Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO
Wer ist ein Versicherungsberater?
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
- Den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
- Den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
- Für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.
Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherungen anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist.
Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48 c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu veranlassen.
Die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO ist bei der zuständigen IHK zu beantragen. Die vorzulegenden Unterlagen entsprechen 1:1 dem Erlaubnisverfahren für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler gem. § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 GewO.
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung erforderlich?
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind abschließend in § 34 d Abs. 5 GewO negativ geregelt. Eine Unterscheidung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler wird nicht getroffen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Insolvenzstrafrat...) begangen hat. Für die Prüfung sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG, Belegart OG sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO, Belegart OG erforderlich.
- Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.300.380 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden bei EU-weiter Geltung. Nähere Regelungen finden sich in den §§ 11 ff VersVermV. Gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV hat der Vermittler, der in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, für jede Personenhandelsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Achtung: ab dem 09.10.2024 erhöhen sich die Deckungsbeträge auf 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und auf 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
- Nachweis der Sachkunde: Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) oder sprechen Sie uns an.