Abgrenzung Werkverkehr – Güterkraftverkehr

Abgrenzung Werkverkehr – Güterkraftverkehr

Werkverkehr – § 1 GüKG

im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
Anmerkung: Seit dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der VO (EG) Nr. 1072/2009 möglich, Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen "im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden" (Vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d) Unterbuchstabe iii) der VO, Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 3 GüKG.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Werkverkehr mit Lkw muss angemeldet werden

Nach mehreren Beschwerden von Transportunternehmen mit Werkverkehr über Polizeikontrollen mit erheblichen Strafen, machen wir darauf aufmerksam, dass auch Werkverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet werden müssen, sofern die Lastkraftwagen, Züge (Lkw und Anhänger) und Sattelfahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen. Die Unter-nehmen sind verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung anzumelden. Auch im Fall einer Abmeldung oder Änderungsmitteilung muss das Bundesamt informiert werden.