Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Steuerwissen für Existenzgründer
- 1. Einleitung
- 2. Wie erfährt das Finanzamt von der Unternehmensgründung?
- 3. Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?
- 4. Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
- 5. Worauf wird der Solidaritätszuschlag erhoben?
- 6. Wer unterliegt der Gewerbesteuer?
- 7. Was unterliegt der Umsatzsteuer?
- 8. Welche Rechtsform ist aus steuerlicher Sicht optimal?
1. Einleitung
Dieses Merkblatt informiert über die für Unternehmensgründer relevanten Steuern. Das ist neben der Umsatzsteuer, auf Lieferungen und (Dienst)Leistungen des Unternehmens, die Einkommensteuer auf den Gewinn von Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG, KG) und Einzelunternehmen beziehungsweise die Körperschaftsteuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG). Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten.
2. Wie erfährt das Finanzamt von der Unternehmensgründung?
Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbe- und Ordnungsamt das zuständige Finanzamt. Zudem besteht die Pflicht, sich innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen zu lassen. Dazu ist dem Finanzamt der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Fragebogen sowie weitere Informationen zur Übermittlung sind unter ELSTER verfügbar. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Der Fragebogen soll für die zukünftige Besteuerung ein Anhaltspunkt sein. Aufgrund der Auswertung des Fragebogens werden zum Beispiel zu entrichtende Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bestimmt. Da sich bereits konkrete steuerliche Folgen aus der Beantwortung des Fragebogens ergeben, sind die Angaben, die auch auf Schätzgrößen beruhen, gewissenhaft und ohne Selbstüberschätzung bzw. Untertreibung zu machen. Die geforderten Angaben können zum Teil nicht ohne steuerliche Kenntnisse geleistet werden.
Daher kann es vorteilhaft sein, wenn ein Steuerberater zur Hilfe genommen wird.
3. Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?
Das Einkommensteuergesetz kennt insgesamt sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstige Einkünfte.
Die Ermittlung der Einkünfte (Gewinn/Verlust) bei Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft erfolgt entweder durch Bilanzerstellung oder durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen (Einnahmenüberschussrechnung, EÜR). Die Personengesellschaft ist nicht selbst Steuersubjekt. Die Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft werden zwar (per Feststellungsbescheid) festgestellt, in einem zweiten Schritt aber auf die Gesellschafter (sogenannter Mitunternehmer) der Personengesellschaften verteilt. Auf Ebene der einzelnen Gesellschafter werden die anteilig ermittelten Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen.
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, so sind diese – positiven wie negativen – Einkünfte getrennt zu ermitteln und anschließend als Summe zu versteuern. Das Berechnungsschema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
+ Hinzurechnungsbetrag
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen
Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Darüber hinausgehende Verluste können vorgetragen werden. Verlustvorträge bis zu 1 Mio. Euro sind in diesem Rahmen unbeschränkt verrechenbar. Darüber hinausgehende Beträge können im Rahmen des Verlustvortrags zu 60 Prozent verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste sind zeitlich unbeschränkt auf weitere Jahre vorzutragen.
3.1. Wie hoch ist die Einkommensteuer?
Zur Sicherung des Existenzminimums wird im Jahr 2023 ein Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2022: 10.347 Euro) von der Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, müssen keine Steuern bezahlt werden. Darüber hinaus beginnt der Steuersatz bei 14 Prozent (Eingangssteuersatz) und steigt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.809 Euro an bis zum Höchststeuersatz von 42 Prozent. Über diesen Betrag hinaus bleibt der Steuersatz proportional, das heißt, er steigt nicht weiter an. (Ausnahme: sogenannte „Reichensteuer“ 45 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro).
Personenunternehmen, die bilanzieren, können thesaurierte (einbehaltene) Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuern lassen. Die parallel anfallende Gewerbesteuer wird hierauf angerechnet. Im Fall einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 Prozent. Hierdurch kann sich insgesamt betrachtet eine höhere Steuerlast ergeben als bei der „Regelbesteuerung“. Daher sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
3.2. Wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch bis zum 31. Juli des Folgejahres zusammen mit der Anlage EÜR bzw. bei doppelter Buchführung zusammen mit den Inhalten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch authentifiziert an das Finanzamt zu übermitteln. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, welches im Rahmen der dazu erforderlichen Registrierung im Elster-Online-Portal vergeben wird.
In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung der Einkommensteuererklärung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden. Die Härtefallregelung gilt auch für andere Steuererklärungs- und Voranmeldeverpflichtungen, z.B. für die elektronische Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Gewerbesteuererklärung.
Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer durch einen Einkommensteuerbescheid fest. Sie wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
3.3. Wann müssen Vorauszahlungen geleistet werden?
Selbständige sind verpflichtet, auf den voraussichtlichen Jahresgewinn quartalsweise Vorauszahlungen zu leisten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Wie hoch diese sind, hängt davon ab, welche Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften des laufenden und des folgenden Kalenderjahres bei der steuerlichen Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit gemacht wurden bzw. wie hoch die Einkünfte im vorangegangenen Jahr waren. Sofern sich die Geschäfte anders entwickeln als geplant, kann beim Finanzamt jederzeit eine Änderung der Vorauszahlungen beantragt werden.
3.4. Wer und was unterliegt der Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein. Die Lohnsteueranmeldung muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden.
4. Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer für juristische Personen“, wie zum Beispiel GmbH und AG. Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit. Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahres bezogen hat. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt durch Bilanzierung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent.
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind zu den gleichen Terminen zu leisten wie Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung (elektronisch authentifiziert) eingereicht werden.
Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausschüttungen aus Anteilen, die im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten werden, werden regelmäßig mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (mit Veranlagungsoption bei niedrigerem persönlichem Steuersatz) besteuert. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten (zum Beispiel einer GmbH & Co. KG), findet die Besteuerung nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren statt. Dieses besagt, dass 60 Prozent der Ausschüttung in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einbezogen werden und 40 Prozent von der Steuer frei gestellt sind. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt.
Das Gehalt des Geschäftsführers, z.B. der GmbH, ist lohnsteuerpflichtig und wirkt zugleich als Betriebsausgabe der GmbH. Probleme kann es geben, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt bekommt, das nicht marktüblichen Konditionen entspricht. Dann kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen mit der Folge, dass das Gehalt nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und dem Gewinn hinzugerechnet wird.
Bei einer Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, gibt es somit drei Ebenen, auf denen Steuern gezahlt werden: Die GmbH selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer, die Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen in das Privatvermögen (Dividenden) Abgeltungsteuer und der Geschäftsführer Lohnsteuer.
5. Worauf wird der Solidaritätszuschlag erhoben?
Der Solidaritätszuschlag ist keine eigenständige Steuerart, sondern ein Zuschlag, der in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben wird. Dadurch wird der Steuerpflichtige mit dem Solidaritätszuschlag zusätzlich zu der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer belastet.
6. Wer unterliegt der Gewerbesteuer?
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige freier Berufe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben; sie ist deren Hauptfinanzierungsquelle.
Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes (Gewerbeertrag). Grundlage ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert, die dem Sachsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und eine Doppelbelastung z.B. mit der Grundsteuer (Gemeindesteuer auf Grund und Boden) vermeiden sollen. Danach müssen unter anderem 25 Prozent aller Zinszahlungen sowie des Zinsanteils, der in Mieten, Pachten, Leasingraten sowie Lizenzen steckt, hinzugerechnet werden, soweit die Summe den Betrag von 200.00 Euro übersteigt. Dabei wird der Zinsanteil bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen vom Gesetz pauschal bestimmt und beträgt:
- für Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter 20 Prozent,
- für Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 50 Prozent
- und für Lizenzen 25 Prozent.
6.1. Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Der Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro abzurunden und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag. Als nächstes wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent multipliziert. Die genaue Gewerbesteuerbelastung bestimmen Stadt oder Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, aufgrund eines individuellen Hebesatzes der auf den Gewerbesteuermessbetrag angewendet wird.
Beispiel Einzelunternehmen | |
---|---|
Gewerbeertrag, abgerundet nach Hinzurechnung/Kürzungen | 100.000,00 € |
Freibetrag | -24.500,00 € |
verbleibender Gewerbeertrag | 75.500,00 € |
x 3,5 Prozent Steuermessbetrag |
2.642,50 € |
x Hebesatz (z.B. Ludwigshafen) 425 % Gewerbesteuerschuld |
11.230,65 € |
6.2. Wie wirkt sich die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer aus?
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Im Ergebnis wird damit bei einem Hebesatz von 400 Prozent eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erreicht. Voraussetzung ist, dass ausreichend Einkommensteuer für die Anrechnung zur Verfügung steht. Eine Überkompensation durch die Anrechnung in Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die Gewerbesteuerschuld höher ist als die Einkommensteuerschuld, findet nicht statt.
6.3. Wann müssen Vorauszahlungen geleistet werden?
Der Steuerpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen an die Gemeinde abzuführen, in der der Betrieb angesiedelt ist, und nach Ende des Erhebungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) beim Betriebsfinanzamt eine Steuererklärung (elektronisch authentifiziert) abzugeben. Vorauszahlungen werden mit der Gewerbesteuerschuld verrechnet.
7. Was unterliegt der Umsatzsteuer?
Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer genannt) muss der Unternehmer für jede Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) im Inland aufschlagen. Sie beträgt 19 Prozent (Regelsteuersatz) des Entgeltes (Nettobetrag) für die erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt für die meisten Lebensmittel, für Bücher und Kunstgegenstände und auch für die Erbringung einer Beförderungsleistung im Personenverkehr. Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer ergibt den Preis der Leistung (Bruttobetrag). Die für Lieferungen und sonstige Leistungen berechnete Umsatzsteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.
