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Intrahandelsstatistik

Die Intrahandelsstatistik verpflichtet Unternehmen, für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr statistische Meldungen abzugeben. Seit dem 1. Januar 2022 gelten dafür neue Vorschriften.
Ihr/e Ansprechpartner
Fast alle denkbaren Konstellationen werden insbesondere in den verlinkten Internetseiten (Erklärvideos) und PDF-Dateien (Erläuterungen) verständlich erläutert; diese Seite fasst die häufigsten Fälle in anderen Worten zusammen. Ansprechpartner für mögliche Fragen finden Sie am Ende dieser Seite.

Grundlegende Informationen zur Statistikerhebung

Im Gegensatz zur Extrahandelsstatistik werden nur die innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie stattgefundenen (= zollanmeldungsfreien) Warenbewegungen mit der Intrahandelsstatistik („Intrastat“) gemeldet. Dienstleistungen werden nicht erfasst. Betroffen sind in Deutschland von den ca. 610.000 Unternehmen mit EU-Warenhandel etwa 60.000 Unternehmen.

Anmelder/Befreiungen

Meldepflichtig ist jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, das heißt eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer zugeteilt bekommen hat („Gebietsansässiger“), und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Ware, für die keine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat. Meldepflichtig ist nie der Beförderer und bei Organschaften nie der Organträger.
Von der Meldepflicht für die Versendung bzw. für den Eingang sind in Deutschland diejenigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Weitere Befreiungstatbestände sind im Leitfaden des Statistischen Bundesamtes hinterlegt.

Definition der Warenbewegung

Grundlage für die zu meldenden Warenbewegungen ist nicht die tatsächliche Warenbewegung, sondern die Warenbewegung aus Sicht der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Damit sind die „Warenbewegungen“ zwischen dem Rechnungsersteller und -empfänger, also im Grunde den Vertragspartnern des Warengeschäfts betroffen. Eine Ausnahme betrifft ein Warengeschäft, welches unentgeltlich stattfindet bzw. mit einer Gutschrift verbunden ist, also keine umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen hat. Dann muss die tatsächliche Warenbewegung für die Intrastat-Meldung herangezogen werden.

Betroffene Geschäftsarten

  • Käufe, Verkäufe, Konsignationsgeschäfte
  • Aktive Veredelung (= im Inland)
  • Passive Veredelung (= im Ausland)
  • Ein- und Ausfuhren auf/aus Zolllager und Freizonen
  • Unentgeltliche Geschäfte
  • Unternehmensinternes Verbringen
  • Temporäre Geschäfte (mehr als 24 Monate)
sowie: Beförderungen und Postversände der genannten Geschäftsarten und Warenbewegungen.

Form und Zeitpunkt der Abgabe

Meldungen werden grundsätzlich online über die Onlineportale IDEV oder eStatistik abgegeben. Weitere Informationen dazu finden Sie beim Statistischen Bundesamt und in dieser bebilderten Anleitung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1015 KB).
Die aktuellen Abgabezeitpunkte finden Sie in dieser Kalenderübersicht.

Definition des Ursprungs

Die Ursprungsangabe bei Intrastat-Anmeldungen entspricht dem nicht-präferenziellen Ursprung:
  • Das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, oder
  • das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Angegeben werden muss eine Ländercodierung. In Deutschland kann keine Ländergruppe (z. B. „EU“) und auch kein Unbekannter Ursprung („QU“) angegeben werden! Laut Statistischem Bundesamt muss eine Ländercodierung eingetragen werden – bei nicht bekannten Ursprüngen (z. B. aufgrund fehlender Mitteilungen des Lieferanten) auf Grundlage einer „fundierten Schätzung für das vermutliche Ursprungsland“. Die Angabe dient nur statistischen Zwecken und hat keine Auswirkungen auf bzw. Bedeutungen für (nicht-)präferenzielle Erklärungen durch das Unternehmen, welches die statistische Meldung abgibt.
Bis Ende 2021 mussten Ursprungsangaben nur bei Verbringungen nach Deutschland, und nicht bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden.

