößen?
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße gegen die EU-Verordnung können wie folgt bestraft werden:
- Bußgelder, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
- dem vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden, Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13
Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?
Die Europäische Kommission hat ausführliche FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll. Ergänzend wurden am 12. August 2025 auch erläuternde Leitlinien zur EUDR von der Kommission erlassen, die betroffenen Unternehmen Orientierung geben.
Die zuständige Aufsichtsbehörde "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (BLE) hat umfassende Informationen sowie weitere Unterstützungsangebote auf Ihrer Website aufbereitet. Der Newsletter „Entwaldungsfreie-Produkte“ bietet regelmäßige Updates rund um die EUDR.
Der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung berät Unternehmen individuell, vertraulich udn kostenfrei zu allen Fragen rund um die EUDR, von der Erst- und Verweisberatung bis hin zum Unternehmensbesuch.
Auf dem Elan! Onlineportal des Global Nature Fund und der Tropenwaldstiftung OroVerde finden Unternehmen kostenfreie Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen. Unter anderem findet sich hier ein Überblick über Softwarelösungen für die EUDR und ein Muster-Formular für einen Lieferanten-Fragebogen zur EUDR.
Das kostenfreie Deforestation-Free Trade Gateway (DFTG) des International Trade Centre erleichtert die Rückverfolgbarkeit und den Datenaustausch in der Lieferkette, indem es Grundstückdaten erfasst und die Geodaten mit Analysedaten zum Entwaldungs-Status (u.a. von FAO, Global Forest Watch) abgleicht – alles in einem standardisierten, sicheren Format. Unternehmen behalten die volle Datenhoheit und können Informationen gezielt mit Handelspartnern teilen.
Timeline: Die Entwicklungen im Überblick
August 2025
- Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. August eine deutsche Version der erläuternden Leitlinien zur EUDR.
Mai 2025
- Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22. Mai die lang erwartete Liste der Länder, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten. Das Benchmarking-Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können.
April 2025
- Die EU-Kommission hat ihre FAQ zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) überarbeitet und eine neue Version herausgegeben (“FAQ englisch, Version 4 - April 2025“). Die wichtigsten Klarstellungen aus den aktualisierten FAQ hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in einer Präsentation zusammengefasst („Präsentation: Überblick neue FAQ zur EUDR V.1.4“).
- Zusätzlich hat die EU-Kommission auch eine überarbeitete Fassung der Leitlinien in englischer Sprache (Guidance Document (englisch), Stand April 2025“) veröffentlicht.
- Unter der Rubrik „Ihre Fragen – unsere Antworten“ stellt die BLE auf ihrer Internetseite häufige Fragen und Antworten aus den EUDR-Webinaren bereit. Dieser Katalog wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.
März 2025
- Die EU-Kommission hat eine neue Handreichung “Understanding your position in beef, cocoa, coffee, palm oil, rubber, soy, and wood supply chains" veröffentlicht. Das BLE hat sie ins Deutsche “Verstehen Sie die Position Ihres Unternehmens in den Lieferketten von Rindern, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz” übersetzt.
- Zum Umgang mit dem EUDR-Informationssystem wurde ein neues Anleitungsvideo auf den Seiten der Europäischen Kommission veröffentlicht.
- Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat zusammen mit der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ein neues Handbuch zur EUDR veröffentlicht, welches Unternehmen auf hilfreiche Quellen für Due-Diligence-Informationen hinweist.
Februar 2025
- Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet das BLE acht kostenlose Web-Seminare an.
- Die EU-Kommission bietet neue Training Sessions für das EU-Informationssystem an. Die auf Englisch abgehaltenen digitalen Termine bis Ende Februar richten sich ausschließlich an Marktbeteiligte, die eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen.
Dezember 2024
- In der Woche vor Weihnachten haben das Europäische Parlament und die EU-Kommission der Verschiebung der EUDR formal zugestimmt. Eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union liegt vor. Des Weiteren hat sich die EU-Kommission dazu verpflichtet, die Risikoeinstufung von Ländern und Regionen, das sogenannte Benchmarking, bis spätestens 30. Juni 2025 zu veröffentlichen.
- Der Rat und das Europäische Parlament haben am 3. Dezember 2024 eine vorläufige Einigung über eine vorgeschlagene gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung erzielt, deren Geltungsbeginn sich damit um 12 Monate verschiebt (für große und für mittlere Unternehmen: Verschiebung vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025, für Kleinst- und kleine Unternehmen: Verschiebung vom 30.06.2025 auf den 30.06.2026). Die vorläufige Einigung muss noch von beiden Institutionen bestätigt werden, bevor das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden kann. Die Verkündung im EU-Amtsblatt wird in der dritten Dezemberwoche erwartet.
November 2024
- Die im Oktober 2024 von der EU-Kommission bereitgestellte neue Version der FAQ sowie ein erster Leitfaden zur Anwendung der Verordnung wurden von der Bundesastalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) informell in die deutsche Sprache übersetzt und sind nun abrufbar.
- Ab sofort (Stand 6. November 2024) ist eine Registrierung im EU-Informationssystem möglich, mit dem Marktbeteiligte künftig ihre EUDR-Sorgfaltserklärungen abgeben können. Weitere Details zum EU-Informationssystem, inklusive Trainings-Videos und Anleitungen, finden Sie auch auf der Homepage der EU-Kommission.
Oktober 2024
- Die EU-Kommission hat am 2.Oktober 2024 eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung um zwölf Monate vorgeschlagen. Das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union müssen diesem Vorschlag noch zustimmen. Es liegen noch keine Informationen darüber vor, wann über die Verschiebung abgestimmt wird. Inhaltlich soll sich an der EUDR nichts ändern.
- Im EU-Informationssystem können alle Marktbeteiligten künftig ihre Sorgfaltserklärungen digital einreichen. Laut EU-Kommission wird die offizielle Registrierung der Unternehmen in der finalen Version des EU-Informationssystems Anfang November 2024 möglich sein. Ab dem 2. Dezember 2024 sollen alle Marktbeteiligten ihre ersten Sorgfaltserklärungen einreichen können. Wer sich bereits jetzt mit dem System vertraut machen und den Prozess der Registrierung sowie die Abgabe der Sorgfaltserklärung probeweise durchlaufen möchte, kann dies ab sofort tun. Die EU-Kommission hat dafür eine Trainingsumgebung geschaffen.
- Die EU-Kommission hat ihr Informationsangebot im Internet erweitert: Guidance Document (Leitfaden), Neue FAQs (3. Version), Strategic Framework for Cooperation (Strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit), Informationen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Faktencheck zur EUDR – Mythen versus Realität.