7.1. Was ist bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten?
Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist bei Umsätzen an Unternehmen stets verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Bei Abrechnungen an Privatpersonen gilt die Verpflichtung jedenfalls dann, wenn über eine Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird. Für den (unternehmerischen) Leistungsempfänger ist eine Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur bei Vorhandensein einer korrekten Rechnung die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Bei Angeboten an Endverbraucher muss die Umsatzsteuer immer im Preis enthalten sein.
Wie eine ordnungsgemäße Rechnung aussehen muss und welche Vereinfachungen es für Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag < 250 Euro) gibt, ist ausführlich in „Pflichtangaben auf Rechnungen“ beschrieben.
7.2. Wie kann man Vorsteuer ziehen?
Werden Vorleistungen eingekauft, erstellt der Lieferant dafür in der Regel Umsatzsteuer in Rechnung. Dieser Betrag, Vorsteuer genannt, kann mit der Umsatzsteuer auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verrechnet werden, die ans Finanzamt abgeführt werden muss. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Unternehmensgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel:
Im Voranmeldungszeitraum haben Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer stattgefunden. An das Finanzamt ist 1.900 Euro (3.800 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Im Voranmeldungszeitraum haben Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer stattgefunden. An das Finanzamt ist 1.900 Euro (3.800 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
7.3. Wann und wie muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden?
Unternehmensgründer sind in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Ansonsten ist Voranmeldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn, die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind auch nach den ersten zwei Gründungsjahren monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber eine Ausnahme für Unternehmensgründer eingeführt. In Neugründungsfällen ist der Voranmeldezeitraum entweder das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Entscheidend ist die voraussichtliche Umsatzsteuer des jeweiligen Kalenderjahres, die vom Unternehmer zu schätzen ist. Eine generelle Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen erfolgt nicht.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch authentifiziert ans Finanzamt abgeben und gleichzeitig die selbst berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang, weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, zum Beispiel einer Bankbürgschaft, abhängig machen kann. Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich authentifiziert mit elektronischem Zertifikat zu übermitteln.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können jährlich bis zum 10. Februar einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bis zum 10. Februar geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird im folgenden Jahr am 10. Februar auf die fällige Vorauszahlung angerechnet.
Bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung (elektronisch authentifiziert) beim Finanzamt einzureichen. In der Umsatzsteuererklärung muss der Unternehmer die Umsatzsteuerzahllast oder den Überschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnen. Weicht die Summe der zu entrichtenden Steuer oder der Überschuss in der Jahreserklärung von der Summe der Vorauszahlungen ab, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach dem Eingang der Jahreserklärung fällig.
7.4. Soll- oder Ist-Besteuerung?
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung.
Abweichend hiervon kann auf Antrag die Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung 600.000 Euro nicht überschritten hat. Ebenso können Unternehmer, die aufgrund einer Billigkeitsregelung von der Buchführungspflicht befreit sind, die Ist-Besteuerung beantragen; ebenso Angehörige von freien Berufen.
7.5. Wer ist Kleinunternehmer?
Wenn der erwartete Umsatz (vereinnahmte Bruttobeträge, d.h. inklusive der Umsatzsteuer) im Kalenderjahr der Betriebseröffnung voraussichtlich 22.000 Euro nicht übersteigt, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Der Gründer wird dann als Kleinunternehmer behandelt und braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es empfiehlt sich, auf Rechnungen auf die Kleinunternehmerregelung hinzuweisen, damit der Rechnungsempfänger weiß, weshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Dies kann zum Beispiel durch den Zusatz geschehen: „Kein Steuerausweis aufgrund Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)“.
Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Es ist ausreichend, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung den getätigten Jahresumsatz anzugeben und die gewünschte Behandlung als Kleinunternehmer anzukreuzen. Der Status Kleinunternehmer kann man solange behalten, wie der Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt und der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 22.000 Euro nicht überstiegen hat.
Auf die Behandlung als Kleinunternehmer kann verzichtet werden (Option). Ein solcher Verzicht kann vorteilhaft sein, wenn hohe Anfangsinvestitionen getätigt und vom Lieferanten entsprechend hohe Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sind oder die Kunden hauptsächlich Unternehmer sind, weil diese wiederum die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Wird die Option ausgeübt, kann der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug unterliegen die Umsätze regulär der Umsatzsteuer. Ein solcher Verzicht sollte gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindet.
8. Welche Rechtsform ist aus steuerlicher Sicht optimal?
Die Rechtsform des Unternehmens hat Auswirkungen auf die steuerliche Belastung. Allerdings kann dieser Aspekt nie allein ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform sein. Entscheidend sind auch andere Punkte wie Haftung, Rechtsformaufwendungen, Publizitätspflichten und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Folgende Tabelle soll einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl geben:
Einzelunternehmen/Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft | |
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Ertragssteuer |
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Gewerbesteuer |
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Verlustverrechnung |
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Gewinnermittlung |
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Quelle: IHK Hannover
Stand: Februar 2024
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