Abschlussvermittlung seit 19.07.2014 im Rahmen des § 34f GewO verboten

Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit als Abschlussvermittler ausüben, haben seit dem 19.07.2014 wichtige Änderungen zu beachten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit reicht die bisherige Erlaubnis nach   § 34f GewO nicht mehr aus. Sie benötigen nun eine Erlaubnis nach § 32 KWG der BaFin.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes fallen Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit als Abschlussvermittler (im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 2 KWG) betreiben, nicht mehr unter die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO. Dies führt dazu, dass diese Tätigkeit nicht mehr im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO ausgeübt werden darf. Abschlussvermittler unterliegen nun der Erlaubnispflicht des § 32 KWG, auch wenn sie wie bisher allein Finanzprodukte des § 34f Abs. 1 GewO vertreiben. Der Gesetzgeber hat für Änderungen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf § 32 KWG keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Das Gesetz ist am 19.07.2014 in Kraft getreten. Somit dürfen Abschlussvermittler ab diesem Zeitpunkt keine Abschlussvermittlung betreiben, sofern sie keine gültige Erlaubnis nach § 32 KWG besitzen. Wer sich nicht daran hält und Abschlussvermittlung ohne gültige Erlaubnis betreibt, macht sich strafbar.
Die meisten Finanzanlagenvermittler betreiben ihr Gewerbe jedoch als Anlagevermittler (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1 KWG). Für sie ändert sich nichts. Sie benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin nur eine Erlaubnis nach § 34f GewO.
Abgrenzung zwischen Abschlussvermittler und Anlagevermittler
Eine Abschlussvermittlung liegt vor, wenn der Vermittler in offener Stellvertretung (Handeln in fremden Namen und für fremde Rechnung) Willenserklärungen (z. B. Vertrag, Antrag, Zeichnungsschein) für eine Partei (Anleger oder Anbieter) abgibt. Dies bedeutet, der Abschlussvermittler unterschreibt im Namen und im Auftrag einer Partei die Anträge bzw. Verträge.
Eine Anlagevermittlung dagegen liegt dann vor, wenn der Vermittler allein als "Bote" zwischen den Parteien fungiert. Dies bedeutet, er leitet die Willenserklärungen (z. B. unterzeichneten Antrag  oder Zeichnungsschein) des Anlegers an den Anbieter weiter und umgekehrt. Der Vermittler unterzeichnet in keinem Fall die Verträge, Anträge usw. selbst. 
Eine ausführliche Definition und Abgrenzung der Abschlussvermittlung hat die BaFin im Merkblatt "Abschlussvermittlung" von Dezember 2009 erstellt. Dieses finden Sie auf der Homepage der BaFin unter dem Suchbegriff "Abschlussvermittlung".