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Anleitung: Muster und Felder eines Ursprungszeugnisses

Allgemeines

Das Formular muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (zum Beispiel mit Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten (zum Beispiel mit Durchstreichen des freien Feldes).

Feld 1: Absender

Der Name des absendenden Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.

Feld 2: Empfänger

Hier ist entweder der Empfänger mit vollständiger Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe „an Order“ + das Empfangsland anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.
Bei Anträgen in der Webanwendung eUZ wird das Bestimmungsland lediglich in einem gesonderten Feld angegeben. Eine Angabe im Empfängerfeld führt zu einer doppelten Darstellung.

Feld 3: Ursprungsland

Hier wird das Ursprungsland der Ware in einer Sprache angegeben, die im Empfangsland am ehesten verstanden wird – entweder in Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch. Auf die korrekte Bezeichnung ist zu achten; eine Liste der zulässigen Bezeichnungen ist hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 710 KB) abrufbar (nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc.). Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen die Worte „Europäische Union“ in Klammern hinter dem Namen des Mitgliedstaates in der gewählten Sprache beinhalten. Alternativ, jedoch weniger genau und manchmal problematisch, kann auch nur „Europäische Union“ angegeben werden.
Ursprungsländer müssen immer den einzelnen Waren zugeordnet werden, wenn nicht alle Waren dasselbe Ursprungsland haben. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6“ zu vermerken.
Erklärungen, wann welches Produkt welchen Ursprung hat, finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB) („Ursprungsregeln”).

Feld 4: Angaben über die Beförderung

Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden. Das Feld ist nicht verpflichtend.

Feld 5: Bemerkungen

Hier können Akkreditivnummer, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden. Bei Dreiecksgeschäften sind auch Rechnungsadressen möglich. Darüber hinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden. Das Feld ist nicht verpflichtend.

Feld 6: Laufende Nummer; Zeichen; Nummern; Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Aufzuführen sind zur eindeutigen Identifikation der Ware („Nämlichkeit“) mindestens:
  • die Anzahl, Art und Beschriftung der Packstücke (zum Beispiel „1 Karton – no marks“, „2 Paletten“, „lose“, „unverpackt“),
  • die Anzahl der einzelnen Waren und
  • deren jeweilige Warenbezeichnung.
Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt der Übersichtlichkeit halber eine Unterteilung in laufende Nummern.
Die Warenbezeichnung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Fantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: Zum Beispiel nicht nur die Angabe „Tempo“, sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen ist, statt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses, ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, zu verwenden - zum Beispiel: „Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr. ... vom ...“. Der Anhang ist dann dem Antrag beizufügen.
Da die zolltarifliche Einreihung den Zollbehörden obliegt, dürfen in Feld 6 keine Warentarifnummern eingetragen werden. Mit einer solchen Angabe würde die IHK unzulässigerweise die Einreihung auf einer öffentlichen Urkunde definieren.

Feld 7: Menge

Hier darf lediglich die Mengenangabe angegeben werden. Dies kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Brutto- und/oder Nettogewicht, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur „3“ sondern „3 kg“.

Feld 8 im Antrag

Der Antragsteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind.
Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt nur die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Union-Zollkodex sowie Zollkodex-Durchführungsverordnung.
Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, EUR.1, EUR.MED, Präferenzerklärungen auf Handelspapieren [zum Beispiel Rechnungen], IHK-Erklärungen etc.) zu erbringen.
Der Antrag ist mit einem Firmenstempel zu versehen und von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Dieser Schritt entfällt für Anträge in der Webanwendung eUZ.

Feld 8 im Original bzw. in den Durchschriften

Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.

Feld 9 im Antrag

Dieses Feld wird nur verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.

Rückseite

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder möglich sind, jedoch häufig vom Kunden gefordert werden – wie Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen; zum Beispiel:
Speziell für Kuwait:
„We certify that the goods are of [Ursprungsangabe] origin. They contain [Ursprungsangabe] materials and they are being exported from [Exportland]. The goods were manufactured by [Name und vollständige Adresse].“