Rabatt ”auf alles” oder eher ”Rabatt auf fast gar nichts”?
Werbung im Möbelhandel "Rabatt auf alles - ausgenommen Werbeware": zu Slogans dieser Art hat sich die Rechtsprechung weiter gefestigt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.10.2007 (Az. 6 U 68/07) einem großen Möbelhandelsunternehmen untersagt, im Rahmen einer Rabattwerbung die Formulierungen "Werbeware" sowie "in Prospekten und Anzeigen beworbenen Waren" zu verwenden. Die Einschränkungen, mit denen das Unternehmen die angepriesenen prozentualen Preisnachlässe in Sternchenhinweisen versehen hat, seien nicht hinreichend klar und eindeutig. Werde der Preisnachlass wie hier "auf alles" ausgelobt, wobei Einschränkungen gemacht werden, müssten diese klar und eindeutig sein. Die Einschränkung "ausgenommen Werbeware" lasse aber nicht erkennen, welche Waren von dem Preisnachlass ausgenommen sein sollen. Nicht ausreichend sei es, wenn der Kunde im Geschäft die reduzierten Waren erkennen könne.
Damit schließt sich das Oberlandesgericht Karlsruhe an die Ausführungen der Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05) und Hamm (16.11.2006, Az. 4 U 143/06) an, die den einschränkenden Zusatz "ausgenommen Werbeware" in der Werbung von Möbelhäusern mit Preisnachlässen ebenfalls für intransparent erachtet hatten.
In einer Entscheidung vom 11. Januar 2007 (Az.17 HK O 15972/06) geht das Landgericht München I sogar noch einen Schritt weiter und sieht nicht nur den Hinweis auf die Ausnahme "reduzierte sowie in Prospekten oder Anzeigen beworbene Ware" als intransparent an. Es bewertet den Blickfanghinweis auf die Preisreduzierung von "20% auf alles" als irreführend, wenn in den Sternchenausnahmen eine Vielzahl von Waren wieder von diesem Angebot ausgenommen wird. Das Landgericht meint sogar, dass die Werbung überspitzt formuliert lauten müsse: "Rabatt auf fast gar nichts".
Somit ist die herausgestellte Werbung mit "Rabatt auf alles" objektiv falsch und wird auch durch einen Sternchenhinweis nicht richtig, wenn in der Fußnote Produkte zahlreicher Markenhersteller und "Werbeware" von dem Rabatt ausgenommen werden. Der Verbraucher kann nicht erkennen, welche konkrete Ware gemeint ist.