Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Steuertipps für Existenzgründer

1. Wenn der Betrieb an den Start geht

Wer sich eine selbständige Existenz aufbauen will, kann nicht früh genug mit den Planungen für das zu gründende Unternehmen beginnen. Fachleute rechnen mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Jahren. Dann müssen nicht nur Standort und Finanzierung gesichert sein, sondern auch alle Vorbereitungen für die späteren Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt müssen stehen. Dabei sollen Ihnen die folgenden Steuertipps weiterhelfen:

Steuertipp 1 – Behörden konsultieren

Bevor Sie den Betrieb offiziell anmelden, sprechen Sie beim Gewerbeamt vor. Sie klären dort, ob Sie tatsächlich nach dem Gesetz ein Gewerbe ausüben (das Recht kennt unterschiedliche Begriffsformen). Nur dann müssen Sie auch Gewerbesteuer zahlen. Da die Gewerbeämter häufig ohne rechtliche Prüfung die Anmeldung entgegen nehmen, lassen Sie sich in Zweifelsfällen von einem Steuerberater oder der IHK beraten, ob Sie überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Prüfen Sie unbedingt vier Wochen nach der Anmeldung, ob das Finanzamt über die Gewerbeanzeige verständigt wurde. Sonst drohen Bußgelder oder gar ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Ab dem 01.01.2021 muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung oder Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit elektronisch übermittelt werden. Die Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt können grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn Sie den ausgefüllten Fragebogen elektronisch übermittelt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Am einfachsten können Sie dies im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER – Ihr Online-Finanzamt erledigen.
Folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung stehen für Unternehmensgründungen im Dienstleistungsportal nach Registrierung zur Verfügung:
  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Steuertipp 2 – Kontakte pflegen

Melden Sie sich nicht erst mit der Unternehmensgründung beim Finanzamt oder Steuerberater. Gehen Sie schon vorher einmal zum Sachbearbeiter. Lassen Sie sich eingehend beraten, wie die Zusammenarbeit in Zukunft aussehen muss. Dazu sind die Beamten verpflichtet.
Sprechen Sie vorab mit der IHK über die „Firmierung” (Firmenname); eine nachträgliche Änderung löst nochmals Notargebühren aus. Für nicht im Handelsregister eingetragene Betriebe schreibt die Gewerbeordnung verbindlich vor, wie im Geschäftsverkehr aufzutreten ist.

Steuertipp 3 – Zuschüsse einrechnen

Nutzen Sie die Förderangebote, die Bund und Länder bereithalten. Hier gibt es oft Zuschüsse zu Beratungen, in denen es um Fragen der Unternehmensführung, des Marketings, der Organisation oder der Energieeinsparung geht. Wenn Sie einen Zuschuss zu den Beratungskosten erhalten, so ist dieser steuerfrei. Er erhöht zwar über den Progressionsvorbehalt Ihren Steuersatz, wird aber selbst der Besteuerung nicht unterworfen.
Beachten Sie aber auch, dass Verbände und IHKs/HWKs ein breites – zumeist kostenloses! – Beratungsangebot für Sie bereithalten, das Sie nutzen sollten.

Steuertipp 4 – Auskunft einholen

Wenn Sie bei Betriebsaufnahme Mitarbeiter einstellen, haften Sie für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer. Deshalb sollten Sie sich in Zweifelsfragen beizeiten vom Finanzamt schriftliche Auskünfte einholen, welche Vorschriften gelten und wie im Einzelnen zu verfahren ist. Die Behörde muss solche Anfragen (Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte) verbindlich beantworten.

Steuertipp 5 – Planung auswerten

Sind Sie zu doppelter Buchführung verpflichtet (Vollkaufmann oder gleich zu Beginn größerer Betrieb), sollten Sie aus der Pflicht eine Tugend machen. Stecken Sie mit Ihrem Steuerberater den auf Ihre Branche und Betrieb passenden Kosten- und Kontenrahmen ab. Überlegen Sie auch, welche Zahlungen Sie monatlich oder vierteljährlich besonders auswerten oder kontrollieren, um die Entwicklung des jungen Unternehmens im Auge zu behalten. Rechtzeitige Planung schafft ausreichenden Spielraum für neue Investitionen und Abschreibungen.
Hinweis: Die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wurde zum 1.1.2021 auf sechs Jahre befristet abgeschafft. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um zu klären, ob diese Frist auf Sie zutrifft.

