Einwegkunststofffonds-Gesetz

Wer ist betroffen?

Im Mai 2023 wurde das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verkündet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Betroffen sind Hersteller von ganz bestimmten Produkten, die auch im Gesetz aufgelistet sind.
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz werden Vorgaben der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern.
Mit dem EWKFondsG sollen Hersteller von einigen Einwegkunststoffartikeln in einen staatlichen Fonds einzahlen und sich so an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung der gesammelten Abfälle oder auch für Reinigungsaktionen im öffentlichen Raum beteiligen.
Die Abgabe wird ab dem 1. Januar 2024 erhoben.
Betroffen sind unter anderem die Hersteller von
  • Getränkebechern,
  • leichten Kunststofftragetaschen,
  • Verpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr,
  • Filterzigaretten,
  • Feuchttüchern,
  • Luftballons.
In Deutschland werden außerdem Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027 ebenfalls vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfasst (S. 15 und 16).

Die zu tragenden Kosten variieren je nach Einwegkunststoffprodukt und werden in einer gesonderten Verordnung festgelegt. Betroffene Hersteller müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und auch ihre in Verkehr gebrachten Mengen melden. Besagte Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei betroffenen Produkten unterhalb der Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.

Weitere Informationen sind beim Umweltbundesamt abrufbar.

Achtung Bußgeld droht

Seit 01. Januar 2024 sind alle Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte nach Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte an den sog. Einwegkunststofffonds zu leisten. Eine selbstständige zeitnahe Registrierung der Hersteller dieser Artikel auf der vom Umweltbundesamt betriebenen Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID ist daher zwingend bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres notwendig.
Neben den Herstellern der aufgeführten Produkte sind auch Importeure sowie Befüller von Lebensmittelverpackungen und Folien bzw. Tüten registrierungspflichtig, die Verpackungen mit verzehrfertigem Lebensmittelinhalt befüllen, der keiner weiteren Zubereitung bedarf und direkt verzehrt werden kann. Darunter fallen etwa Popcorn-Verpackungen im Kino.
Einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann das Umweltbundesamt mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgen und ahnden. Nicht registrierten Herstellern droht dann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Hersteller, die ihrer Pflicht zur Registratur nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte in Deutschland nicht vertreiben.
Im öffentlich einsichtbaren Bereich der DIVID-Plattform sind bereits registrierte Hersteller einsehbar. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können sich ab 01. August 2024 registrieren.
Das Einwegkunststofffondsgesetz regelt den Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber Herstellern. Die Beträge der Sonderabgabe sind jährlich, erstmals 2025, vom Hersteller zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge sonderabgabepflichtiger Einwegkunststoffprodukte und einem jeweils für das Produkt festgelegten Abgabesatz.