produktakzessorische Versicherungsvermittlung § 34 d Abs. 6 GewO
Wann ist eine Versicherungsvermittlung produktakzessorisch?
Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Dabei ist „produktergänzend” sehr eng auszulegen. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein. Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf oder einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf ist in diesem Sinne produktakzessorisch. Die Vermittlung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung hingegen nicht.
Bei produktakzessorischen Vermittlern sind einige Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
- Die sogenannten Annexvermittler, eine Untergruppe der produktakzessorischen Vermittler, deren Vermittlungstätigkeit geringfügig ist, sind nach § 34 d Abs. 8 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht grundsätzlich befreit.
- Alle anderen produktakzessorischen Vermittler können sich nach § 34 d Abs. 6 GewO unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Wann ist keine Befreiung von der Erlaubnis und Registrierung erforderlich?
Die s. g. Annexvermittler nach § 34 d Abs. 8 GewO benötigen keine Erlaubnis und haben sich auch nicht in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Annexvermittler nach diesem Paragrafen sind drei Personengruppen:
1. Gewerbetreibende, die alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- Versicherungsvermittlung wird nicht hauptberuflich ausgeübt
- Versicherung ist Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung (Abdeckung des Risikos eines Defektes, eines Verlustes oder einer Beschädigung, Risiken im Zusammenhang mit einer Reise)
- Diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistungen oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
- aa) die Jahresprämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
- Die Prämie je Person einen Betrag abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 EUR nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitenden genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Beispiele:
- Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
- Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
- Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
- Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
- Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
- Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
- Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
2. Bausparkassenvermittler
Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Risikolebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages zur Absicherung von Rückzahlungsforderungen im Zusammenhang mit Bauspardarlehen vermitteln. Die Risikolebensversicherung ist hier quasi als Bestandteil des Bausparvertrages zu verstehen.
3. Vermittler von Restschuldversicherungen
Ebenfalls keiner Erlaubnis und Registrierung bedarf der Gewerbetreibende, der als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie den Betrag von 500 EUR nicht übersteigt.
Alle 3 Personengruppen sind von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit. Nur die unter Nr. 1 benannte Vermittlergruppe ist auch von den Dokumentations- und Informationspflichten des Gesetzes befreit.
Wie kann eine Befreiung von der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 6 GewO beantragt werden?
Alle anderen s. g. produktakzessorischen Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich nach § 34 d Abs. 6 GewO bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür ist ein Antrag bei der IHK erforderlich.
Beispiele für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:
- Kfz-Versicherungen im Kfz-Handel (Der „Verkauf von Doppelkarten” an Kfz-Käufer ist dabei im Sinne des Gesetzes Versicherungsvermittlung, da der „Kaufpreis” als eine Provision zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu verstehen ist.)
- Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages
- Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen
- Gebäudeversicherungen im Zusammenhang mit einer Immobilienvermittlung oder einem Immobilienverkauf
Antragsteller
Antragsteller können natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur; d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (nebenberuflich, tatsächlich produktergänzende Versicherungen)
b) Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
c) Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
d) Erklärung des Auftraggebers, dass der Vermittler zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Wahlmöglichkeiten produktakzessorischer Vermittler
Produktakzessorische Vermittler können grundsätzlich wählen, ob sie eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder eine Befreiung von der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 6 GewO beantragen. Sind produktakzessorische Vermittler ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig, können sie darüber hinaus auch die Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter über das Versicherungsunternehmen nach § 34 d Abs. 7 GewO veranlassen.
Produktakzessorische Vermittler können grundsätzlich wählen, ob sie eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder eine Befreiung von der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 6 GewO beantragen. Sind produktakzessorische Vermittler ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig, können sie darüber hinaus auch die Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter über das Versicherungsunternehmen nach § 34 d Abs. 7 GewO veranlassen.