Standortpolitik

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (Angabe in den Zulassungspapieren gilt) an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 Uhr und 22 Uhr nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für
  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von:
  1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  4. leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  • die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  • den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
  • den Transport von lebenden Bienen,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen

Feiertage im Sinne des Gesetzes sind:
  • Neujahr,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationstag (31. Oktober; jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen),
  • Allerheiligen (1. November; jedoch nur Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
  • 1. und 2. Weihnachtstag.

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können unter bestimmten Voraussetzungen von der Verkehrsbehörde erteilt werden.
Für die Erteilung einer Dauergenehmigung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK. Dazu senden Sie uns bitte per E-Mail Unterlagen/Belege zu, die eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot rechtfertigen. Planen Sie genügend Zeit für die Bearbeitung Ihres Antrags ein und senden Sie uns die Unterlagen rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) zu.

Für eine Stellungnahme an das zuständige Straßenverkehrsamt zum Nachweis der Dringlichkeit benötigen wir daher vom Antragsteller folgende Angaben:
  • Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
  • Auftraggeber / Aufträge
  • Menge/Art des beförderten Gutes/Stoffes
  • Angaben zum Abgangs- und Zielort - sowie der Fahrtstrecke
  • Angaben zum Transportzeitraum
  • Nachweise einer Regelmäßigkeit der Beförderungen während der Verbotszeit (idealerweise Bescheinigungen der Auftraggeber)
  • Existieren am Zielort keine oder nicht ausreichende Lagerkapazitäten, benötigen wir idealerweise eine schriftliche Auskunft des Empfängers, weshalb es nicht an anderen Tagen geliefert werden kann.
  • Erklärung, dass auf der Transportstrecke keine alternative Beförderung im kombinierten Güterverkehr möglich ist.
  • Ausführliche Begründung für die dringende Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- und Feiertagen

Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken,
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit-und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente).