Importe in die EU
CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM für Importe
Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen seit 1. Oktober 2023 mit Meldepflichten im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) rechnen. Berichtspflichtig ist der Einführer/Anmelder oder dessen indirekter Vertreter. Die national zuständige Behörde (NCA) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Welche Lasten die neuen EU-Vorschriften für hiesige Betriebe mit sich bringen, zeigen die DIHK und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) in einem gemeinsamen Positionspapier kritisch auf.
1. Aktuelle Infos
Q4/2024
Die EU Kommission hat den ersten Entwurf der Durchführungsverordnung zur Erlangung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder vorgelegt. Der Status ist ab 2026 notwendig, um CBAM-pflichtige Waren importieren zu dürfen. Fehlt der Status, hat das ein Importverbots für CBAM-betroffene Waren zur Folge.
Gemäß Artikel 1 werden die Anträge digital über das CBAM-Register eingereicht. Laut Artikel 4 des Entwurfs haben die Behörden eine Frist von 120 Tage Zeit nach Eingang den Antrag zu bescheiden. Kümmern Sie sich um eine rechtzeitige Beantragung, sobald die Anwendung freigeschalten wurde, damit Sie weiterhin ohne Verzögerung importieren können, falls die Behörden den Zeitraum ausnutzen. Für Inhaber einer AEO-Bewilligung gelten viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt. Unternehmen können sich bis zum 27. November 2024 an der Konsultation beteiligen.
→ Den Entwurf zur DVO für den zugelassenen CBAM-Anmelder finden Sie im EUR-Lex.
Gemäß Artikel 1 werden die Anträge digital über das CBAM-Register eingereicht. Laut Artikel 4 des Entwurfs haben die Behörden eine Frist von 120 Tage Zeit nach Eingang den Antrag zu bescheiden. Kümmern Sie sich um eine rechtzeitige Beantragung, sobald die Anwendung freigeschalten wurde, damit Sie weiterhin ohne Verzögerung importieren können, falls die Behörden den Zeitraum ausnutzen. Für Inhaber einer AEO-Bewilligung gelten viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt. Unternehmen können sich bis zum 27. November 2024 an der Konsultation beteiligen.
→ Den Entwurf zur DVO für den zugelassenen CBAM-Anmelder finden Sie im EUR-Lex.
Ebenfalls vorgelegt wurde der Entwurf für die Verordnung zum CBAM-Meldeportal, sie legt den Grundstein für den Nachfolger des CBAM-Übergangsregisters. Über das Register reichen Unternehmen dann ihre CBAM-Erklärungen ein, nachdem sie dort ein Konto als zugelassener CBAM-Anmelder erhalten haben (s.o.). Über das Konto erfolgt auch die Abrechnung der CBAM-Zertifikate. Zudem können Anlagenbetreiber in Drittländern das Register nutzen und ihre Emissionsdaten dort hinterlegen. Es ist eine Testphase vorgesehen, scheinbar als Konsequenz aus den Startschwierigkeiten des Übergangsregisters. Das CBAM-Register soll bzgl. des Datenaustausch mit bestehenden Zollsystemen kommunizieren können. Unternehmen können sich bis zum 28. November 2024 an der Konsultation beteiligen.
→ Den Entwurf zur DVO für das CBAM-Register finden Sie im EUR-Lex.
→ Den Entwurf zur DVO für das CBAM-Register finden Sie im EUR-Lex.
Fristende für die Einreichung des Berichts für Quartal 3/2024 war der 31.10.2024. Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind gemäß Art.l 9 Abs. 1 CBAM-DVO grundsätzlich zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich – d.h. bis einen Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte. Für Q3/2024 können Sie den CBAM-Bericht also bis zum 30.11.2024 im CBAM-Übergangsregister korrigieren. Bitte beachten Sie auch die Vorgaben für die Erfassung im Portal, wenn Sie keine echten Daten Ihrer Lieferanten erhalten haben. Sie finden eine Anleitung unter der FAQ Geänderte Berichtspflichten ab Q3 2024 der DEHSt.
Mithilfe des neuen Self Assessment Tools der EU-Kommission können Unternehmen anhand folgender Daten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen:
→ KN-Code der eingeführten Ware - Ursprungsland - Warenwert - Zollverfahren
→ KN-Code der eingeführten Ware - Ursprungsland - Warenwert - Zollverfahren
Unterliegen die Waren der CBAM-Verordnung, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool finden Sie auf der CBAM-Seite der Kommission unter “Guidance”. Zudem werden auf der Homepage Infoblätter für Hersteller von CBAM-Waren in Drittländern in 9 Sprachen (u.a. Chinesisch, Arabisch, Ukrainisch und Türkisch) bereitgestellt. Diese können Sie an die Hersteller versenden, um ihnen CBAM in Grundzügen verständlich zu machen. Berechnungsgrundlagen enthalten diese NICHT.
