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Merkblatt der BaFin "Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung"
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Neue Mindestversicherungssummen ab 15.01.2018Die Mindestversicherungssummen für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen der Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler haben sich ab dem 15.01.2018 erhöht.
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Finanzanlagenfachmann/-frauUm gewerbsmäßig Finanzanlagen gemäß § 34 f GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann/-frau IHK.
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Kleinanlegerschutzgesetz - Folgen für die Finanzanlagen- und DarlehensvermittlerAm 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Für Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und einigen Arten des Direktinvestments sind damit Änderungen verbunden.
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Finanzanlagenvermittler: Wichtig! Abschlussvermittlung seit 19.07.2014 im Rahmen des § 34f GewO verbotenWichtige Änderungen für Abschlussvermittler. Sie dürfen ab dem 19.07.2014 ihre Tätigkeit nicht mehr mit Erlaubnis nach § 34f GewO betreiben. Sie benötigen nun eine Erlaubnis nach § 32 KWG der BaFin.