Standortpolitik
Zum 4. Dezember 2011 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Kraft, in der die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers neu geregelt wird. Dann wird auch eine neue Begrifflichkeit geboren: „Der Verkehrsleiter“.
So wird zukünftig die Person beschrieben, die bislang „die zur Führung der Güterkraftverkehrs-geschäfte bestellte Person“ im Güterkraftverkehrsgesetz bzw. „die für die Führung der Geschäfte bestellte Person“ im Personenbeförderungsgesetz genannt wurde. Dies muss eine Person sein, die die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet und in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht. Dies kann der Unternehmer selbst sein oder aber auch ein Angestellter, der Eigentümer oder Anteilseigner (Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009).
Die fachliche Eignung des Verkehrsleiters wird wie bisher über eine Fachkundeprüfung bei der IHK nachgewiesen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Anerkennung einer leitenden Tätigkeit in einem Verkehrsunternehmen. Diese Tätigkeit muss nun in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein.
Info Verkehrsleiter
Für Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen
Zum 4. Dezember 2011 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Kraft, in der die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers neu geregelt wird. Dann wird auch eine neue Begrifflichkeit geboren: „Der Verkehrsleiter“.
So wird zukünftig die Person beschrieben, die bislang „die zur Führung der Güterkraftverkehrs-geschäfte bestellte Person“ im Güterkraftverkehrsgesetz bzw. „die für die Führung der Geschäfte bestellte Person“ im Personenbeförderungsgesetz genannt wurde. Dies muss eine Person sein, die die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet und in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht. Dies kann der Unternehmer selbst sein oder aber auch ein Angestellter, der Eigentümer oder Anteilseigner (Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009).
Anforderungen an den Verkehrsleiter
Wie bisher die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte/Geschäfte bestellte Person muss auch der Verkehrsleiter sowohl persönlich zuverlässig als auch fachlich geeignet sein.
Die persönliche Zuverlässigkeit wird angenommen, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiterin der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Insbesondere ein schwerer Verstoß gegen
Die persönliche Zuverlässigkeit wird angenommen, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiterin der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Insbesondere ein schwerer Verstoß gegen
- Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes/ Personenbeförderungsgesetzes oder derauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
- umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts,
- Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts, lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit erkennen.
Die fachliche Eignung des Verkehrsleiters wird wie bisher über eine Fachkundeprüfung bei der IHK nachgewiesen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Anerkennung einer leitenden Tätigkeit in einem Verkehrsunternehmen. Diese Tätigkeit muss nun in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein.
Externer Verkehrsleiter
Falls im Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, kann ein externer Verkehrsleiter berufen werden. Dieser muss selbstverständlich ebenso geeignet sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem muss er vertraglich beauftragt werden, die Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Im Vertrag sind die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählt insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Ein externer Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern.
Ein externer Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern.
Verkehrsunternehmensdatei
Jeder Mitgliedsstaat führt ein zentrales Verkehrsunternehmensregister. Die Mitgliedsstaaten tauschen die Daten von Verstößen untereinander aus, sodass auch im Ausland begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen werden können. So soll die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren (Artikel 14 VO (EG) 1071/2009).
Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren (Artikel 14 VO (EG) 1071/2009).
Umsetzungsstand
Die in der Verordnung festgelegten Vorgaben gelten unmittelbar ab 4. Dezember 2011. Soweit die Verordnung für die Mitgliedsstaaten Abweichungen zulässt, müssen diese in den nationalstaatlichen Regelwerken formuliert werden. In Deutschland sind dies für den Güterverkehr das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) mit der Berufszugangsverordnung (GBZugV) und für den Personenverkehr das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit der entsprechenden Berufszugangsverordnung (PBZugV), die derzeit allesamt in Überarbeitung sind. Daher kann es zum jetzigen Redaktionsstand noch Änderungen in der nationalstaatlichen Umsetzung geben.