GTAI stellt CBAM-Marktanalysen für China, Indien, Serbien und die Türkei zur Verfügung, es wird dargestellt, wie unterschiedliche Lieferländer mit CBAM umgehen und welche länderspezifischen Herausforderungen zu erwarten sind. Weitere Länder sollen folgen.
Q3/2024
Die EU Kommission hat nochmal deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-DVO 2023/1773 für die Berechnung und Verwendung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden. Das bedeutet eine generelle Weiterverwendung von Standardwerten ist NICHT erlaubt.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024 die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-DVO zu ermitteln und zu berichten.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024 die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-DVO zu ermitteln und zu berichten.
Sollte es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingen, Daten über tatsächliche Emissionen von den Lieferanten zu erhalten und zu melden – was sehr wahrscheinlich ist –, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von Lieferanten oder Herstellern der importierten CBAM-Waren zu erhalten. Vorsicht: Das ist je nach Unternehmen unterschiedlich auslegbar!
Das Vorgehen bzw die Eingabe im Portal stellt die DEHSt unter der FAQ Geänderte Berichtspflichten ab Q3 2024 dar.
Wenn Sie auswählen dass keine echten Daten vorliegen “No actual data available”, wird das Feld mit den Emissionswerten ausgegraut und auf 0 gesetzt. Eine ausreichende Begründung und Belege für Ihre erfolglosen Bemühungen sind verpflichtend. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dieses Vorgehen eigentlich ein Verstoß gegen die Verordnung darstellt, da diese vorschreibt, dass nun nur noch echte Daten gemeldet werden können. Legen Sie aber Nachweise vor, wird von einer Sanktion abgesehen.
Sollten Meldepflichtige einfach z.B. unplausible oder Standardwerte als “echte Daten” eintragen ohne oder nur unzureichende Belege vorweisen zu können, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde von ihrem Ermessensspielraum bei der Prüfung der Berichte Gebrauch machen. Kriterien, die bei der Festlegung von Sanktionen berücksichtigt werden, sind u.a. die Größe des Unternehmens, die Gesamtmenge der Emissionen, Wiederholungstatbestände oder der Umfang der CBAM-Compliance. Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen.
Die Belastbarkeit der Begründung und der Belegnachweise hängt vom Einzelfall ab. Was anerkannt wird und was nicht, lässt sich nicht pauschal darstellen.
Vorsicht mit der Begründung „unverhältnismäßig hoher Aufwand”, das wird eher selten überzeugen und hat sicher Nachprüfungen zur Folge. Bessere Begründungen sind unter Umständen – je nach Sachlage – z.B.:
Vorsicht mit der Begründung „unverhältnismäßig hoher Aufwand”, das wird eher selten überzeugen und hat sicher Nachprüfungen zur Folge. Bessere Begründungen sind unter Umständen – je nach Sachlage – z.B.:
- trotz mehrfacher Aufforderung keine Antworten erhalten (Schriftverkehr!)
- Maßnahmen ergriffen aber ohne Erfolg (mehrfache Abfrage, Unverständnis trotz dokumentiertem, versuchtem Briefing der Lieferanten, Einschaltung von Experten/Beratern für Emissionsmonitoring)
- Lieferant bereit sich zwar vor, Ermittlungsversuche wurden begonnen aber konnten aufgrund der Komplexität noch nicht abgeschlossen werden
- Lieferant ist bemüht aber selbst nur Händler und scheitert an seinen eigenen Vorlieferanten
- erhaltene Daten waren unplausibel oder Ermittlung wurde nicht auf Basis der EU-Methodik durchgeführt und die Revision / Aufklärung dauert an
- der deutsche Zoll hat keinen Hinweis erteilt (wozu er verpflichtet ist; Art. 33 CBAM-VO), dann muss aber die Einfuhrzollerklärung mit dem fehlenden Hinweis vorliegen! Wird Systemseitig nachgeprüft!
→ Es handelt sich hierbei um unverbindliche Vorschläge und Optionen. Diese sind als Denkanstoß gedacht, und bei Verwendung an die bei Ihnen vorliegenden Geschäfte anzupassen, von einer 1:1 Übernahme raten wir ab und übernehmen keinerlei Haftung.
