Gewerberecht

Gewerbeerlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater

Wer als Gewerbetreibender selbstständig zu Finanzanlagen (beispielsweise Investmentfonds) gegen Honorar beraten möchte, benötigt seit 2014 eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung und muss in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sein.
Die Antragsformulare für natürliche und juristische Personen können Sie jeweils als PDF-Datei herunterladen. Bei Firmenänderungen oder Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand sowie bei Kategorieänderungen oder -erweiterungen verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare.
Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit wurden die vor dem Hintergrund der EU-Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die wichtigsten Änderungen haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.