Weitere Angaben

Vereinfachungsmöglichkeit Sammelwarennummern

Für einige Warenzusammenstellungen bzw. spezielle Güter sind Sammelwarennummern (Warenkapitel 99) eingeführt wurden. Eine Übersicht finden Sie hier.
Diese sind teilweise ohne Genehmigung, teilweise nur mit Genehmigung verwendbar (s. Angabe in der verlinkten Übersicht). Genehmigungspflichtige Verwendungen von Sammelwarennummern werden im Laufe des Jahres 2022 über das IDEV-Portal online beantragbar sein („Antrag auf vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren (Sammelwarennummer)“). Weitere Details dazu sind im Leitfaden zum Thema (ab Seite 27) zu finden.

Neuerungen ab 2022

Eine hilfreiche erste Übersicht über die Änderungen bietet diese Broschüre (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 694 KB); ausführlichere Erläuterungen über die Änderungen diese PDF-Datei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1297 KB).

Erklärvideos mit einigen Beispielen gibt es auf der Seite des Statistischen Bundesamtes.

Andere Geschäftsarten-Nummerierungen

Zum 1. Januar 2022 änderten sich die Nummerierungen der in der Intrastat-Anmeldung verwendeten Geschäftsarten. Da diese mit denen in der Zollanmeldung harmonisiert sind, änderten sich diese dort zum 1. Januar 2022 auch (Codeliste A1150).
  • Nummerierungsänderungen in den Bereichen:
    • „1x“ (Ware vs. Entgelt)
      • „11“ – Handel mit Unternehmen – nur noch zwischen Unternehmen!
      • „12“ – Handel mit Privatkunden (inkl. Versandhandel); bisher „11“
    • „3x“ (Eigentumswechsel ohne Entgelt)
      • „31“ – Lieferungen an Logistiklager; bisher „12“
      • „32“ – Probesendungen & Konsi-/Kommissionslager; bisher „12“
      • „33“ – Finanzierungsleasing; bisher „14“
      • „34“ – Eigentumswechsel ohne Entgelt; bisher „13“ & „31“ - „34“
    • „6x“ (nur für den Extrahandel)
      • „68“ – Zolllagerverkehre; bisher „92“
    • „7x“ (Gemeinschaftsprogramme)
      • „71“ – Quasi-Import; früher „99“
      • „72“ – Quasi-Export; früher z. B. „11“
    • „9x“ (Miete, Sonstiges)
  • Keine Änderungen in der Nummerierung:
    • „2x“ (Rück-/Ersatzlieferungen)
    • „4x“ (zur LV) / „5x“ (nach LV)
    • „81“ (Werklieferungen)

Änderungen in den Details der Geschäftsarten

Die genaue Definition der Geschäftsarten ändert sich in den folgenden Bereichen:
  • 11 und 12 (Kaufgeschäfte)
  • 21, 22 und 23 (Rücksendungen und Ersatzlieferungen)
  • 31 bis 34 (Lagerverkehr, Finanzierungsleasing, Geschäfte ohne finanzielle Gegenleistung)
  • 41 bis 52 (Lohnveredelung)
  • 67, 68 und 69 (Spezielle Warenverkehre im Extrahandel)
  • 71 und 72 (Quasi-Importe und Quasi-Exporte)
  • 81, 91 und 99 (Geschäfte mit Generalvertrag, vorübergehende Warenverkehre und sonstige Geschäfte)
Zu diesen Änderungen gibt es auf der Seite des Statistischen Bundesamtes Erklärvideos.

