Gewerberecht
Gewerbeerlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater
Wer als Gewerbetreibender selbstständig zu Finanzanlagen (beispielsweise Investmentfonds) gegen Honorar beraten möchte, benötigt seit 2014 eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung und muss in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sein.
Die Antragsformulare für natürliche und juristische Personen können Sie jeweils als PDF-Datei herunterladen. Bei Firmenänderungen oder Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand sowie bei Kategorieänderungen oder -erweiterungen verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare.
- Formular 1.3 - Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister (natürliche Person) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 360 KB)
- Formular 1.4 - Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister (juristische Person) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 418 KB)
- Formular 1.5 – Umschreibung § 34f auf § 34h GewO (natürliche Person) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB)
- Formular 1.6 – Umschreibung § 34f auf § 34h GewO (juristische Person) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB)
- Formular 13 – Eintragung/Löschung/Änderung von Angestellten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 47 KB)
- Formular 4 - Firmenänderung/Wechsel in der Geschäftsführung bzw. Vorstand (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 288 KB)
- Formular 5.2 – Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht §34h (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 33 KB)
- Formular 6 - Kategorienänderung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 48 KB)
Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit wurden die vor dem Hintergrund der EU-Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die wichtigsten Änderungen haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.