Grundsatz: Die Belege müssen zur Begründung passen!
Für Verwirrung sorgt auch immer wider die Möglichkeit 20% Standardwerte weiterzuverwenden. Hierzu nochmal folgende Klarstellung:
Nur bei einer komplexen Ware ist es für bis zu 20% der in ihr enthaltenen Emissionen zulässig, auf Schätzungen zurückzugreifen. D.h. eine Abweichung von den strengen Regelungen des vorgegebenen Emissionsmonitorings ist zulässig. Zur Schätzung dürfen auch Standardwerte herangezogen werden.
Vorsicht: Schätzung bedeutet hier nicht 20% der insgesamt gemeldeten Einfuhren oder Emissionen, sondern die Emissionen nur einer Ware!
Nur bei einer komplexen Ware ist es für bis zu 20% der in ihr enthaltenen Emissionen zulässig, auf Schätzungen zurückzugreifen. D.h. eine Abweichung von den strengen Regelungen des vorgegebenen Emissionsmonitorings ist zulässig. Zur Schätzung dürfen auch Standardwerte herangezogen werden.
Vorsicht: Schätzung bedeutet hier nicht 20% der insgesamt gemeldeten Einfuhren oder Emissionen, sondern die Emissionen nur einer Ware!
Da die vorgegebene Ermittlung der Emissionen nach EU-Methodik nicht unbedingt einfach ist und auch die Zurverfügungstellung der Daten Schwierigkeiten bereitet, hat die Kommission ein Erklärvideo zum Communication Template bereitgestellt, das Sie Lieferanten als Infoquelle weiterleiten können. Von manchen Lieferanten wird fälschlicherweise z.B. der Product Carbon Footprint übermittelt, das ist keine zulässige Alternative.
Um die Kommunikation mit Lieferanten bzw. Herstellern bezüglich der Emissionsdatenübermittlung zu erleichtern, können Sie auf ein vom Österreichischen Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) vorbereitetes Dokument (verfügbar in DE und EN) zurückgreifen. Dieses ist weniger komplex als das EU Template. Bitte beachten Sie jedoch, dass keine Hilfestellungen für die Berechnungen enthalten sind, eine Verifizierung der Angaben nicht möglich ist und eine manuelle Auswertung nötig ist, da das Dokument im Gegensatz zum EU-Template nicht mit dem CBAM-Portal kompatibel ist (es kann nicht hochgeladen werden).
- Emissionsdatenmitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige CBAM-Anmelder
- Emission data reporting by installation operators to CBAM Declarants
Q2/2024
Die DEHSt weißt darauf hin, dass Unternehmen Mitteilungen im Zusammenhang mit Ihren Pflichten im Rahmen der CBAM-Compliance über das „CBAM-Portal für Unternehmer“ im CBAM-Übergangsregister erhalten, was regelmäßig kontrolliert werden sollte. Benachrichtigungen über eingehende Nachrichten können Sie sich per Mail zusenden lassen.
Auf diesem Wege werden auch die Nachforderungsschreiben für fehlende oder Korrekturanforderungen für fehlerhafte Berichte versendet, sie erhalten also die Benachrichtungen dazu über das CBAM-Übergangsregister, deren möglichen Eingang Sie regelmäßig prüfen sollten.
Auf diesem Wege werden auch die Nachforderungsschreiben für fehlende oder Korrekturanforderungen für fehlerhafte Berichte versendet, sie erhalten also die Benachrichtungen dazu über das CBAM-Übergangsregister, deren möglichen Eingang Sie regelmäßig prüfen sollten.
Ab dem Bericht für das Q2/2024 muss die Nettomasse immer in der metrischen Einheit Tonnen angegeben werden muss. Kilogramm (kg) ist nicht mehr auswählbar. Sollten Sie frühere Berichte duplizieren, in denen Sie kg als metrische Einheit verwendet hatten, müssen Sie die Angabe in Tonnen (to) abändern.
Um einen Antrag auf verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts für das 4. Quartal 2023 zu stellen, kann im CBAM-Übergangsregister die Funktion „Request delayed submission” über „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ verwendet werden.
In diesem Fall muss eine Referenznummer der nationalen Behörde, also der DEHSt, angegeben werden. Bisher musste eine Anfrage über das Portal gestellt werden um eine Referenznummer von der DEHSt zu erhalten.
In diesem Fall muss eine Referenznummer der nationalen Behörde, also der DEHSt, angegeben werden. Bisher musste eine Anfrage über das Portal gestellt werden um eine Referenznummer von der DEHSt zu erhalten.