2. Wenn der Betrieb eröffnet wird

Wer alle Planungsarbeiten abgeschlossen hat, kann die Eröffnung seines Unternehmens ins Auge fassen. Dazu gehört jedoch mehr als Personalsuche, Kundenansprache und Werbung. Es beginnt der Start in den Papierkrieg. Arbeitsverträge, Meldepflichten und der Einstieg in die Buchführung stehen an. Noch hält das Finanzamt still. Doch will es informiert sein.

Steuertipp 1 – Vorauszahlung senken

Als Gründerin oder Gründer müssen Sie Ihrem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung beziehungsweise Aufnahme Ihrer Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ übermitteln. Auf zwei Punkte kommt es besonders an:
  1. Beantworten Sie die Frage nach dem voraussichtlichen Gewinn eher vorsichtig, aber auf jeden Fall realistisch. Sonst müssen Sie hohe Vorauszahlungen leisten. Bilden Sie bei niedriger Prognose auf alle Fälle Rücklagen für mögliche spätere Steuernachzahlungen, die auch die künftigen Vorauszahlungen erhöhen. Beantragen Sie ggf. eine Anpassung der Vorauszahlung nach oben.
  2. Das Finanzamt fragt auch nach dem – steuerpflichtigen – Eigenverbrauch. Das sind etwa die privaten Kilometer mit dem Firmen-Pkw. Da Sie in der Anlaufphase wenig Zeit für private Dinge haben werden, können Sie den Eigenverbrauch eher niedrig ansetzen.

Steuertipp 2 – Privatwerte einbringen

Die erste Ausstattung muss nicht zwangsläufig hohe Mittel verschlingen. Sie können gebrauchte private Gegenstände ins Betriebsvermögen übernehmen (vom Kleiderbügel bis zum Kühlschrank). Dabei schätzen Sie den Wert dieser Gegenstände bzw. setzen den Wert an, der nach Abzug bereits vorgenommener Abschreibungen von den Anschaffungskosten übrig bleibt.
Für die steuerliche Behandlung gilt das Gleiche wie beim Erwerb von Betriebsausstattung (s. nächster Punkt).

Steuertipp 3 – Aufwand aus bestimmten Anschaffungen zeitnah geltend machen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Sie für Ihren Betrieb nutzen, können Sie steuerlich geltend machen. Grundsätzlich schreiben Sie sie über ihre Nutzungsdauer ab – es gibt sogenannte Afa-Tabellen, in denen die gewöhnliche Nutzungsdauer verschiedenster Wirtschaftsgüter aufgelistet ist. Daneben gibt es aber für bewegliche Wirtschaftsgüter mit bestimmten Wertgrenzen Sonderregelungen.
Liegt der Einzelwert des Gegenstandes über 1000 Euro, so schreiben Sie ihn entsprechend der Nutzungsdauer ab. Bei Wirtschaftsgütern mit einem geringeren Wert haben Sie zwei Möglichkeiten:
  • Einerseits können Sie Vermögensgegenstände mit einem Wert über 250 Euro und bis 1000 Euro in einem Sammelposten zusammenfassen, den Sie gleichmäßig über 5 Jahre abschreiben. Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 250 Euro dürfen Sie in diesem Fall sofort abschreiben.
  • Alternativ können Sie Wirtschaftsgüter mit einem Wert von einschließlich 800 Euro netto beziehungsweise über 250 Euro bis einschließlich 1000 netto als „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) sofort als Aufwand erfassen. Wirtschaftsgüter mit einem höheren Wert müssen Sie aber über die jeweilige Nutzungsdauer abschreiben. Damit ein Gegenstand als GWG gilt, muss er unabhängig von anderen Gegenständen, also selbständig, nutzbar sein.
Die Entscheidung, ob Sie Wirtschaftsgüter in einen Pool einstellen oder sie im Rahmen der 800-Euro-Grenze sofort abschreiben, müssen Sie einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des jeweiligen Wirtschaftsjahres treffen. Unabhängig davon, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, beziehen sich die genannten Grenzen auf Nettowerte, also ohne Umsatzsteuer.
Grundsätzlich müssen alle im Jahr der Anschaffung abgeschriebenen Wirtschaftsgüter aus der Buchführung ersichtlich sein oder in einem besonderen Verzeichnis geführt werden, sofern ihr Wert über 60 Euro netto liegt.

