SORGFALTSPFLICHTEN IN DER LIEFERKETTE
Die EU-Entwaldungsverordnung
Mit der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EUDR) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigungen leisten.
Laut der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EUDR) dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Für große und mittelständische Unternehmen sind diese ab dem 4. Quartal 2024 (bzw. dem 30.12.2024) für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen ab dem 2. Quartal 2025 (bzw. dem 30.6.2025) einzuhalten.
Aktuelles
November 2024
- Die im Oktober 2024 von der EU-Kommission bereitgestellte neue Version der FAQ sowie ein erster Leitfaden zur Anwendung der Verordnung wurden von der Bundesastalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) informell in die deutsche Sprache übersetzt und sind nun abrufbar.
- Ab sofort (Stand 6. November 2024) ist eine Registrierung im EU-Informationssystem möglich, mit dem Marktbeteiligte künftig ihre EUDR-Sorgfaltserklärungen abgeben können. Weitere Details zum EU-Informationssystem, inklusive Trainings-Videos und Anleitungen, finden Sie auch auf der Homepage der EU-Kommission.
Oktober 2024
- Die EU-Kommission hat am 2.Oktober 2024 eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung um zwölf Monate vorgeschlagen. Das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union müssen diesem Vorschlag noch zustimmen. Es liegen noch keine Informationen darüber vor, wann über die Verschiebung abgestimmt wird. Inhaltlich soll sich an der EUDR nichts ändern.
- Im EU-Informationssystem können alle Marktbeteiligten künftig ihre Sorgfaltserklärungen digital einreichen. Laut EU-Kommission wird die offizielle Registrierung der Unternehmen in der finalen Version des EU-Informationssystems Anfang November 2024 möglich sein. Ab dem 2. Dezember 2024 sollen alle Marktbeteiligten ihre ersten Sorgfaltserklärungen einreichen können. Wer sich bereits jetzt mit dem System vertraut machen und den Prozess der Registrierung sowie die Abgabe der Sorgfaltserklärung probeweise durchlaufen möchte, kann dies ab sofort tun. Die EU-Kommission hat dafür eine Trainingsumgebung geschaffen.
- Die EU-Kommission hat ihr Informationsangebot im Internet erweitert: Guidance Document (Leitfaden), Neue FAQs (3. Version), Strategic Framework for Cooperation (Strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit), Informationen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Faktencheck zur EUDR – Mythen versus Realität.
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Entwicklung (BLE)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sind all diejenigen Unternehmen, die für den EU-Markt die vorgegebenen Produktgruppen produzieren, verarbeiten oder mit ihnen handeln. Unterschieden wird dabei in Marktteilnehmer und Händler, aber auch in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Nicht-KMUs.
- Marktteilnehmer (Artikel 2 Abs. 15): jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt.
- Händler (Artikel 2 Abs. 17): jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Ab dem 30. Dezember 2024 werden zunächst große und mittelständische Unternehmen und ab dem 30. Juni 2025 dann auch kleine und Kleinst- Unternehmen in die Pflicht genommen.
Welche Rohstoffe und Waren sind betroffen?
Die in Anhang 1 der Verordnung gelisteten Güter und Rohstoffe müssen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt werden. Dies betrifft beispielsweise die Einhaltung von Umweltschutzregularien, Arbeits- und Menschenrechten sowie der Steuer-, Antikorruptions-, Handels- und Zollgesetzgebung.
Betroffen sind die folgenden Warengruppen (Detaillierte Warenbeschreibungen entnehmen Sie bitte dem Anhang I. Die Liste wird bei Bedarf noch erweitert):
- Rinder (HS-Code 0102; 0201, 0202, 0206, 1602, 4101, 4104, 4107)
- Kakao (HS-Code 1801 – 1806)
- Kaffee (HS-Code 0901)
- Ölpalme / Palmöl (HS-Code 1207, 1511, 1513, 2306, 2905, 2915, 3823)
- Kautschuk (HS-Code 4001, 4005 – 4008, 4010 - 4013, 4015 – 4017)
- Soja (HS-Code 1201, 1208, 1507, 2304)
- Holz & Holzkohle (Kap. 44, 48, 49, HS-Code 9401, 9403, 9406)
- Waren, die vorgenannte Produkte enthalten, aus ihnen hergestellt wurden oder mit ihnen gefüttert wurden (z.B. Leder, Schokolade, Druckerzeugnisse, Möbel, Paletten, usw.)
Welche Pflichten gelten für Unternehmen?
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 der VO):
- sie sind entwaldungsfrei
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
- und für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Pflichten für Unternehmer gem. Artikel 2 der VO sind wie folgt:
- Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
- Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
Die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 umfasst Folgendes:
- Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen
- Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
- Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Die Umsetzung der Sorgfaltspflicht muss dokumentiert, in einem Sorgfaltsbericht dargelegt und ab dem Datum der Bereitstellung fünf Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Umsetzung wird die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie deren Bevollmächtigten einrichten.
Was ist bei der Zollabwicklung zu beachten?
Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss im Rahmen der Zollabwicklung beim Zoll eingereicht werden. Sie ist Voraussetzung für Einfuhren ("Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren sowie für den Handel innerhalb des Unionsmarktes. Im Rahmen der Umsetzung richtet die EU-Kommission dazu ein Register für die Erfassung ein.
Die Verordnung definiert den Inhalt der Sorgfaltspflichtenerklärung folgendermaßen:
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, Identifikation mit EORI-Nummer
- HS-Code, Warenbeschreibung + Handelsbezeichnung, Menge in kg Eigenmasse oder einer vorgeschriebenen Maßeinheit
- Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden; sind verschiedene Grundstücke relevant, sind ALLE anzugeben
- wird gemäß Art. 4 Abs. 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug genommen, die Referenznummer jener Sorgfaltserklärung
- Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt wurde, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen”
- Unterschrift im Format: „Unterzeichnet für und im Namen von: Datum, Name und Funktion, Unterschrift.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhalten/Verstößen?
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße gegen die EU-Verordnung können wie folgt bestraft werden:
- Bußgelder, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
- dem vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden, Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13
Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?
Die Europäische Kommission hat FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll. Die für die Umsetzung und Durchführung der Verordnung in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat zudem weitere Unterstützungsangebote auf ihrer Website angekündigt.
Das elan! Portal unterstützt Sie dabei, Ihre Lieferketten klimafreundlich und entwaldungsfrei zu gestalten und den Anforderungen der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) gerecht zu werden. Es erwarten Sie Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt hat eine Checkliste zur EUDR erarbeitet.