Diese Referenznummer können und dürfen Sie als CBAM-Anmelder nun selbstständig nach dem folgenden Schema erstellen: Quartal-Jahr/EORI-Nummer
Beispiel: Q4-2023/DE000000
Nach Beantragung der Funktion „Request delayed submission“ haben Sie 30 Tage Zeit Ihren verspäteten Bericht für das betroffene Quartal einzureichen.
Beispiel: Q4-2023/DE000000
Nach Beantragung der Funktion „Request delayed submission“ haben Sie 30 Tage Zeit Ihren verspäteten Bericht für das betroffene Quartal einzureichen.
Zur Verbesserung der Handhabung des CBAM Meldeprozesses wurde seitens EU-Kommission der bereits lange geforderte „Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU” in deutscher Sprache veröffentlicht. Er entspricht der englischen Version „Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU“.
Das Übergangsregister der EU ist ebenfalls auf Deutsch verfügbar. Sie können Ihre bevorzugte Sprache des CBAM-Übergangsregisters im Übergangsregister unter „Preferences“ einstellen. Details entnehmen Sie bitte dem Nutzerhandbuch der Kommission (Abschnitt 4.8 „Preferences“ im „Handbuch zum CBAM Meldeportal / Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“, ab Seite 77).
Q1/2024
Aufgrund der anhaltenden technischen und inhaltlichen Fehler im Meldeportal ist nun eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal veröffentlicht worden, sowie eine Excel-Tabelle zur Erläuterung der Fehlermeldungen.
Seitens DG TAXUD wurde eine gewichtsbasierte Bagatellschwelle für die Meldung angekündigt. Sollte diese praxisnah aufgestellt werden, könnten viele Importe entfallen. Details wurden bisher nicht veröffentlicht.
Der Zugang zum Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt im ersten Step über das Zoll-Portal , da hier die erforderlichen Verknüpfungen mit den EU-Identitätsmanagement im Zoll-Portal durch den Zugang zum EU-Trader-Portal bereits umgesetzt sind. Die Zugangsvoraussetzungen und -wege sollen identisch mit denen des EU-TP sein. Das bedeutet, Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal, der Zugang erfolgt mit EORI und ELSTER. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden, Importeure/CBAM-Betroffene die noch nicht über diese Voraussetzung verfügen, sollten sich im Zollportal einen Zugang anlegen. Eine Schritt für Schritt Anleitung finden Sie auf der CBAM-Seite der deutschen Zollverwaltung.
Nach Freischaltung der Registrierung durch die DEHSt ist erst die Anmeldung im Transitional Registry der EU Kommission möglich.
Nach Freischaltung der Registrierung durch die DEHSt ist erst die Anmeldung im Transitional Registry der EU Kommission möglich.
Die DEHSt weist darauf hin, dass keine CBAM-Berichte an die DEHSt direkt geschickt werden dürfen, dies ist weder frist- noch formwahrend, da die Berichte direkt an die Kommission mittels Portal übermittelt werden müssen.
Die DEHSt beantwortet aktuell keine individuellen Fragen, sondern stellt Antworten kumuliert in Form von FAQs zu CBAM bereit. Auch die FAQs der EU-Kommission werden fortlaufend aktualisiert, Sie finden das entsprechende PDF als letztes Dokument unter dem Punkt “Guidance” der CBAM Seite der Kommission.
Wir empfehlen die Anmeldung zum CBAM-Newsletter der DEHSt, um proaktiv neue Informationen und Anforderungen zu erhalten.
Unter Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar stellt die DEHSt seit 16.01.2024 folgende Info bereit:
”Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.
Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.”
Die Standardwerte (default values for the transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind gültig zwischen 01.10.2023 bis 31.12.2025. Sie sind nach Produktgruppen sortiert, beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen. Die Default values transitional period sind nun auch im Excel Format verfügbar.
VORSICHT: Verwenden dürfen Sie Standardwerte nur für die ersten 3 Berichte, also bis 31.07.2024!
2. Grundlage des CBAM
Im Juli 2021 wurde das „Fit for 55“-Paket von der Europäischen Kommission vorgestellt, ein Schlüsselelement davon ist das CO²-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM). Ziel dessen ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO²-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Am seit 2005 existierenden, zentralen Klimaschutzinstrument, dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Zum ersten Vorschlag im Juli 2021 zur Einführung eines CO²-Grenzausgleichmechanismus haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 die EU-Einigung über CO²-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und einen vorläufigen Verordnungsentwurf veröffentlicht.
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in Kraft getreten, die EU-Kommission hat am 17.08.2023 die Durchführungsverordnung zu CBAM veröffentlicht.