Steuertipp 4 – Abschreibung planen

Ermitteln Sie vom Start an exakt das Inventar Ihres Betriebes. Legen Sie ein detailliertes Anlagenverzeichnis an und listen Sie die geschätzte Nutzungsdauer Ihrer Maschinen oder Einrichtungsgegenstände auf.
Vorteil: Sie verschaffen sich einen Überblick über das jährliche Abschreibungsvolumen Ihres Betriebes. Das bedeutet, Sie können bis zu dieser Höhe Überschüsse erwirtschaften, auf die Sie keine Steuern abführen müssen. Mithin leisten Sie auch keine entsprechenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen und schonen die Liquidität Ihres Unternehmens. Außerdem können Sie so auch besser abschätzen, wann Sie mit Ersatzinvestitionen rechnen müssen.

Steuertipp 5 – Vorsteuerabzug sichern

Die Vorsteuer erhalten Sie nur dann vom Finanzamt zurück, wenn die auf den Namen Ihres Unternehmens laufenden Rechnungen formal in Ordnung sind. Sie müssen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers ausweisen. Ein Kassenzettel reicht damit bei Einkäufen über 250 Euro nicht aus! Der leistende Unternehmer muss die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Weitere erforderliche Angaben sind Ausstellungsdatum der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung, Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistungen, Entgelt, im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, Steuersatz, der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, bei Abrechnung per Gutschrift der Begriff "Gutschrift" und ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro können in vereinfachter Form ausgestellt werden. Sie müssen nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung, das Bruttoentgelt und den Steuersatz ausweisen. Wichtig: Unvollständige Rechnungen nicht selbst korrigieren (dies gilt als Urkundenfälschung), sondern vom Lieferanten berichtigen lassen.

Steuertipp 6 - Aushilfen einstellen

Aushilfen, die nur zeitweise mitarbeiten, können Sie als geringfügig Beschäftigte anstellen – sie dürfen dann nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen belaufen sich die Abgaben des Arbeitgebers auf pauschal 30 % (2 % Lohnsteuer, 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung). Die Aushilfe braucht ihre Einnahmen in diesem Fall nicht in seiner Steuererklärung anzugeben.
Bei privat krankenversicherten Aushilfskräften sparen Sie sogar noch den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung. Auch der Einsatz der Ehefrau im Unternehmen kann pauschal abgerechnet werden. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Vertragsregelungen und auch die Zahlungen wie mit einem fremden Dritten erfolgen.

Steuertipp 7 - Grundstücke absondern

Grundstücke oder Grundstücksteile sollten Sie nicht ohne weiteres aus dem privaten Bereich ins Betriebsvermögen übernehmen. Denn stille Reserven (Differenz zwischen Marktwert und Buchwert) sind als außerordentlicher Ertrag zu versteuern, wenn die Immobilie später einmal mit Gewinn verkauft wird.

Steuertipp 8 - Spesenkonto einrichten

Reise- und Bewirtungsbelege sorgfältig aufheben und (nach Datum) auf gesondertes Spesenkonto buchen. Die Bewirtung in einer Gaststätte muss auf einem gesonderten Formular vom Gastwirt bestätigt werden, außerdem muss ein elektronischer Registrierausdruck vorliegen. Als Vereinfachungsregel gilt: Dem Finanzamt reicht der elektronische Kassenbeleg, wenn Sie auf seiner Rückseite den Anlass der Bewirtung und die Namen aller Teilnehmer inkl. dem Namen des Bewirtenden angeben. Die Vorsteuer aus Bewirtungen kann im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vollständig angesetzt werden, die Bewirtungsaufwendungen sind in der Ertragsteuer nur zu 70 % abzugsfähig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie Mitarbeitern im Rahmen einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung im überwiegend betrieblichen Interesse einen Imbiss als Arbeitsessen zur Verfügung stellen, dessen Wert 60 Euro nicht überschreitet.

3. Wenn der Betrieb zu arbeiten beginnt

Wer nach Eröffnung seine Leistungen anbietet, hat sofort einen festen Partner dazu gewonnen - das Finanzamt. Stellt es doch Forderungen wie andere Geschäftspartner auch. Über jeden Euro Umsatz möchte es informiert sein und es verlangt seinen Anteil am Erfolg. Es lässt jedoch auch vernünftig mit sich handeln. Berechtigte Forderungen erkennt es an.

