Ausbildungsvergütung

Ausbildende sind verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessen Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§17 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

Gültigkeit von Tarifverträgen

Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung!
Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.
Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.

Welche Ausbildungsvergütungstarife gelten in Thüringen?

Die aktuelle Übersicht über die Ausbildungsvergütungstarife in Thüringen finden Sie hier:
Weitere Auskünfte zu Tarifverträgen die im Freistaat Thüringen wirken erteilt das
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
Telefon: 0361 / 57 38 11 336 (Montag–Donnerstag 13.00 bis 16.00 Uhr)
Telefax: +49 361 / 57 1811 393
E-Mail: tarifregister@tmasgff.thueringen.de

Müssen im Verlauf der Ausbildungszeit Änderungen in Tarifverträgen berücksichtigt werden?

Ja! Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, d.h. Tarifveränderungen sind vom Ausbildenden über die gesamte Ausbildungszeit hin zu beachten und die Vergütung muss entsprechend angepasst werden.

Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 2025

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
2023 620,00 731,00 837,00 868,00
2024 649,00 766,00 876,00 909,00
2025 682,00 805,00 921,00 955,00
Wie die Bekanntmachung des BMBF vom 14. Oktober 2024 zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen klarstellt, gelten die genannten Beträge, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird.

Was passiert, wenn die korrekte Höhe der der Ausbildungsvergütung unterschritten wird?

Die IHK ist verpflichtet, die korrekte Höhe der Vergütungsvereinbarung im Ausbildungsvertrag zu prüfen. Sie muss die Eintragung des Ausbildungsvertrages ablehnen, wenn die Vergütungsvereinbarung nicht den oben genannten Kriterien entspricht.

Wann wird die Ausbildungsvergütung fällig?

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats fällig. Bei unverschuldeter Krankheit muss die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden.