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Ursprungszeugnisse: Zweck und Ausfüllhilfen

Bearbeitungszeiten
Ursprungszeugnisse und sonstige, dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen werden über das System für elektronische Ursprungszeugnisse (eUZ) eingereicht.

Sollte dies aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich sein, erfolgt das Ausstellen von Ursprungszeugnissen und zu bescheinigenden Dokumenten zu den folgenden Zeiten in der IHK-Hauptstelle in Dortmund (nicht mehr in der Zweigstelle in Hamm):
MO bis DO: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
FR: 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Allgemeines zum Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnisse belegen als öffentliche Urkunden den handelspolitischen (nicht-präferenziellen) Ursprung einer Ware (mehr dazu hier). Sie werden in Deutschland von den IHKs ausgestellt.
Ein Ursprungszeugnis muss dann beantragt werden, wenn die Behörden des Importlandes dies formell (eine Übersicht darüber ist hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 179 KB) zu finden) oder informell (Bsp.: Türkei) vorschreiben bzw. der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingung ausdrücklich fordert.
Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder (wenn er kein Gewerbe betreibt) seinen Wohnsitz im jeweiligen Kammerbezirk hat, oder wenn die örtlich oder sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware bereits versandbereit sein. Für jede Ware darf nur ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
Das Ursprungszeugnis als öffentliche Urkunde muss echt sein, das Ursprungszeugnis gibt es nur einmal. Zu verwenden ist daher ein genormtes Formular auf speziellem Papier, das von der IHK oder einem Formularverlag bezogen werden kann. Fotokopien sind nicht zulässig, stattdessen sind Durchschriften (gelbe Formulare) zu verwenden.
Ursprungszeugnis-Vordrucke mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft“
Formulare mit der Aufschrift „Europäische Gemeinschaft“ werden nicht mehr akzeptiert. Es werden nur noch Dokumente mit dem Aufdruck „Europäische Union“ von der IHK zu Dortmund ausgestellt.
Bitte beachten Sie...
  • die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages,
  • dass die Kopfspalten der einzelnen Felder des Ursprungszeugnisses nicht ergänzt oder gestrichen werden dürfen,
  • dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen,
  • dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist (Hinweise dazu s. u.),
  • dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind,
  • dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt oder übermittelt, für die Richtigkeit der Angaben haftet,
  • dass Ursprungszeugnisse nur ausgestellt werden dürfen, wenn dessen Felder richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind,
  • dass die IHK die vom Antragsteller gemachten Angaben überprüfen muss,
  • dass die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisse ablehnen muss, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind.

Muster und Felder eines Ursprungszeugnisses

Beantragung eines Ursprungszeugnisses – elektronischer Standard

Ursprungszeugnis online beantragen und selbst ausdrucken

Ursprungszeugnisse werden standardmäßig online über das sogenannte „elektronische Ursprungszeugnis” (eUZ) beantragt (Webanwendung im Browser). Dieser Service bietet zahlreiche Vorteile, beispielsweise Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfall von Porto, Post- und Kurierwegen und ist gemäß unseres Gebührentarifs günstiger als eine persönliche Beantragung. Sie drucken dabei die online von der IHK bewilligten Ursprungszeugnisse auf vorgegebenen und auch bei der IHK erhältlichen Formulare selbst auf Ihrem Drucker aus – mit Siegel und QR-Code.
Weitere Informationen zur erforderlichen kostenfreien Anmeldung, zur Nutzung und zu den Funktionen finden Sie hier.

Beantragung in Papierform – Vorlagen zum Ausfüllen

Sollte eine elektronische Beantragung im Unternehmen nicht möglich sein, ist ausnahmsweise auch eine persönliche Beantragung mit Vorlage des ausgefüllten Ursprungszeugnisses bei der IHK möglich. Mithilfe einer Ausfüllhilfe (PDF-Datei) können Sie das Ursprungszeugnis am Computer ausfüllen und die Originalformulare für das Einreichen bei der IHK mit den eingegebenen Daten selbst bedrucken:
Jedes Ursprungszeugnis für eine persönliche Beantragung trägt rechts oben eine Kenn-Nummer als Seriennummer des Formblattes. Durchschriften auf gelben Formularblättern sind optional zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Bei Verwendung der Durchschriften ist die Kenn-Nummer in dem entsprechenden Leerfeld manuell einzutragen.

Alternative für EU-Kunden: „Erklärung IHK“ ohne IHK-Beteiligung selbst ausstellen

Deutsche IHKs stellen Ursprungszeugnisse auch für deutsche bzw. EU-Kunden ihrer Antragsteller aus, damit diese die Bestätigung des nicht-präferenziellen Ursprungs für einen Export verwenden können. Häufig reicht in diesen Fällen auch eine sogenannte „(Langzeit-)Erklärung IHK“ für den nichtpräferenziellen Ursprung („IHK-Erklärung“) aus. Sie kann für Einzellieferungen oder für mehrere Lieferungen (Langzeiterklärung) ausgestellt werden. Die PDF-Vorlage zum Ausfüllen finden Sie direkt hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 262 KB).
Die Erklärung kann bei Waren mit EU-Ursprung von EU-Unternehmen selbstständig ohne IHK-Beteiligung ausgestellt werden (maximaler Gültigkeitszeitraum: 24 Monate). Auf Wunsch bestätigt die IHK die Angaben bei Vorlage der Nachweise.
Die Erklärung kann auch für Waren mit Drittlandsursprung mit notwendiger Bestätigung der IHK abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben (maximaler Gültigkeitszeitraum: 12 Monate). Die Ausstellung der durch den Antragsteller unterschriebenen Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente (zum Beispiel einem Ursprungszeugnis des Lieferanten) nachzuweisen (s. unten).
  • Achtung: Die IHK bestätigt Langzeiterklärungen nur, wenn nachgewiesen und schriftlich versichert werden kann, dass die identischen Waren desselben Lieferanten bereits in der Vergangenheit häufiger an denselben Kunden geliefert wurde. Bei Fragen dazu und zum Erhalt einer Vorlage sprechen Sie uns bitte an.
  • Eine (Langzeit-)Erklärung IHK kann auch elektronisch im eUZ-System bescheinigt werden (Schaltfläche „BESCH“ zur Beantragung einer Bescheinigung und Upload der ausgefüllten Vorlage, anschließender Ausdruck des bescheinigten Dokumentes auf Blankopapier).

Beizufügende Nachweise

Bei der Antragstellung eines Ursprungszeugnisses wird in Feld 8 zwischen zwei Fällen unterschieden, wonach sich die dem Antrag beizufügenden Nachweise richten; bei einer Beantragung einer „Erklärung IHK“ mit zu bestätigendem Ursprung gelten die Nachweise für Fall 2:
  1. Herstellung im eigenen Betrieb in Deutschland
    (Gemeint ist der Betrieb des Antragstellers – Feld 1; s. Punkt „Anleitung zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses“ auf dieser Seite)

    In diesen Fällen kann die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel ohne Nachweise bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die IHK den Warenursprung beim Antragsteller vor Ort überprüfen. Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen.
  2. Herstellung in einem anderen Betrieb
    Der Antragsteller muss Unterlagen (z. B. in Kopie) zum Verbleib bei der IHK beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt („Nachweise“). Folgende Unterlagen kommen zur Nachweisführung in Betracht:
    • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer Kammer, die Mitglied in der ICC ist, bzw. einer sonstigen laut Bundesfinanzverwaltung berechtigten Stelle (Übersicht über die gängigsten ausstellenden Stellen)
    • Erklärungen IHK
    • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED – jeweils ohne positiven Kumulierungsvermerk
    • Präferenzielle Ursprungserklärungen/Erklärungen zum Ursprung (auch mit EA- / REX-Nr.)
    • Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft / Lieferantenerklärung Türkei – jeweils ohne positiven Kumulierungsvermerk
    • Eigenerklärungen des Lieferanten auf Handelspapieren, wenn sie erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn das Handelspapier einen expliziten Herstellervermerk oder eine Herstellererklärung zur Eigenherstellung enthält. Fehlt ein solcher Hinweis und/oder handelt es sich um Drittlandsursprünge, muss das Dokument mit der Eigenerklärung von einer zur Ursprungszeugnis-Ausstellung berechtigten Stelle im Ausland bescheinigt worden sein!

Keine geeigneten Nachweise (Beispiele)

  • Eigenerklärungen/Ursprungsangaben des im Drittland ansässigen Lieferanten auf Handelspapieren ohne Bescheinigung einer zur Ursprungszeugnis-Ausstellung berechtigten Stelle im Ausland
  • Freiverkehrsnachweise, auch die, die als Warenverkehrsbescheinigung gelten (A.TR / T2L etc.)
  • Einfuhrdokumente mit Ursprungsangaben, z. B. gestempelt oder gesiegelt durch EU-Zollbehörden. Diese (statistischen) Angaben werden aufgrund der fehlenden behördlichen Zuständigkeit der Zollbehörden nicht überprüft und beziehen sich oft auf die Herkunft der Ware und nicht den Ursprung.
  • Fracht- und Transportpapiere, die die Herkunft und ggf. auch den Ursprung der Ware bestätigen sollen
  • Form A-Ursprungszeugnisse – keine geltenden Präferenznachweise mehr, auch nicht in China!

Rechtliche Hinweise (Haftung/Rechtsgrundlagen)

Bitte beachten Sie: Der Unterzeichner unterschreibt, dass ihm Folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung!

Das von der Vollversammlung der IHK zu Dortmund verabschiedete Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Außenwirtschaft dienenden Bescheinigungen finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite.

Die Hinweise zur Erhebung von Daten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite und hier auf unserer Internetseite.