Steuertipp 1 - Guthaben aufrechnen

Gezahlte Umsatzsteuer (auch aus der Vorlaufzeit) erstattet Ihnen das Finanzamt zurück. Das Vorsteuerguthaben ist bares Geld für den Betrieb. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass Sie korrekte Rechnungen vorlegen können. Deshalb alle Belege und Rechnungen besonders gut und sicher aufbewahren. Sie können Erstattungsansprüche auch gegen fällige Steuerschulden aufrechnen.

Steuertipp 2 - Verluste verrechnen

Machen Sie – wie viele Existenzgründer – im ersten Geschäftsjahr Verluste, können Sie den Minusbetrag gegen positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten des gleichen Jahres oder des Vorjahres verrechnen. Das ist besonders lukrativ, wenn Sie als Angestellter gut verdienen oder verdient haben. Auch bestandskräftige Steuererklärungen werden dann aufgehoben. Reicht das Einkommen für einen Verlustrücktrag nicht aus, können Sie die Differenz auf die nächsten Geschäftsjahre Gewinn mindernd vortragen.

Steuertipp 3 - Dauerfristverlängerung sinnvoll nutzen

Grundsätzlich müssen Sie in den beiden ersten Jahren Ihrer Tätigkeit monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, für jeden Monat bis zum 10. des Folgemonats. Aktuell zum 1.1.2021: Die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wurde auf sechs Jahre befristet abgeschafft. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um zu klären, ob diese Frist auf Sie zutrifft. Durch die Beantragung einer Dauerfristverlängerung können Sie die Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat nach hinten verschieben. Wenn Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit hohe Aufwendungen tätigen, sollten Sie mit der Beantragung der Dauerfristverlängerung aber warten, bis Ihnen die Vorsteuer aus diesen Aufwendungen erstattet wurde – sonst warten Sie darauf nämlich auch einen Monat länger!

Steuertipp 4 - Schonfristen bedenken

Die monatlichen oder vierteljährlichen Steuervoranmeldungen und Zahlungen sind am zehnten des Folgemonats fällig. Nutzen Sie die 3-tägige Schonfrist (Verlängerung ist nur möglich, wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt). Die Termine für die Gewerbe- und Grundsteuer erfolgen im Viertel-Jahres-Rhythmus und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres. Auch hier gilt die 3-tägige Schonfrist.

Steuertipp 5 - Nacharbeiten vermeiden

Von Beginn an darf die Buchführung nicht nachhinken. Nacharbeiten sind nämlich nicht nur sehr zeitaufwändig, sondern können auch teuer werden (Mahnungen, Versäumniszuschläge, Beleglücken).

4. Wenn der Betrieb ausgebaut wird

Wer das erste, oft verlustreiche Geschäftsjahr abgeschlossen hat, kann bei wachsendem Markterfolg bald erste Gewinne verbuchen. Umso wichtiger ist es jetzt, eine Strategie für die nächsten Steuerjahre festzuschreiben, damit das Finanzamt nicht über Gebühr kassiert, sondern das Geld weiterhin in dem Betrieb zur Verfügung steht.

Steuertipp 1 - Rücklagen bilden

Im Betriebsfragebogen (bei Unternehmensgründung) haben Sie fürs erste Jahr keinen oder nur einen geringen Gewinn angegeben. Dann sind keine Steuervorauszahlungen ans Finanzamt fällig. Die Steuererklärung reicht Ihr Berater erst zum Ende des zweiten Geschäftsjahres beim Finanzamt ein. Erst bei Erstellung Ihres Steuerbescheides setzt das Finanzamt dann Vorauszahlungen aufgrund des Gewinns fest. Aber bis dahin haben Sie keine Vorauszahlungen geleistet, sodass Ihr Gewinn dem Unternehmen für diese Zeit voll zur Verfügung stand. Wichtig: Rücklagen für Nachzahlungen bilden.

Steuertipp 2 - Abschreibung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens schreiben Sie linear, also in gleichen Jahresbeträgen, über ihre jeweilige Nutzungsdauer ab. Denken Sie daran, dass Sie von dem Steuervorteil, den Sie durch die Abschreibungen machen, das Geld für die irgendwann fällige Ersatzinvestition beiseite legen.

