Saisonschlussverkäufe
Mir der UWG-Reform 2004 ist das gesamte Sonderverkaufsrecht aufgehoben worden. Das bedeutet, dass die bis dahin geltende gesetzliche Reglementierung von Winter- und Sommerschlussverkäufen entfallen ist. Somit ist jede Aktion und Sonderveranstaltung möglich.
Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen, ist die Verwendung dieser Begriffe nicht mehr an bestimmte Zeiträume und Warengattungen gebunden. Sie sind beliebig verwendbar. Eine zeitliche Beschränkung für Schlussverkäufe (früher 12 Werktage) gibt es ebenfalls nicht mehr.
Kartellrechtlich erlaubt ist die zeitliche Koordinierung, d. h. die freiwillige Verständigung der Unternehmen über Anfang und Ende eines Schlussverkaufs.
Kartellrechtlich verboten ist die Einwirkung auf die Preisgestaltung der Unternehmen (z. B. Höchst- oder Mindestpreise vorschreiben, empfehlen oder werblich ankündigen) oder zu versuchen, andere Sonderveranstaltungen oder Sonderangebote der Unternehmen zu be- oder verhindern oder Druck auszuüben, um Unternehmen zur Teilnahme zu bewegen.