Informationen für Postdienstunternehmen und Kurierdienste

Informationen für Postdienstunternehmen und Kurierdienste
Postdienstleistungen können sowohl durch die Deutsche Post AG als auch durch andere private Anbieter erbracht werden (Art. 87f Abs. 2 Grundgesetz).
Kurier- und Postdienstleistungsunternehmer benötigen allerdings vielfach für ihre Tätigkeit eine staatliche Genehmigung oder Lizenz.

Man unterscheidet grundsätzlich anzeige- und lizenzpflichtige Postdienstleistungen:
1. Anzeigepflichtige Postdienstleistungen
Soweit keine Lizenz erforderlich ist, unterliegt das Erbringen von Postdienstleistungen einer Anzeigepflicht nach § 6 PostG.
Unternehmen, die solche Postdienstleistungen erbringen, müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese Pflicht ist vielfach nicht bekannt. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, riskiert eine Geldbuße.
Auch der gewerbliche Transport von einzelnen Sendungen mit Anschrift gilt nach dem Postgesetz als Postdienstleistung. Wer solche Transporte durchführt, muss seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen.
Die Mitteilung nach § 36 Postgesetz umfasst neben Namen und Anschrift die Information über die beförderten Sendungen (Pakete bis 20 kg, Briefe oder Umschläge mit Dokumenten). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).

Die Anzeigepflicht ist für die
  • Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
  • Beförderung von Briefsendungen über 1.000 Gramm
  • Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm
  • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
  • Kurierdienst gemäß § 5 PostG, die Briefsendungen in der Weise befördern, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich anzuzeigen.

Um Ihre Tätigkeit anzuzeigen, müssen Sie dieses Formular ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Fax oder per Brief an die Anschrift der Bundesnetzagentur absenden.

Bundesnetzagentur
Referat 314
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon +49 (0)228 14-2160, Telefax +49 (0)228 14-6215
E-Mail 314.postfach@bnetza.de

Weitere Gesetzesnormen, wie z.B. das Güterkraftverkehrsgesetz, bleiben davon unberührt. Für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern (ausgenommen Werkverkehr) mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger), die das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t überschreiten, muss nach dem Güterkraftverkehrsgesetz eine Erlaubnis vorliegen.

2. Lizenzpflichtige Postdienstleistungen
Für die gewerbsmäßige Beförderungen von Briefsendungen bis 1.000 Gramm gilt nach dem Postgesetz eine generelle Lizenzpflicht. Auf die Erteilung der Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Lizenzen ist nicht beschränkt.

Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen (adressierte schriftliche Mitteilungen) bis 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert.

Wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm ohne die erforderliche Lizenz befördert, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Lizenzen für die Beförderung von Briefsendungen werden auf schriftlichen Antrag von der Bundesnetzagentur vergeben.

Zu beachten ist ebenfalls: Die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Angabe im Fahrzeugschein) einschließlich Anhänger ist von den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit. Dies bedeutet für Unternehmensgründer in der KEP-Branche keine Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Mit der Beantragung des Gewerbescheines bei der am Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung kann mit der Tätigkeit begonnen werden.

Lizenzen für die Beförderung von Briefsendungen können mit diesem Formular der Bundesnetzagenturbeantragt werden.

Bundesnetzagentur
Referat 317
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon +49 (0)228 14-0, Telefax +49 (0)228 14-6317
E-Mail Ref-317@bnetza.de