Ausgewählte Neuerungen 2024
Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2024 werden Änderungen für Unternehmen in Kraft treten. In Form einer kompakten Übersicht stellen wir ausgewählte Neuerungen vor.
HINWEIS: Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, bilden jedoch u.U. nicht den aktuellsten Stand der Entscheidungen ab. Bei Aktualisierungen ergänzen wir das [Datum]. Für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
HINWEIS: Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, bilden jedoch u.U. nicht den aktuellsten Stand der Entscheidungen ab. Bei Aktualisierungen ergänzen wir das [Datum]. Für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
Arbeitsrecht
Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bleiben Pflichtarbeitsplätzen unbesetzten, ist ab Januar 2024 eine höhere Ausgleichsabgabe zu zahlen. (mehr dazu: Dok.Nr. 5812352)
Fachkräfteeinwanderung
Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen leichter nach Deutschland einwandern. Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen treten sukzessive in Kraft. (mehr dazu: Dok.Nr. 5972738)
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf: 1. Ausbildungsjahr: 649 Euro | 2. Ausbildungsjahr: 766 Euro | 3. Ausbildungsjahr: 876 Euro | $4. Ausbildungsjahr: 909 Euro. (mehr dazu: Dok.Nr. 84690)
Mindestlohn
Ab 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn (s. Webseite Bundesregierung) auf 12,41 Euro brutto je Stunde. (mehr dazu: Dok.Nr. 6005444)
Minijobgrenze
Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt die Minijobgrenze von monatlich 520 Euro auf 538 Euro.
Digitales
“Digital Services Act”: Sorgfaltspflichten auch für kleinere Anbieter
Auf Anbieter digitaler Vermittlungsdienste für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der EU können neue Anforderungen zukommen: Der bereits Mitte November 2022 in Kraft getretene Digital Services Act(DSA) gilt ab dem 17. Februar 2024 in vollem Umfang – also auch für kleinere Unternehmen – und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Der DSA regelt die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren eröffnen. Zu diesen Vermittlungsdiensten zählen zum Beispiel Online-Suchmaschinen sowie Hosting-Dienste, darunter auch Online-Plattformen. Letztere schließen Online-Marktplätze mit ein, die Verkäufer und Verbraucher zusammenführen.
Der DSA sieht für verschiedene Arten von Vermittlern unterschiedliche Sorgfaltspflichten vor – abhängig von der Art der Dienste, ihrer Größe und ihren Auswirkungen.
Besondere Anforderungen werden an sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gestellt, die im Monat durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer in der EU zählen und von der Kommission benannt wurden.
Meldepflicht für Digitale Plattformen beachten
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurden bereits zum 1. Januar 2023 neue europäische Sorgfalts- und Meldepflichten (EU-Richtlinie DAC7) in deutsches Recht umgesetzt. Zum 31. Januar 2024 müssen erstmalig die Meldungen für Plattformumsätze des Jahres 2023 abgegeben werden.
Mit der Neuregelung müssen digitale Plattformen umfangreiche Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Damit soll sichergestellt werden, dass Umsätze, die über eine Plattform erfolgen, auch tatsächlich steuerlich erfasst werden.
Betroffen sind Anbieter von Websites oder Apps, über die Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa
- Vermietung von Immobilien,
- persönliche Dienstleistungen wie Lieferservice, Handwerker, Beratung, Transport und so weiter,
- Verkauf von Waren oder
- Vermietung von Verkehrsmitteln.
Eine entsprechende Registrierung kann über die Website des BZSt vorgenommen werden
Hinweis: Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
Finanzen und Steuerrecht [26.03.24]
Globale Mindestbesteuerung
Weltweit haben sich mehr als 130 Staaten darauf verständigt, einen globalen Mindeststeuersatz in Höhe von 15 % für international tätige Unternehmen einzuführen.
GRW-Zuschussprogramm
Ab 1. Januar tritt eine neue Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Kraft. Mit der neuen Richtlinie erfolgt die Umsetzung der Regelungen des bundeseinheitlichen GRW-Koordinierungsrahmens. Künftig stehen nachhaltige Investitionen und Innovationen im besonderen Fokus der Förderung.
