International
Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket behob die EU einige Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld und ermöglicht auch innergemeinschaftlich einfachere Umsatzsteuerregelungen.
Handel mit Drittländern
Bisher wurde bei Sendungen innerhalb der EU mit Wert von weniger als 22 Euro die Mehrwertsteuer erhoben - bei der Einfuhr aus Drittländern jedoch nicht („Freigrenze der Einfuhrabgaben“). Zudem gab es keine elektronischen Zollanmeldungen im Postverkehr (gemäß Weltpostvertrag) sowie bei Einfuhrsendungen mit einem Warenwert unter 22 Euro, was – entgegen der Regelungen in anderen Wirtschaftsräumen – zu falschen Warenwertdeklarierungen geführt hat. Diesen Wettbewerbsverzerrungen soll mithilfe einiger Maßnahmen für Sendungen geringen Werts begegnet werden.
- Wegfall der 22 Euro-Einfuhrabgaben-Freigrenze mit einer neuen Kleinbetragsregelung: Alle Warenwerte kommerzieller Sendungen werden beim Import bei der Erhebung durch den Zoll bei der Einfuhrumsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) berücksichtigt; Sendungen geringen Werts (max. 150 Euro) bleiben weiterhin zollfrei. Zollbeträge unter 1 Euro werden künftig nicht erhoben.
- Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen für sämtliche kommerziellen Sendungen, für Sendungen geringen Werts (max. 150 Euro) über ATLAS-IMPOST („super reduced data set“ gem. Art. 143a UZK-DA). Details siehe unten.
- Abgabe der Zollanmeldungen im Bestimmungsland als Standardfall für kommerzielle Sendungen geringen Werts bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro (Privatpersonen) – nur ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren und nur, wenn kein Import-One-Stop-Shop genutzt wird (= Zollbefreiung gem. Art. 23 oder 25 der ZollbefreiungsVO).
- Einführung eines Import-One-Stop Shops (IOSS) als Vereinfachungsmöglichkeit, einer EU-weit einzigen Anlaufstelle für Umsatzsteueranmeldungen bei Onlineverkäufen von Sendungen geringen Werts bis 150 Euro aus Drittländern. Details siehe unten.
- Einführung einer Sonderregelung einer gesammelten monatlichen Erklärung („Special Arrangement“) als Vereinfachungsmöglichkeit für Sendungen geringen Werts bis 150 Euro an deutsche Empfänger, wenn ein Beförderer/Dienstleister die Zollanmeldung für die Empfänger übernimmt. Details siehe unten.
Abgabe von Zollanmeldungen für Sendungen geringen Werts
Für Sendungen geringen Werts (max. 150 Euro) wird die Abgabe der Zollanmeldung über das neue ATLAS-Modul ATLAS-IMPOST möglich sein (sogenanntes „super reduced data set“ gem. Art. 143a UZK-DA). Das System wird vollständig neu gebaut, die alte Beteiligten-Identifikations-Nummer wird nicht nutzbar sein. Als weitere Möglichkeit abseits von ATLAS wird es bis zum Jahr 2023 einen Webzugang über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls geben.
Vereinfachungsmöglichkeit 1: Import-One-Stop-Shop (IOSS)
Mit dem Import One-Stop-Shop müssen zu leistende Umsatzsteuern im Fernverkaufs-/Onlineverkaufsgeschäft von Unternehmen an Privatpersonen von außerhalb der EU aus nicht mehr in allen EU-Ländern, in denen ein Verkauf stattgefunden hat, erklärt werden. Stattdessen kann ein aus einem Drittland in die EU importierendes Unternehmen für Gegenstände in Sendungen mit einem „Sachwert“ bis 150 Euro eine einzige Anlaufstelle in einem beliebigen Mitgliedstaat benutzen. Es wird mindestens ein in der EU ansässiger Vertreter benötigt, sofern das importierende Unternehmen keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der EU hat. Die Regelung gilt für Fernverkäufe/Onlineverkäufe.
Der Import-One-Stop-Shop ergänzt den One-Stop-Shop für innergemeinschaftliche Onlineverkäufe geringen Werts (siehe letzter Punkt auf dieser Seite).
Die Abgabenfestsetzung erfolgt dabei nicht mehr über die Zollanmeldung, sondern über eine Steuererklärung an die Steuerverwaltung. Es kann bei einer Nutzung von IOSS also keine Erstattung der Abgaben durch den Zoll geben (keine Vorsteuergeltendmachung).
Die Zollanmeldung eines unionsansässigen Anmelders ist ebenso wie eine individuell erteilte Identifikationsnummer erforderlich. Die Abgabe der Zollanmeldung ist unabhängig vom Wohnort des Empfängers in jedem Mitgliedstaat möglich. Es muss die IOSS-Registrierungsnummer und der EU-Code F48 angegeben werden.
Die Berechnung der Mehrwertsteuer an den Käufer erfolgt zum Zeitpunkt des Verkaufs. Die IOSS-Umsatzsteuererklärung erfolgt an einem beliebigen Tag des Folgemonats der Lieferung durch den teilnehmenden Unternehmer oder einen in seinem Auftrag handelnden, im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter an die dafür zuständige Finanzbehörde im IOSS-Registrierungsstaat. Die Einfuhrumsatzsteuer entfällt, sofern der Abgleich der Zollanmeldungen mit IOSS-Bezug mit den IOSS-Umsatzsteuererklärungen keine Auffälligkeiten ergibt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des deutschen Zolls sowie, etwa zur Registrierung, auf denen des Bundeszentralamts für Steuern. Die Europäische Kommission hat eine Datei mit Anwendungsbeispielen und beantworteten Fragen erstellt (ab Seite 48 bzw. 72).
Vereinfachungsmöglichkeit 2: Gesammelte monatliche Erklärung (Special Arrangement)
Wird kein Import-One-Stop-Shop genutzt, kann für Sendungen geringen Werts bis 150 Euro aus einem Drittland nach Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer vom Zollanmelder (Beförderer/Dienstleister) an den privaten Käufer in Rechnung gestellt werden. Gemäß § 21a UStG ist eine Abgabe der Erklärung durch den Zollanmelder anschließend bis zum 10. Tag des Folgemonats an das zuständige Hauptzollamt notwendig.
Innergemeinschaftlicher Handel: One-Stop-Shop (OSS)
Der bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wurde zu einem One-Stop-Shop (OSS) weiterentwickelt und vereinfacht die bisher notwendigen mehrfachen Umsatzsteuerregistrierungen in der EU, wenn Unternehmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten Waren bspw. online verkaufen. Dieses gilt für Unternehmen, die
- kostenpflichtige Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen das Unternehmen nicht ansässig sind,
- kostenpflichtige innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen,
- kostenpflichtig eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung Unternehmen die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Der One-Stop-Shop ermöglicht es diesen deutschen Unternehmern, ihre entsprechenden Umsätze
- in einer besonderen Steuererklärung nur in Deutschland zu erklären,
- diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln und
- die sich ergebende Steuer insgesamt nur in Deutschland zu entrichten.
Dafür ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig. Für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen (ausschließlich bei < 10.000 Euro relevantem Umsatz im vorangegangenen und aktuellen Steuerjahr) gibt es Erleichterungen. Informationen dazu und weitere detailliertere Informationen bietet die Internetseite der Bundesbehörde.