Jubiläumsverkäufe

Vor der UWG-Reform 2004 durften Jubiläumsverkäufe zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren durchgeführt werden. Sie waren unternehmensbezogen und durften für die Dauer von höchstens 12 Werktagen veranstaltet werden.
Jetzt ist es beispielsweise möglich, Jubiläumsverkäufe ohne zeitliche Beschränkung der Dauer nicht nur zu verschiedenen Firmenjubiläen (z. B. "Wir feiern unseren 3. Geburtstag") durchzuführen, sondern auch standortbezogen (z. B. 6 Jahre in M."). Die Werbung muss allerdings wahr und eindeutig sein und darf nicht irreführen. Jedes beliebige Jubiläum und jeder beliebige Geburtstag können gefeiert werden, auch der des Geschäftsführers oder der Filiale. Die Anlässe müssen nur genau beschrieben werden und den Tatsachen entsprechen. Die Veranstaltung muss in zeitlichem Zusammenhang zu dem Ereignis stehen.
Alterswerbung ist erlaubt. Das Unternehmen oder der Geschäftszweig muss während der gesamten Zeit ununterbrochen bestanden haben. Ein Wechsel in der Rechtsform oder des Eigentümers in der alten Firma ist unschädlich.