Digitales Kontrollgerät - Digitaler Tachograf
Neue Verordnung 165/2014
Am 1. März 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mittel- bis langfristig ersetzen wird, in Kraft getreten.
Seit dem 1. März 2014 gilt die neue Verordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet. Vor dem 1. Mai 2006 zugelassene Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, müssen NICHT nachgerüstet werden, solange das analoge Kontrollgerät noch funktioniert und repariert werden kann. Ist das Fahrzeug nach dem 1. Januar 1996 zugelassen und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von über 12 t oder ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung von über 10 t, dann muss es nachgerüstet werden, wenn das analoge Gerät ersetzt werden muss. Sog. Sprinter müssen, wenn sie einen Anhänger nutzen und damit über 3,5 t zGG kommen, ein digitales Kontrollgerät einbauen oder ein solches nachrüsten.
Kontrollgerät
Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers für 365 Tage sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Stunden. Mit vier scheckkartengroßen Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten, werden die Geräte bedient und kontrolliert. Je nach Bedarf werden verschiedene Karten eingesetzt: Fahrer-, Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarten.
Karten
Das System umfasst insgesamt vier verschiedene Karten. Davon sind für den Unternehmer nur die Fahrerkarte und die Unternehmenskarte relevant. Die Fahrerkarte dient zur Identifikation des jeweiligen Fahrers. Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und dient dem Zugriff auf die im Gerät gespeicherten Daten durch das Transportunternehmen. Die Werkstatt hat für den Einbau und die Einstellung des Kontrollgeräts entsprechende Werkstattkarten. Die Kontrollkarte nutzen die Kontrollbehörden zum Auslesen der im Gerät gespeicherten Daten bei Fahrzeugkontrollen.
Fahrerkarte
Die Fahrerkarte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen mit Bild und Unterschrift und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Stelle (in Hessen die TÜH) ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Fahrantritt steckt der Fahrer die Karte in das Kontrollgerät, das die Daten erfasst und speichert. Die Karte ist in allen Tachografen einsetzbar und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Unternehmenskarte
Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Der Unternehmer hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers in regelmäßigen Abständen zu kopieren bzw. auszulesen. Entsprechende Hard- und Software wie z. B. ein sog. Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf den PC per USB-2.0-Schnittstelle ermöglicht, wird von den Kontrollgeräteherstellern angeboten. Die Auswertung der Daten (ggf. in Kombination mit einer Auswertung der Schaublätter-Daten aus den analogen EG-Kontrollgeräten) erfordert eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines entsprechenden externen Dienstleisters.
Werkstattkarte
Werkstätten, die Digitale Kontrollgeräte einbauen und warten wollen, benötigen eine Werkstattkarte. Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz-Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Tachografen gespeichert werden. Das Kalibrieren, Parametrieren und Warten des digitalen Kontrollgerätes bleibt ausschließlich den ermächtigten Werkstätten vorbehalten. Werkstattkarten werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt, das die digitalen Kontrollgeräte im Rahmen autorisierter Werkstätten einbaut und kalibriert und sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat.
Kontrollkarte
Mit der Kontrollkarte können die im Kontrollgerät gespeicherten Daten von Kontrollbeamten der zuständigen Behörden und Kontrollorgane (Polizei, Gewerbeaufsicht, Bundesamt für Güterverkehr) geprüft werden.
Gebühren in Hessen
Am 1. März 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mittel- bis langfristig ersetzen wird, in Kraft getreten.
Seit dem 1. März 2014 gilt die neue Verordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet. Vor dem 1. Mai 2006 zugelassene Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, müssen NICHT nachgerüstet werden, solange das analoge Kontrollgerät noch funktioniert und repariert werden kann. Ist das Fahrzeug nach dem 1. Januar 1996 zugelassen und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von über 12 t oder ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung von über 10 t, dann muss es nachgerüstet werden, wenn das analoge Gerät ersetzt werden muss. Sog. Sprinter müssen, wenn sie einen Anhänger nutzen und damit über 3,5 t zGG kommen, ein digitales Kontrollgerät einbauen oder ein solches nachrüsten.
Kontrollgerät
Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers für 365 Tage sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Stunden. Mit vier scheckkartengroßen Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten, werden die Geräte bedient und kontrolliert. Je nach Bedarf werden verschiedene Karten eingesetzt: Fahrer-, Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarten.
Karten
Das System umfasst insgesamt vier verschiedene Karten. Davon sind für den Unternehmer nur die Fahrerkarte und die Unternehmenskarte relevant. Die Fahrerkarte dient zur Identifikation des jeweiligen Fahrers. Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und dient dem Zugriff auf die im Gerät gespeicherten Daten durch das Transportunternehmen. Die Werkstatt hat für den Einbau und die Einstellung des Kontrollgeräts entsprechende Werkstattkarten. Die Kontrollkarte nutzen die Kontrollbehörden zum Auslesen der im Gerät gespeicherten Daten bei Fahrzeugkontrollen.
Fahrerkarte
Die Fahrerkarte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen mit Bild und Unterschrift und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Stelle (in Hessen die TÜH) ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Fahrantritt steckt der Fahrer die Karte in das Kontrollgerät, das die Daten erfasst und speichert. Die Karte ist in allen Tachografen einsetzbar und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Unternehmenskarte
Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Der Unternehmer hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers in regelmäßigen Abständen zu kopieren bzw. auszulesen. Entsprechende Hard- und Software wie z. B. ein sog. Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf den PC per USB-2.0-Schnittstelle ermöglicht, wird von den Kontrollgeräteherstellern angeboten. Die Auswertung der Daten (ggf. in Kombination mit einer Auswertung der Schaublätter-Daten aus den analogen EG-Kontrollgeräten) erfordert eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines entsprechenden externen Dienstleisters.
Werkstattkarte
Werkstätten, die Digitale Kontrollgeräte einbauen und warten wollen, benötigen eine Werkstattkarte. Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz-Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Tachografen gespeichert werden. Das Kalibrieren, Parametrieren und Warten des digitalen Kontrollgerätes bleibt ausschließlich den ermächtigten Werkstätten vorbehalten. Werkstattkarten werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt, das die digitalen Kontrollgeräte im Rahmen autorisierter Werkstätten einbaut und kalibriert und sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat.
Kontrollkarte
Mit der Kontrollkarte können die im Kontrollgerät gespeicherten Daten von Kontrollbeamten der zuständigen Behörden und Kontrollorgane (Polizei, Gewerbeaufsicht, Bundesamt für Güterverkehr) geprüft werden.
Gebühren in Hessen
Antragstellung
In Hessen können bei der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen die Anträge für die Fahrerkarte, die Unternehmenskarte und die Werkstattkarte gestellt werden. Dort finden sich auch Informationen über die Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind. Die Anträge können hessenweit in den Service-Centern des TÜH abgegeben werden.
Hier finden Sie auch viele Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den verschiedenen Karten, insbes. z. B. was zu tun ist bei Verlust oder Beschädigung der Fahrerkarte.
Weiterführende Informationen
In Hessen können bei der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen die Anträge für die Fahrerkarte, die Unternehmenskarte und die Werkstattkarte gestellt werden. Dort finden sich auch Informationen über die Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind. Die Anträge können hessenweit in den Service-Centern des TÜH abgegeben werden.
Hier finden Sie auch viele Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den verschiedenen Karten, insbes. z. B. was zu tun ist bei Verlust oder Beschädigung der Fahrerkarte.
Weiterführende Informationen
TÜH Hessen
|
www.tuehhessen.de |
Kraftfahrtbundesamt | www.kba.de |
Bundesamt für Güterverkehr | www.bag.bund.de |