Versicherungsvermittlung und -beratung
Versicherungsvertreter/-makler mit Erlaubnis § 34 d Abs. 1 GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, bedarf gem. § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 GewO der Erlaubnis. Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.
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Versicherungsberater mit Erlaubnis § 34 d Abs. 2 GewO
Wer gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
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produktakzessorische Versicherungsvermittlung/ mit Erlaubnisbefreiung § 34 d Abs. 6 GewO
Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts sind gem. § 34 d Abs. 6 GewO Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein.
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gebundene Versicherungsvertreter § 34 d Abs. 7 GewO
Grundsätzlich verlangt das Versicherungsvermittlerrecht von jedem selbständigen Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Von dieser Regel gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, von denen die Sonderregelung für „gebundene Vermittler” nach § 34 d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO die wichtigste ist.
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Pflichten bei der Erstinformation
Bereits beim ersten Geschäftskontakt haben Versicherungsvermittler oder -berater ihren Kunden folgende Angaben klar und verständlich mitzuteilen (§§ 15 ff. VersVermV). Ausführliche Informationen lesen Sie hier.