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Gewerbe / Handelsgewerbe

Die Gewerbeordnung liefert keine Legaldefinition des Begriffs „Gewerbe“.
Entwickelt durch Rechtsprechung und Lehre ist eine generelle Definition entstanden, wonach es sich bei einem „Gewerbe“ um eine „nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 – 6 B 2.08 m.w.N.
Nicht als Gewerbe gilt insbesondere eine freiberufliche Tätigkeit, wie die der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, beratende Volks- und Betriebswirte, Ingenieure, Architekten, Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Wissenschaftler, Künstler, Journalisten usw., vergleiche § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).
Das „Handelsgewerbe“ ist in § 1 Abs. 2 HGB geregelt. Unter „Handelsgewerbe“ versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
„Gewerbe“ bzw. „Gewerbebetrieb“ ist daher der allgemeinere Begriff. Beim „Handelsgewerbe“ handelt es sich dagegen um den spezielleren Begriff, es ist eine Unterform vom Gewerbe. Unterschiede ergeben sich zudem beim Inhaber des Gewerbebetriebs: ein Gewerbe wird von einem „Gewerbetreibenden“ betrieben. Ein „Handelsgewerbe“ wird von einem „Kaufmann“ (§ 1 Abs.1 HGB) betrieben.
Das „Gewerbe“ (Neuanmeldung eines Gewerbes, auch die Verlegung des Betriebes, der Wechsel, die Erweiterung des Tätigkeit oder die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit) ist beim zuständigen Gewerbeamt der örtlich zuständigen Gemeinde gemäß § 14 GewO anzumelden. Weitere Informationen rund um die Anmeldung eines Gewerbes finden Sie in unserem Artikel Gewerbeanmeldung.
Sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet haben, sind Sie ein sogenannter „Kleingewerbetreibender“.
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind Sie dann, wenn Sie ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 HGB betreiben (vgl. § 1 Abs. 1 HGB).
Zur Beurteilung der Frage, ob ein nach Art und Umfang eingerichteter Geschäftsbetrieb und damit ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 HGB vorliegt, ist auf das Gesamtbild des Betriebs anhand verschiedener Kriterien zu schauen. Auch wenn diese Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Unternehmen materiell nicht vollkaufmännisch im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB ist, kann sich der Inhaber gleichwohl freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen (sogenannte Eintragungsoption gemäß § 2 HGB). Sobald der Kleingewerbetreibende bzw. Nichtkaufmann von dieser Eintragungsoption Gebrauch macht, erlangt er mit der konstitutiven (= rechtsbegründenden) Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft.
Also: Gewerbliche Unternehmen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise Geschäftsbetrieb nicht erfordert, erhalten mit dieser „Eintragungsoption“ die Möglichkeit zum Erwerb der Kaufmannseigenschaft.
Nur dann, wenn die Eintragung als Kaufmann in das Handelsregister erfolgt ist, spricht man von der Firma des Kaufmanns.
Erfordert Ihr Unternehmen von Anfang an einen nach seiner Art und nach seinem Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB – es kommt hierbei auf die objektive Notwendigkeit der kaufmännischen Einrichtung an, nicht auf deren tatsächliches Vorhandensein – sind Sie Kaufmann kraft HGB und somit verpflichtet, Ihr Gewerbe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Jeder Kaufmann ist gemäß § 29 HGB verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung in das Handelsregister ist notariell in öffentlich beglaubigter Form beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht in die Wege zu leiten.