Standortpolitik
Das Verbot gilt nicht für
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (Angabe in den Zulassungspapieren gilt) an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 Uhr und 22 Uhr nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von:
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
- den Transport von lebenden Bienen,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen
Feiertage im Sinne des Gesetzes sind:
- Neujahr,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- Tag der Arbeit (1. Mai),
- Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- Reformationstag (31. Oktober; jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen),
- Allerheiligen (1. November; jedoch nur Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
- 1. und 2. Weihnachtstag.
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können unter bestimmten Voraussetzungen von der Verkehrsbehörde erteilt werden.
Für die Erteilung einer Dauergenehmigung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK. Dazu senden Sie uns bitte per E-Mail Unterlagen/Belege zu, die eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot rechtfertigen. Planen Sie genügend Zeit für die Bearbeitung Ihres Antrags ein und senden Sie uns die Unterlagen rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) zu.
Für die Erteilung einer Dauergenehmigung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK. Dazu senden Sie uns bitte per E-Mail Unterlagen/Belege zu, die eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot rechtfertigen. Planen Sie genügend Zeit für die Bearbeitung Ihres Antrags ein und senden Sie uns die Unterlagen rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) zu.
Für eine Stellungnahme an das zuständige Straßenverkehrsamt zum Nachweis der Dringlichkeit benötigen wir daher vom Antragsteller folgende Angaben:
- Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
- Auftraggeber / Aufträge
- Menge/Art des beförderten Gutes/Stoffes
- Angaben zum Abgangs- und Zielort - sowie der Fahrtstrecke
- Angaben zum Transportzeitraum
- Nachweise einer Regelmäßigkeit der Beförderungen während der Verbotszeit (idealerweise Bescheinigungen der Auftraggeber)
- Existieren am Zielort keine oder nicht ausreichende Lagerkapazitäten, benötigen wir idealerweise eine schriftliche Auskunft des Empfängers, weshalb es nicht an anderen Tagen geliefert werden kann.
- Erklärung, dass auf der Transportstrecke keine alternative Beförderung im kombinierten Güterverkehr möglich ist.
- Ausführliche Begründung für die dringende Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- und Feiertagen
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken,
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit-und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
- Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente).