Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Bisher setzte die Vermittlung dieser Produkte lediglich eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO voraus. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG  und die Beratung hierzu, die bislang nur eine Gewerbeanzeige nach  § 14 GewO erforderte, ist von den Änderungen betroffen. Für Gewerbetreibende, die diese neu in den Katalog der Vermögensanlegen aufgenommenen Produkte vermitteln bzw. hierzu eine Anlageberatung durchführen bzw. künftig durchführen wollen, ist es wichtig, sich möglichst rasch auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Die Bundesregierung möchte nach der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Anforderungen an den Vertrieb von Kapitalanlageprodukten weiter verschärfen.
Neben verschiedenen anderen Maßnahmen wurden mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes zum 10.07.2015 partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) aufgenommen. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum fallen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Auch Forderungsverkäufe im Rahmen des "Crowdlending" fallen unter diese Bestimmung.
Mit der Einstufung dieser Formen als Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG sind wichtige Auswirkungen auf die Vermittlerschaft verbunden: Während für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen bislang eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO erforderlich und ausreichend war, ist für die Vermittlung dieser Produkte bzw. eine Anlageberatung hierzu mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen) notwendig. 
Auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (z. B. Container oder Edelmetalle) sind von der Neuregelung betroffen, wenn sie durch Zins- und/oder Rückzahlungsversprechen einen festen Vergütungsanspruch gewähren. Dies stellt eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtslage dar, da Direkt-Investments in Sachgüter bislang erlaubnisfrei nur mit einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO vermittelt werden konnten.
Ausgangspunkt des Gesetzes waren der Aktionsplan und das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 22.05.2014.