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in Kraft getreten, die EU-Kommission hat am 17.08.2023 die Durchführungsverordnung zu CBAM veröffentlicht.
3. Anwendungsbereiche des CBAM
CBAM betrifft den Import der in Anhang I + II der in Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab S.39), diese sind nach ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst:
- Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73 weitgehend)
- Aluminium (Kapitel 76 weitgehend)
- Zement (2507 0080, Position 2523)
- Düngemittel (Position 2808, 2814, 2834, 3102, 3105)
- Eisenerz (2601 1200)
- Elektrizität (Position 2716)
- Wasserstoff (Position 2804) sowie unter bestimmten Bedingungen auch für indirekte Emissionen
- bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326)
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ausgeweitet wird.
Von CBAM erfasst sind damit grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
- Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Waren, die befreit sind. Es gibt keine Ausnahmen für ein Unternehmen mit nur wenigen Importen.
Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Wichtig:
Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Wie immer gilt: Die Warentarifnummer MUSS richtig sein.
Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Wie immer gilt: Die Warentarifnummer MUSS richtig sein.
4. Pflichten für Unternehmen
Übergangsphase 2023-2025
CBAM wird phasenweise eingeführt und startet mit ersten Meldepflichten bereits zum 01.Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2025. Während des Übergangszeitraums sind folgende Verpflichtungen für Importeure zu beachten:
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind
- Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO²e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO²e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
- die gesamten indirekten Emissionen,
- den CO²-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs. Einen Überblick über die ETS Systeme weltweit gibt das Carbon Pricing Dashboard der Weltbank.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Art. 203 UZK.
Die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ist nur mit Datenzulieferung des ausländischen Herstellers möglich. Für die ersten drei Quartalsberichte 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Auch danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen bis Ende 2025 auf die Standardwerte zurückgreifen, nämlich für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Hinweis:
Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2023/956).
Das bedeutet, Sie können im Laufe des Jahres 2025 die Zulassung beantragen. Bitte rechtzeitig darum kümmern, wenn Sie die Zulassung benötigen, denn es werden sicher nicht alle Anträge im Dezember 2025 von der Kommission bearbeitet werden können.
Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2023/956).
Das bedeutet, Sie können im Laufe des Jahres 2025 die Zulassung beantragen. Bitte rechtzeitig darum kümmern, wenn Sie die Zulassung benötigen, denn es werden sicher nicht alle Anträge im Dezember 2025 von der Kommission bearbeitet werden können.
Implementierungsphase ab 2026
Ab 2026 muss mit weitergehenden Verpflichtungen für Importeure gerechnet werden:
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrgüter in die EU
- Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden darauffolgenden Kalenderjahres für die mit den im Vorjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen
- Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch nicht definiert, wer zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Die Kommission wird prüfen, ob weitere Güter und nachgelagerte Produkte einbezogen werden sollen. Bis 2023 werden alle Güter betroffen sein, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Die Kommission wird prüfen, ob weitere Güter und nachgelagerte Produkte einbezogen werden sollen. Bis 2023 werden alle Güter betroffen sein, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Für die Umsetzungsphase ab 01.01.2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist 2025 geplant.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen.
Vorbereitung
Falls Sie Importwaren aus den o.g. Kapiteln/Positionen beziehen
- legen Sie fest, wer künftig für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten in Ihrem Betrieb verantwortlich ist
- stimmen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO² Emissionen ab
- stellen Sie sicher, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung Ihrer Waren kennen, Ursprung unbekannt ist nicht mehr möglich
Da es noch erheblichen Klärungsbedarf gibt, verfolgen Sie das Thema bitte fortlaufend. Trotzdem sollten Sie jetzt bereits beginnen, sich mit dem Thema CBAM zu beschäftigen. Bei neuen Erkenntnissen/Beschlüssen aktualisieren wir die Informationen.
Die wichtigsten ersten Schritte als Checkliste:
- Identifizieren von Import-Waren bzw. Lieferanten die dem CBAM unterliegen
- Identifizierung der notwendigen Meldedaten und Berechnungswege
- Sensibilisierung der Lieferanten, Emissionsdaten zu liefern
- interne Klarstellung der Zuständigkeiten
- Registrierung/Abmeldung im Melde-Portal
- Einarbeitung der Standardwerte
- Überdenken/Verlagerung der Beschaffungsstruktur
5. Hilfestellungen
In unserem Artikel Hilfestellungen zu CBAM finden Sie Hilfsmittel zur Umsetzung sowie Webinare zum Thema.