Umsatzsteuer Gastronomie
Die während der Corona-Pandemie eingeführte, befristete Regelung zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie läuft Ende des Jahres aus. Für den Verzehr von Speisen und Getränken im Restaurant kommt ab 1. Januar 2024 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % zur Anwendung. ()
Wachstumschancengesetz [26.03.24]
Nach monatelangem politischen Verhandeln wurde am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz verabschiedet – gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf aus dem Sommer 2023 sind die Entlastungen mehr als halbiert. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. (mehr dazu auf DIHK.de: “Das bringt das Wachstumschancengesetz”)
Zukunftsfinanzierungsgesetz
Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Treiber von Innovation soll der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Das Gesetz sieht daher Anpassungen im Finanzmarkt-, Gesellschafts- und Steuerrecht vor. So wird beispielsweise der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) von bisher 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht.
Handel und Gastgewerbe
Umsatzsteuer Gastronomie
Die während der Corona-Pandemie eingeführte, befristete Regelung zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie läuft Ende des Jahres aus. Für den Verzehr von Speisen und Getränken im Restaurant kommt ab 1. Januar 2024 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % zur Anwendung. ()
Pfandpflicht ausgeweitet
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe
Ab 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Selbstbedienungsverbot für viele Biozitprodukte ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 gilt gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Darunter fallen beispielsweise zahlreiche Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling-Produkte gegen bewuchsbildende Organismen.
Für viele Beschichtungs-, Holzschutz- oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden, und zwar durch eine sachkundige Person. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.
Internationales
Neue Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Ab 2024 sind international tätige Unternehmen verpflichtet, Daten für eine "Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten" zur Verfügung zu stellen. Die Erhebung wird in dreijährigem Rhythmus als Stichprobe durchgeführt und soll insbesondere Informationen über die Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten abbilden. Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
Grundlage der Statistik ist ein Beschluss des Bundestages vom 9. November 2023, der eine entsprechende EU-Verordnung umsetzt (BT-Drucksache 20/8659, als Download verfügbar unter dserver.bundestag.de).
Mehr Unternehmen vom Lieferkettengesetz betroffen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt ab dem 1. Januar 2024 auch für deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einführung eines unternehmerischen Sorgfaltsprozesses in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte.
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, das heißt, Betrieben müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Sehr große Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland konnten bereits 2023 erste Erfahrungen mit der Umsetzung sammeln, denn für sie gilt das Gesetz ab Anfang 2023. Eine Erkenntnis: Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht direkt vom Gesetz betroffen, allerdings indirekt, da die großen Betriebe ihre Sorgfaltspflichten weiterreichen und entsprechende Informationen von ihren Zulieferern einfordern. Dies führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand, der mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs noch zunehmen dürfte.
Umwelt und Energie
Energie aktuell: Beachten Sie für aktuelle Infos und Empfehlungen unsere Überblickseite Energie aktuell und die anderen Themen der Rubrik “Energie aktuell”. Nutzen Sie unsere Unterstützung auch in den Veranstaltungen zur Energiekrise
Energieeffizienzgesetz bringt umfangreiche Pflichten
Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln, diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme sowie entsprechender Informations- und Auskunftspflichten.
Zusätzliche explizite Vorgaben gibt es für Rechenzentren ab bestimmten Leistungsklassen hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energiemanagements, des eingesetzten Stroms sowie zur Wiederverwendung von Energie beziehungsweise Abwärme.
CBAM: berichtspflichten rund um die CO2-Grenzabgabe
Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Das besagt die neue EU-Richtlinie CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Behörden, bei denen diese Berichte einzureichen sind, standen zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023.
Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
Pfandpflicht ausgeweitet
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir. Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Registrierungspflicht bei Einwegstoffen
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Giftinformationen für gefährliche Gemische zur industriellen Verwendung
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die giftige Gemische zur industriellen Verwendung in den Verkehr bringen, entsprechende Informationen darüber an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) melden.
