Dienstleistungen
Gewerbeanmeldung
Wollen Sie einen selbstständigen Gewerbebetrieb eröffnen, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, unabhängig davon, ob Kaufmannseigenschaft besteht oder nicht, dies bei der zuständigen Gewerbebehörde (Gewerbeamt Ihres Landkreises/Ihrer kreisfreien Stadt/Ihrer zuständigen Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde) gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen. Vordrucke für die Anzeige nach § 14 GewO erhalten Sie bei der zuständigen Behörde und im Internet auf der Seite des Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz.
Anzeigepflicht
Anzeigepflichtig ist neben der Neuanmeldung eines Gewerbes auch die Verlegung ihres Betriebes, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes (Tätigkeit) Ihres Gewerbes, die Namensänderung des Gewerbetreibendenoder die Aufgabe (Beendigung) Ihres Betriebes.
Adressat der Anzeigepflicht ist diejenige natürliche oder juristische Person, die ein Gewerbe selbstständig betreibt.
Bei Gründung einer Personengesellschaft (OHG = Offene Handelsgesellschaft, KG = Kommanditgesellschaft, GdbR = Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes) sind alle persönlich haftende Gesellschafter anzeigepflichtig.
Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) haben hingegen keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Gewerberechts und können dementsprechend grundsätzlich nicht selbst der Adressat der Gewerbeanzeigepflicht sein. Entsprechendes gilt für nicht rechtsfähige Vereine. Bei Gründung einer Personengesellschaft sind daher alle persönlich haftenden Gesellschafter anzeigepflichtig; bei nicht rechtsfähigen Vereinen alle Vorstandsmitglieder.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, SE) sind wiederum mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und daher selbst Gewerbetreibende und anzeigepflichtig. Die Kapitalgesellschaft lässt sich bei der Anzeige durch ihre zuständigen Organe (Vorstand bei AG, Geschäftsführer bei GmbH) vertreten.
Die Anzeige hat gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 GewO „gleichzeitig“ mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen, da der Beginn der gewerblichen Tätigkeit die Anzeigepflicht begründet. Da die Anzeige jedoch nicht exakt zeitgleich etwa mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen kann, ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei die Anzeige unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat.
ABER: Zwar garantiert das Grundgesetz die Gewerbefreiheit, jedoch kann die Ausübung eines Gewerbes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
So zum Beispiel:
Nach § 1 Handwerksordnung setzt der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Eingetragen wird nur, wer in dem betreffenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden oder eine Ausnahmebewilligung erhalten hat.
Übermittlung der Gewerbeanzeigen
Die zuständige Gewerbebehörde übermittelt die Daten der Gewerbeanzeige an die Berufsgenossenschaften über die Gesetzliche Unfallversicherung e.V., das Finanzamt, die Handwerkskammer und an uns, Ihre Industrie- und Handelskammer.
Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit werden Sie automatisch Mitglied bei der für Ihren Gegenstand zuständigen Kammer (bei Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit Mitglied der Handwerkskammer).
Gewerbeanmeldung/-anzeige durch ausländische Staatsangehörige
- Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und den EWR Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ist die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde wegen der weitestgehend geltenden Freizügigkeit und Gewerbefreiheit unproblematisch. Es besteht jedoch die allgemeine Meldepflicht bei den entsprechenden Meldebehörden am Wohnsitz.
- Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z.B. USA, Kanada, Schweiz) gelten Sonderregelungen.
- Alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d.h. zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige ausländische Staatsangehörige müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Abänderung der beschränkten Aufenthaltserlaubnis stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.
Es empfiehlt sich, vor der Anmeldung Ihres Gewerbes eventuelle ausländerrechtliche Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde zu besprechen.