Gewerberecht
Prüfungsberichte für Finanzanlagenvermittler
Der Prüfungsbericht nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss für jedes Kalenderjahr erstellt und bis zum 31. Dezember des Folgejahres an die IHK Köln eingereicht werden.
- Wer darf die Prüfungsberichte erstellen?
- Gibt es die Möglichkeit der Abgabe einer Negativerklärung?
- Was geschieht, wenn der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird?
- Was ist mit Prüfungsberichten von Bauträgern und Baubetreuern (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO)?
- Besteht die Möglichkeit einer sog. Systemprüfung?
Wer darf die Prüfungsberichte erstellen?
Geeignete Prüfer nach § 24 Abs. 3 FinVermV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände. Nach Abs. 4 können auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen (bspw. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerberater).
Gibt es die Möglichkeit der Abgabe einer Negativerklärung?
Wurde im betreffenden Jahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ausgeübt, hat der Gewerbetreibende unaufgefordert und schriftlich eine Negativerklärung abzugeben, die auch von ihm selbst erstellt werden kann. Sofern jedoch nur eine Anlagevermittlung oder -beratung getätigt wurde, ergibt sich die Prüfungsberichtspflicht.
Was geschieht, wenn der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird?
Die Gewerbetreibenden im Bereich Finanzanlagenvermittlung sind zur Abgabe des Prüfungsberichtes verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden, welches von der zuständigen Kreisordnungsbehörde verhängt wird. Zudem besteht die Gefahr der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens.
Was ist mit Prüfungsberichten von Bauträgern und Baubetreuern (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO)?
Bauträger müssen ihren Pflichten nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung weiterhin bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde nachkommen.
Besteht die Möglichkeit einer sog. Systemprüfung?
Bei größeren Vertriebseinheiten mit angegliederten selbständigen Untervermittlern mit eigener Erlaubnis sind Systemprüfungen zulässig. Innerhalb von vier Jahren sind alle angeschlossenen Vermittler mindestens einmal einer Einzelprüfung zu unterziehen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.