Eine entscheidende Information ist dabei der sogenannte Rezepturidentifikator: der UFI-Code ("Unique Formula Identifier"), der auf dem Kennzeichnungsschild oder gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Bis spätestens zum 1. Januar 2025 muss dieser auf allen Gemischen, von denen physikalische und gesundheitliche Gefährdungen ausgehen, angegeben werden.
Damit gelten für Gemische zur industriellen Verwendung nun dieselben Regeln wie für (dort bereits seit 2021) Gemische für Verbraucher.
Wirtschaftsrecht
Hinweisgeberschutz
Am 17. Dezember 2023 endete nun auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern die Übergangsfrist zur Einrichtung einer Hinweisgebermeldestelle. (mehr dazu: Dok.Nr. 5777776)
Personengesellschaftsrecht, z.B. Neue Rechtsform eGbR
Am 1. Januar 2024 treten zentrale Änderungen im Personengesellschaftsrecht in Kraft, insbesondere für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Für sie wird ein eigenständiges Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Eine Eintragung – und damit die eGbR - ist ab 1. Januar 2024 möglich. Es besteht jedoch keine allgemeine Eintragungspflicht. In Thüringen wird das Gesellschaftsregister vom Amtsgericht Jena geführt, wie bereits auch das Handelsregister. Die gesetzlichen Änderungen gelten dabei ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften. (mehr dazu: Dok.Nr. 5987214)
Neue Registrierungspflicht gemäß GwG
Im Rahmen der Geldwäscheprävention müssen alle „Verpflichteten“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registriert sein. (mehr dazu: Dok.Nr. 5933070)
Verkehr
Künftig mehr Biokraftstoffe einsetzbar
Sogenannte HVO-Brennstoffe (für Hydrogenated Vegetable Oils), die aus biologischen Rest- und Abfallstoffen gewonnen werden, sollen künftig vermehrt auch als Kraftstoffe für Dieselfahrzeuge genutzt werden dürfen. Mit HVO 100, also reinem HVO ohne Beimischung fossiler Brennstoffe, können bis zu 90 Prozent Treibhausgasemissionen im Vergleich zum fossilen Treibstoff reduziert werden.
Allerdings dürfte HVO 100 in der Regel rund 10 bis 15 Cent pro Liter mehr kosten als fossiler Dieselkraftstoff. Diese Preisdifferenz könnte sich durch die auf fossile Kraftstoffe erhobene CO2-Steuer allerdings verringern.
Tankstellen sind nicht verpflichtet, den neuen Kraftstoff anzubieten. Übrigens: Sowohl Dieselmotoren als auch die Verteilungsinfrastruktur sind vollständig "HVO-kompatibel". Es sind keinerlei Umrüstungen notwendig, auch nicht für die Verwendung des alternativen Treibstoffs in Reinform.
Bislang war in Deutschland bisher nur eine Beimischung von HVO zu fossilem Dieselkraftstoff möglich. Eine Ausnahme gilt lediglich für den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Novellierung der 10. Bundesimmissionsschutzverordnung soll europäische Vorschriften (die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Kraftstoffqualitätsrichtlinie) in nationales Recht umsetzen. Dann könnte HVO 100 für Dieselmotoren genutzt werden. Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 die Zulassung des uneingeschränkten Verkaufs paraffinischer Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940 beschlossen. Die Pressemitteilung zur Neuregelung finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.
Gekoppelt ist die Zulassung an die Neufassung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge und die EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Zur Verabschiedung des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.
Der Verkauf und die Nutzung des Biokraftstoffs sollten voraussichtlich ab dem Frühjahr 2024 in Deutschland möglich sein.
LKW-Maut
Nicht zum Jahreswechsel, sondern bereits am 1. Dezember 2023, gab es eine Änderung bei der LKW-Maut. Sie sieht einen CO₂-Aufschlag für die Fernstraßen-Nutzungsgebühr vor.
Ab 1. Juli 2024 wird die Maut ausgeweitet. Dann sind auch Transporter ab 3,5 Tonnen mautpflichtig. Bis dahin gilt dies nur für Fahrzeuge mit dem als 7,5 Tonnen.