Keine zusammenfassenden Statistikmeldungen mehr

Seit dem 1. Januar 2022 sind pro unterschiedlichem Empfänger und unterschiedlichem Ursprungsland der Waren jeweils eigene Meldungen notwendig. Es können nur noch Warenbewegungen zusammengefasst werden, deren folgende Punkte übereinstimmen:
  • Alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland und Ursprungsland)
  • Geschäftsart
  • Verkehrszweig
  • Warennummer (und Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei einer Versendung)
Diese Änderung dürfte teilweise zu einigem Mehraufwand führen und muss daher unternehmensintern vorbereitet werden.

Ursprungsangabe bei Versendungen

Seit dem 1. Januar 2022 müssen ergänzend zu Ursprungsangaben bei Verbringungen nach Deutschland auch Ursprungsangaben bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden (zur Definition siehe weiter oben). Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Anmeldung ohne diese Angaben abzugeben.
Die Ursprungslandangabe der Verbringung (Eingang) muss mit der der Versendung (Ausgang) übereinstimmen: Die Intrastat-Anmeldung für den Eingang (nach Deutschland) muss also dieselbe Angabe beinhalten wie die des Versenders aus einem anderen EU-Land in dessen Intrastat-Anmeldung. Die Anmeldungen werden unter den Mitgliedstaaten abgeglichen. Es empfiehlt sich also, regelmäßig die statistische Ursprungsangabe der Waren bei innergemeinschaftlichen Geschäften abzufragen bzw. bereitzustellen. Diese kann sich vom präferenziellen Ursprung unterscheiden!

Angabe der Umsatzsteuer-ID bei Versendungen

Bei Versendungen muss künftig die Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers angegeben werden.
Besonderheiten:
  • Wenn die Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei Dreiecksgeschäften nicht bekannt sein sollte, muss das Land des Rechnungsempfängers (!) und zwölf Mal die Ziffer 9 angegeben werden (bei einer bekannten Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers ist diese anzugeben; Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Belgien – Warenlieferung nach Luxemburg: Vorrangig die reale und geprüfte Umsatzsteuer-ID des Luxemburgers (Onlineprüfung) und nachrangig (wenn diese nicht bekannt ist) die BE999999999999). Siehe Beispiele 41 und 42 in den Änderungs-Erläuterungen.
  • Wird bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten das Geschäft zwischen dem zweiten und dem dritten Beteiligten in einem einzigen EU-Land durchgeführt (Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Frankreich – Weiterverkauf nach Frankreich), ist der erste ausländische Vertragspartner mit seiner geprüften Umsatzsteuer-ID anzugeben (Onlineprüfung).
  • Ist die Umsatzsteuer-ID des Geschäftspartners nicht erfolgreich prüfbar (Onlineprüfung), ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig; Angabe: QV + zwölf Mal die Ziffer 9. Das Statistische Bundesamt überprüft die eingegebenen Umsatzsteuer-IDs mit Anbindung an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Bei Privatpersonen als Empfänger ist QN + zwölf Mal die Ziffer 9 anzugeben.
Beispiele von Veredelungsvorgängen und deren Besonderheiten finden Sie in den Änderungs-Erläuterungen.

Geplante Neuerungen ab 2025

Der Referentenentwurf für die Änderung des für die Intrastat relevanten Außenhandelsstatistikgesetzes sieht im Juli 2024 folgende Änderungen für die Zeit ab 2025 vor – im Detail können sich die Vorschläge noch ändern:
  • Flexibilisierung der Anmeldeschwellen: Künftig legt das Statistische Bundesamt zu Ende eines jeden Jahres für das Folgejahr die Schwellenwerte fest, ab wann ein Empfänger bzw. Versender anmeldepflichtig ist. Im Verordnungsentwurf zum Gesetz wird betont: „Der zuständige Fachbereich im Statistischen Bundesamt geht nach ersten Schätzungen davon aus, dass die Meldeschwelle im Eingang von 800 000 Euro auf 3 Millionen Euro [jährlich] und die Schwelle in der Versendung von 500 000 Euro auf eine Million Euro [jährlich] angehoben wird.
  • Einführung einer sogenannten „Fehlanzeige“: Meldepflichtige Unternehmen, die in einem Bezugszeitraum keinen Warenverkehr zu verzeichnen haben, sollen dies melden. Die IHK-Organisation hat diese zusätzliche Meldepflicht kritisiert.

