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Nr. 7362

Sonderverkäufe

Sonderveranstaltungen - etwa Jubiläums-, Räumungs- und Saisonschlussverkäufe - sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht irreführend oder in übertriebener Weise anlockend sind. Was Sie dennoch beachten sollten lesen Sie nachfolgend...
Helga Conrad
Recht und Steuern
Beraterin Wettbewerbsrecht und Konfliktmanagement
Robert Alferink
Recht und Steuern
Projektleiter