GmbH-Recht

Ehemalige Gesellschafter: Bei Mitnahme von Kunden droht Schadensersatz

Ausgeschiedene Gesellschafter unterliegen gegenüber ihrem ehemaligen Unternehmen weiterhin der gesellschafterlichen Treuepflicht. Sollten sie beispielsweise Kunden mitnehmen, könnte dies Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
16. November 2022
Eine GmbH, die mit Ihrem ehemaligen Gesellschafter kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, konnte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gerichtlich durchsetzen. Der ausgeschiedene Gesellschafter hatte konkrete Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft an sich gezogen.
Der Beklagte war mit 49 Prozent an einer GmbH beteiligt, die ein Softwareunternehmen betreibt. Er betreute als Arbeitnehmer der GmbH eine Kundin im Bereich Softwareentwicklung. Nach seinem Ausscheiden aus der GmbH führte er unmittelbar die Kundenbeziehung für seinen neuen Arbeitgeber zu identischen Bedingungen fort.
Das Gericht verurteilte den ehemaligen Gesellschafter zur Zahlung von Schadenersatz wegen der Verwendung von Firmendaten für eigene gewerbliche Zweck nach dem Ende seiner Tätigkeit. Es sah in dem Verhalten des ehemaligen Gesellschafters einen Verstoß gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Nach der sogenannten “Geschäftschancenlehre” dürfe auch ein ausgeschiedener Gesellschafter nicht konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft zu seinen Gunsten nutzen. Insoweit wirke die Treuepflicht nach.
Das Gerichts sah eine Verpflichtung des ehemaligen Gesellschafters, die Kundin über seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber seiner früheren Gesellschaft zu informieren und der Gesellschaft den Vorrang bei der Abwicklung dieses konkreten Geschäfts einzuräumen.
Quelle: OLG Naumburg vom 24.03.2022, 2 U 143/21
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht