Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden, sondern müssen auf ihren Nutzungszeitraum verteilt abgeschrieben werden.
Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, Kopierern und ähnlichen Gegenständen sein. Bei Anschaffung oder Herstellung im Laufe eines Jahres kann grundsätzlich immer nur der Teil des Abschreibungsbetrages geltend gemacht werden, der auf den Zeitraum bis Ende des Jahres anteilig entfällt. Hierzu wird linear abgeschrieben, das heißt, es werden jährlich die gleichen Beträge abgesetzt:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Voraussichtliche Nutzungsdauer in Jahren
Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Maßgebliches Hilfsmittel für die Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer sind die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten AfA-Tabellen.
Hinweis zur Nutzungsdauer von Computern und Software ab dem Veranlagungsjahr 2021: Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ihre Auffassung geändert. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer ist von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden. Der Artikel “Nutzung digitaler Wirtschaftsgüter” enthält dazu weitere Informationen.
Ausnahme: Abweichend von den eingangs erwähnten Grundsätzen gelten Besonderheiten für sogenannte "geringwertige Wirtschaftsgüter" (GWG) bis zu einem Anschaffungswert von einschließlich 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) beziehungsweise für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über 250 Euro bis einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Diese Grenzen gelten für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 vorgenommen werden.
Wirtschaftsgüter bis einschließlich 800 Euro:
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können (müssen nicht) im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Soweit sie einen Betrag von 250 Euro überschreiten, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Wirtschaftsgüter über 250 bis einschließlich 1.000 Euro:
Alternativ zur vorstehenden Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro kann für Wirtschaftsgüter über 250 Euro bis einschließlich 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) jahrgangsbezogen ein Sammelposten gebildet werden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind dann gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Vorteil dieser alternativ möglichen „Poolabschreibung“ sind die reduzierten Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sofortabschreibung bis 800 Euro.
Wirtschaftsgüter über 1.000 Euro:
Für denjenigen, der Wirtschaftsgüter anschafft, die über der 1000-Euro-Grenze liegen, ist die lineare Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer vorzunehmen.
Es existieren damit für Wirtschaftsgüter zwei Alternativen zur Abschreibung:
Alternative 1:
Wirtschaftsgüter bis inkl. 250 Euro | Wirtschaftsgüter über 250 bis inkl. 1000 Euro | Wirtschaftsgüter über 1000 Euro |
---|---|---|
Sofortabschreibung | Poolabschreibung | lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer |
Alternative 2:
Wirtschaftsgüter bis inkl. 800 Euro | Wirtschaftsgüter über 800 Euro |
---|---|
Sofortabschreibung
|
lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer |
Stand: November 2023
Quelle: IHK Stuttgart
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