Steuertipp 3 - Investitionsabzugsbetrag bilden

Wenn Sie beim Erstellen Ihrer Steuererklärung merken, dass Ihr Geschäft besser gelaufen ist als erwartet, können Sie mit einem Investitionsabzugsbetrag Ihren Gewinn noch rückwirkend mindern. Voraussetzung ist, dass bei Anwendung der Einnahme-Überschuss-Rechnung Ihr Gewinn nicht höher ist als 100.000 Euro – bei Bilanzierung darf Ihr Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Dann dürfen Sie bis zu 40 % – maximal 200.000 Euro – der Anschaffungskosten für ein zu mindestens 90 % betrieblich genutztes bewegliches Wirtschaftsgut als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd ansetzen. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist der Netto-Betrag der Anschaffungskosten maßgeblich. Voraussetzung für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist, dass Sie konkret planen, dieses Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten drei Jahre, die auf das Abzugsjahr folgen, anzuschaffen. Wenn Sie das geplante Wirtschaftsgut nicht in der vorgegebenen Zeit anschaffen, müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend für das Jahr der Bildung wieder auflösen – dies bringt Steuernachzahlungen und ggf. Zinszahlungen mit sich.

Steuertipp 4 - Sonderabschreibungen nutzen

Neben dem Investitionsabzugsbetrag können Sie unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen, außerdem zusätzlich zur regulären Abschreibung 20 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens innerhalb der ersten fünf Jahre seiner Nutzung als Sonderabschreibung geltend machen.

Steuertipp 5 - Kontrolle durchstehen

Junge Betriebe prüft das Finanzamt oft schon in den ersten fünf Jahren. Die Prüfer kommen vor allem dann, wenn das Unternehmen hohe Vorsteuererstattungen hatte. Der Unternehmer sollte dann seine Rechte kennen und sich zusammen mit dem Berater auf die Prüfung vorbereiten.

Steuertipp 6 - Bilanzen berichtigen

Der Unternehmer kann Bilanzen, die er noch nicht dem Finanzamt eingereicht hat, jederzeit berichtigen, wenn sie falsch oder unzweckmäßig sind.

Steuertipp 7 - Eigenverbrauch abgrenzen

Nutzen Sie Ihren Firmenwagen auch privat oder entnehmen Sie dem Betrieb regelmäßig Ware, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Vorsicht: Wenn Sie vergessen, die anteilige private Nutzung aufzuzeichnen (z.B. per Fahrtenbuch) und die Steuer darauf zu entrichten, nimmt der Prüfer (nach branchenbekannten Richtwerten) Zuschätzungen vor. Die Richtgrößen lassen Sie sich von Ihrem Berater nennen. Wird ein betrieblicher PKW auch privat genutzt, können Sie die private Nutzung mit einem Fahrtenbuch nachweisen oder monatlich 1% des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung ansetzen.

Steuertipp 8 - Ehepartner beschäftigen

Arbeitet der Ehepartner als Vollzeitkraft mit und kann der Betrieb die Gehaltszahlungen noch nicht ganz verkraften, ist es möglich, dass der Ehepartner dem Unternehmen in gleicher Höhe ein Darlehen (jeden Monat neu, Konditionen wie unter Fremden üblich) zur Verfügung stellt. Diese Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden (wird vom Bundesfinanzhof verlangt). Zudem müssen die Gehaltszahlungen auf ein gesondertes Konto des Ehepartners überwiesen werden, über das nur er die Verfügungsmacht hat. Für beim Ehegatten mitwirkende Ehepartner kann die Mitarbeit jedoch zur eigenen Krankenversicherungspflicht führen und zusätzliche Kosten auslösen.

Hinweis

Durch die Kooperation zwischen den IHK/HWK-Starterzentren Rheinland-Pfalz und der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz haben die IHKs die Möglichkeit, im Rahmen der Steuerberater-Sprechtage Existenzgründern sowie Unternehmern während der ersten drei Jahre eine erste kostenlose Steuerberatung anzubieten. Sofern Sie Interesse haben, setzen Sie sich bitte mit dem für Ihren Standort zuständigen Starterzentrum in Verbindung.

5. Links zu Informationen der IHK Pfalz


Stand: Februar 2024
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