Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was Vorteile vor Mitbewerbern verschafft. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet den Rahmen, innerhalb dessen zulässige Werbung möglich ist.
So gibt es beispielsweise Trotz der Freigabe der Werbung für Sonderverkäufe auch zu beachtende Grenzen des Erlaubten. Wer etwa über Wochen hinweg einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe bewirbt, ohne das Geschäft zu schließen, oder ein falsches Firmenjubiläum ankündigt, setzt sich nach wie vor der Gefahr aus, wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

UWG-Reformen 2009 und 2015
Schon im Jahr 2008 wurde das UWG an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, Abl. EG Nr. L 149) angepasst. Ziel der Anpassung war eine „Vollharmonisierung” der Vorschriften des UWG mit denen der Richtlinie.
Am 10.12.2015 trat eine Änderung des UWG in Kraft. Ziel war es, vor allem durch Klarstellungen weiterhin eine einheitliche Auslegung der EU-Richtlinie und des UWG sicher zu stellen. Da schon bisher das UWG durch die Rechtsprechung richtlinienkonform ausgelegt wurde, sind keine gravierenden Auswirkungen für die unternehmerische Praxis zu erwarten.

Grundsätze des UWG
  1. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
    • Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen § 3 UWG:
      "Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig"
    • Verbot der Irreführung und Lockvogelangebote § 5 UWG
    • Unterlassen von Informationspflichten § 5a UWG

  2. Auch nach der Überarbeitung ist ein konkreter Fall im Zweifel nicht nur am UWG-Text, sondern immer auch noch am EU-Richtlinientext zu prüfen.
  3. Die Frage, ob eine geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher unlauter ist, ist grundsätzlich anhand des zu erwartenden wirtschaftlichen Verhaltens eines Durchschnittsverbrauchers aus der Gruppe aller Verbraucher geprüft.
    Ausnahme: Richtet sich eine geschäftliche Handlung an eine eindeutig identifizierbare und besonders schutzbedürftige Personengruppe (z. B. Senioren, Kinder), ist die Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser besonderen Gruppe maßgeblich. Das Gleiche gilt, wenn vorhersehbar ist, dass eine solche Personengruppe besonders beeinflusst wird.
  4. „Geschäftliche Handlungen” müssen sich an den Regeln des UWG messen lassen.
    Darunter versteht man nach dem Willen des Richtlinien- und Gesetzgebers „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung, einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt”.
    Achtung: Dazu gehört auch das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss (z. B. im Kundenreklamationsmanagement).
    Eine Wettbewerbsförderabsicht muss nicht vorliegen. Vielmehr reicht es, wenn die Handlung objektiv mit dem Ziel erfolgt, die geschäftliche Handlung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen.
  5. Die Bagatellschwelle: Grundsätzliche Voraussetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit ist, dass die jeweilige Beeinträchtigung nicht bloß unerheblichen Charakter hat. Im Rahmen der „Schwarzen Liste” (siehe dazu ausführlich unten) gibt es keine solche Bagatellschwelle. Wird gegenüber einem Verbraucher einer ihrer Tatbestände verwirklicht, ist immer von Unzulässigkeit auszugehen.
  6. Es ist eine eigenständige Vorschrift zum „Irreführen durch Unterlassen” etabliert. Die Folge sind Informationspflichten für die Unternehmen. Fehlen in Kaufaufforderungen (nicht bei „bloßer Aufmerksamkeitswerbung”) angemessene Informationen, die für den Verbraucher wesentlich sind, und wird hierdurch dessen Entscheidungsfähigkeit beeinflusst, gilt die Werbung künftig als irreführend und unlauter. Welche Informationen für welche Produkte in welchem Medium wesentlich, angemessen und damit vorgeschrieben sind, werden die Gerichte klären müssen.
  7. Die sog. „Schwarze Liste” im Anhang des UWG (siehe dazu ausführlich Link rechts im Kasten).