Zukunft: Unternehmensfreundlicheres Einstromverfahren

Im Rahmen einer Initiative von Eurostat sollen im Rahmen von SIMSTAT („Single Market Statistics“) die zur Intrahandelsstatistik meldenden Unternehmen entlastet werden. Die Grundidee von SIMSTAT basiert auf dem sogenannten „Einstromverfahren“. Danach wird auf die Erhebung der Wareneingänge ganz oder teilweise verzichtet und stattdessen auf die spiegelbildlichen Versendungsdaten der Partnerländer zurückgegriffen, welche die Mitgliedstaaten untereinander austauschen. Die Mitgliedstaaten können dieses Konzept flexibel umsetzen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob und in welchem Umfang sie von den Versendungsdaten der Partnerländer Gebrauch machen – möglich sein wird es ab 2025. Auch ein allmählicher Übergang auf die Nutzung der Versendungsdaten wird so ermöglicht.
Dieses Einstromverfahren ist für Unternehmen nicht im deutschen Gesetz zur Umsetzung der Intrahandelsstatistik-Novellierung vorgesehen, da die Qualität der Daten erst noch überprüft werden soll (gegensätzliche Regelung in § 6, Abs. 2, Nr. 2 AHStatG und in der Begründung zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes). Laut Gesetzesbegründung wird das Verfahren durch das Gesetz rechtlich vorbereitet und anschließend in der zugehörigen Rechtsverordnung geregelt, sobald die Qualität der Daten erfolgreich überprüft wurde („Der auf europäischer Ebene vorgesehene Austausch von Einzeldaten des Intrahandels zwischen den Statistikämtern der EU-Mitgliedstaaten (spiegelbildliche Versendungsdaten) ist jedoch bislang nicht geeignet, die Erhebung von validen Angaben zu Wareneingängen bei den Unternehmen zu ersetzen. [...] Erst nach eingehenden Qualitätsprüfungen der empfangenen Partnerdaten über einen mindestens zweijährigen Übergangszeitraum kann fundiert über den Umfang der Verwendung dieser ausgetauschten Angaben und damit über das Ausmaß einer Anhebung der Anmeldeschwellen entschieden werden.“). Das Datum des Inkrafttretens wird daher frühestens im Jahr 2025 liegen.

Zusätzliche Neuerungen ab 2022: Überarbeitetes Warentarifverzeichnis

Zusätzlich wird turnusgemäß das Warentarifverzeichnis umfangreicher geändert. Davon sind 46 Kapitel mit insgesamt etwa 313 Änderungen auf 6-Steller-Ebene und 1.139 Änderungen auf 8-Steller-Ebene betroffen. Der neue Warentarif ist in der vom Statistischen Bundesamt angebotenen Online-Übersicht/Klassifikationsbaum und in der Suchmaschine integriert (in beiden Tools samt hilfreichen Begründungen und Erläuterungen); sämtliche historischen Veränderungen bietet die Welthandelsorganisation in einem neuen Online-Tool. Das Statistische Bundesamt hat eine Übersicht der Änderungen im Vergleich 2021/2022 auf seiner entsprechenden Internetseite veröffentlicht.

Ansprechpartner bei Fragen

Detaillierte Auskunft bietet das Statistische Bundesamt unter 0611/75-4525 bzw. aussenhandel@destatis.de.
Mitglieder der IHK zu Dortmund (Dortmund, Hamm, Kreis Unna) wenden sich bitte an die Außenwirtschaft der IHK (zentraler Kontakt s. oben rechts), Mitglieder anderer IHKs bitte an die für sie zuständige IHK, die Sie hier über die Postleitzahl des von Ihnen vertretenen Unternehmens ermitteln können: