International
Exporte und Verbringungen in andere EU-Länder
Die Praktische Arbeitshilfe der nordrhein-westfälischen IHKs bietet weitere nützliche Informationen für die, die Importe und Exporte vornehmen möchten.
Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union (Exporte)
Lieferungen in Länder, die nicht der EU angehören (sogenannte „Drittländer“), sind zum Export anzumelden.
Exportgenehmigungen und Exportverbote (Exportkontrolle)
Nach den Bestimmungen des Unionzollkodexes der Europäischen Union sowie dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich frei. Dennoch sind zahlreiche Meldevorschriften und Förmlichkeiten einzuhalten.
Beispielsweise können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgeführt werden („Exportkontrolle“). Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern oder bestimmten Empfängern (Informationen).
Zollanmeldung
Für jede Ausfuhr ist eine Zollanmeldung erforderlich. Der Umfang/Aufwand unterscheidet sich je nach (Netto-)Warenwert, sofern es sich nicht um Waren handelt, die exportkontrollrechtlich zu behandeln sind (s. o.):
- Warenausfuhren unter 1.000 Euro Nettowert und unter 1.000kg Nettogewicht sind zu unterscheiden:
- Paketsendungen per Paketdienstleister/Post:
Die Zollanmeldung erfolgt über auszufüllende Aufkleber, die auf das Paket anzubringen sind („Zollinhaltserklärungen“). Die Aufkleber sind beim ausgewählten Paketdienstleister erhältlich. Bei einem Päckchen mit einem Warenwert unter 300 Sonderziehungsrechten (aktueller Währungsmultiplikator für den Euro-Wert: zweite Tabelle auf dieser Seite) genügt der Aufkleber CN 22, bei einem Warenwert eines Päckchens über 300 Sonderziehungsrechten oder bei einem Paket jeden Warenwertes (!) ist der Aufkleber CN 23 zu verwenden. - Speditionswaren:
Bei der Zollstelle an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle) die Waren können die Waren vorgeführt und die Zollanmeldung mündlich anstelle einer Online-Ausfuhranmeldung abgegeben werden. Eine Online-Ausfuhranmeldung kann aber optional erfolgen, z. B. um einen Ausgangsvermerk für umsatzsteuerfreie Rechnungsstellungen zu erhalten (beispielsweise mit der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus auf www.zoll.de).
- Paketsendungen per Paketdienstleister/Post:
- Für Warenausfuhren mit über 1.000 Euro Nettowert oder über 1.000kg Nettogewicht muss stets eine Online-Ausfuhranmeldung (beispielsweise mit der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus auf www.zoll.de) erstellt werden. Zusätzlich gilt:
- Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro prüft die Zollstelle an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle) die Waren.
- Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss die Ware bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle vorgeführt werden („Gestellung“). Das ist die Zollstelle am Firmensitz des Ausführers oder die Zollstelle, in deren Zuständigkeit der Ort der Ware liegt, sofern die Ware von einem anderen Zollstellenbezirk aus in ein Drittland transportiert wird (Zollstellensuche). Zusätzlich prüft die Zollstelle an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle) die Waren.
Der Ort der Gestellung kann in der Zollanmeldung von der eigentlich für die Gestellung vorgesehenen Ausfuhrzollstelle zu einem beliebigen Ort abgeändert werden, sofern er im Bezirk der zuständigen Zollstelle liegt – z. B. auf den Firmensitz oder auf die Adresse des Lagers. Das erspart ggf. den Umweg zur Ausfuhrzollstelle. Voraussetzung ist allerdings: Eine solche Zollanmeldung muss zwei Stunden vor dem Dienstschluss der zuständigen Zollstelle erfolgen und die Ware darf erst später als 24 Stunden nach der Anmeldung transportiert werden. Dann entscheidet die Ausfuhrzollstelle, ob eine Beschau der Waren am angegebenen Ort auch wirklich vor Ablauf der 24 Stunden stattfinden soll oder ob darauf verzichtet wird, indem nach Ablauf der 24 Stunden das Ausfuhrbegleitdokument zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Beschau kann der Zoll die zusätzlichen Kosten für Anfahrt etc. in Rechnung stellen (Regelung).
Vor der Abgabe eine gewerblichen Ausfuhranmeldung muss eine EORI-Nummer vorliegen und ggf. beim Zoll beantragt werden. Diese „Zollnummer“ identifiziert das ausführende Unternehmen und kann beim deutschen Zoll auch vor einer erfolgten Zuteilung der Nummer durch einen Nachweis der elektronisch erfolgten Beantragung (E-Mail-Bestätigung) bzw. postalischen Bestätigung bei postalischer Beantragung ersetzt werden.
Rechnungsstellung
Rechnungen sind für gewerbliche Ausfuhren Pflicht und können ohne die deutsche Umsatzsteuer ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dies geschieht üblicherweise mit dem Ausgangsvermerk, der nach der Zollanmeldung und dem Transport der Waren über die EU-Außengrenze erstellt wurde.
Einfuhrvorschriften im Zielland und zusätzliche Dokumente
Weitere Exportdokumente sind entsprechend den Bestimmungen des Empfängerlandes beziehungsweise den Vorgaben des Kunden zu erstellen – hier lohnt sich die Frage beim Empfänger.
Zahlreiche Länder verlangen, dass alle Warenlieferungen von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt (nähere Informationen zum Ablauf bei uns). Handelsrechnungen müssen je nach Empfängerland ebenfalls bescheinigt werden. Einige Staaten verlangen zusätzlich noch eine konsularische Legalisierung. Informationen zu Beglaubigungen, Bescheinigungen und Legalisierungen finden Sie hier.
Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Dokumente verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten. Einige Beispiele hierfür sind:
- Certificate of Conformity für elektrische Geräte („Konformitätszertifikat“)
- Inspektionszertifikate – Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung
- Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung
- Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält
Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EU bzw. im Partnerland hergestellt werden (Ursprungswaren), zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können. Wann eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen und wie dies nachzuweisen ist (teilweise mit speziellen Dokumenten, teilweise mit Hinweisen („Ursprungserklärung“) auf der Rechnung, wird in den jeweiligen Abkommen geregelt und ist im Portal des deutschen Zolls „Warenursprung und Präferenzen“ (WuP) nachlesbar.
Sollen Waren nur vorübergehend (zum Beispiel für Messen, bei Mustern oder für Berufsausrüstung, bspw. bei Montageaufträgen) ausgeführt und gleichzeitig von einer Person begleitet werden, so stellt die IHK hierfür ein „Carnet ATA“ aus. Dieses Zollpassierscheinheft erleichtert wesentlich die Zollabfertigung im Ausland. Zu beachten ist aber, dass man das Carnet ATA nur in bestimmten Ländern verwenden kann. Nähere Informationen dazu finden Sie hier bei uns.
Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (Verbringungen)
Werden Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so spricht man nicht mehr von Export, sondern von innergemeinschaftlicher Lieferung – die Ware wird verbracht. Eine zollamtliche Behandlung der Waren entfällt.
Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbebetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteueridentifikationsnummer kontrolliert. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, im Besitz einer solchen Umsatzsteueridentifikationsnummer sein müssen, um umsatzsteuerfrei verkaufen zu können (Voraussetzungen). Sie wird in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis erteilt.
Für Lieferungen an Privatkunden sowie im Online-Versandhandel gelten Sondervorschriften. Auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gilt, dass für die tatsächliche Beförderung der Waren ein schriftlicher Nachweis erforderlich ist.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (Alkohol, Kaffee, Mineralöl und Tabak – Nähere Informationen gibt es beim Zoll).
Die Exportkontrollvorschriften für Ausfuhren in Drittländer haben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ebenfalls Bedeutung. Liefert man in einen anderen Mitgliedstaat, und aus den Vertragsunterlagen geht hervor, dass die Waren von dort weiter in ein Drittland befördert werden, so sind die deutschen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Ausfuhren unbedingt zu beachten (Informationen).
Haben die Lieferungen in andere Mitgliedstaaten im Vorjahr 500.000 Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen (mehr dazu hier bei uns). Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, ist die Meldung ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird abzugeben. Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundesamt für Finanzen abgeben. Mehr dazu hier bei uns.