gebundene Versicherungsverteter nach § 34 d Abs 7 GewO

Welche Regelungen bestehen für Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO

Grundsätzlich verlangt das Versicherungsvermittlerrecht von gewerblich tätigen Versicherungsvermittlern eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung (GewO). Von dieser Regel gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, von denen die Regelung des Abs. 7 für „gebundene Versicherungsvertreter” häufig angewandt wird. Das Gesetz versteht unter gebundenen Versicherungsvertretern
  • Ausschließlichkeitsvertreter, die auf der Grundlage eines Agenturvertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder
  • Mehrfachvertreter, die vertraglich an mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind, für die sie allerdings nur Versicherungsprodukte vermitteln, die nicht in Konkurrenz zueinanderstehen (sog. „unechte Mehrfachagenten”: z.B. Lebensversicherungen für Unternehmen A, alle anderen Versicherungen für Unternehmen B). Konzernzugehörige Versicherungsunternehmen werden dabei wie ein Unternehmen aufgefasst.
  • Diese „gebundenen Versicherungsvertreter” können ohne IHK-Erlaubnis in das Vermittlerregister eingetragen werden, wenn das Versicherungsunternehmen
  • die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit des Gewerbetreibenden übernimmt und
  • sicherstellt, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind.
  • und ein Versicherungsunternehmen die Haftungsübernahme für alle Schadensfälle übernimmt.
So genannte „Ventilgeschäfte”, bei denen Vermittler mit Einverständnis ihres Vertragspartners ihre Produktpalette durch Fremdprodukte ergänzen, führen dann nicht automatisch zu einer Erlaubnispflicht, wenn dieses Geschäft im Agenturvertrag zugelassen ist und damit auch der Haftungsübernahmeerklärung des Versicherungsunternehmens unterliegt.

Wie erfolgt die Eintragung im Vermittlerregister?

Die Registrierung der „gebundenen Versicherungsvertreter” erfolgt nach dessen Meldung zum Register durch das Versicherungsunternehmen, womit automatisch die Haftungsübernahme als erklärt gilt.
Das Versicherungsunternehmen hat für die Registrierung eine Einverständniserklärung des Versicherungsvertreters einzuholen. Andererseits sind gebundene Versicherungsvertreter, wenn sie selbst keine eigene Erlaubnis beantragen möchten, verpflichtet, die Eintragung in das Vermittlerregister über ihr Unternehmen unverzüglich zu veranlassen.
Versicherungsvertreter haben gegenüber der IHK bei der Entscheidung für diesen Registrierungsweg keine Nachweise zu erbringen. Das Versicherungsunternehmen steht allerdings in der Pflicht, guten Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse und ausreichende Sachkunde sicherzustellen. Es unterliegt dabei der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das Versicherungsunternehmen wird sich daher in der Regel eine Reihe von Nachweisen vorlegen lassen.
Nach der Eintragung im Vermittlerregister wird eine automatisiert erstellte Eintragungsbestätigung auf dem Postweg übermittelt. Diese ist ggfs. als Nachweis gegenüber der Gewerbebehörde im Rahmen der Gewerbeanzeige vorzulegen.
Wenn Sie beabsichtigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO zu beantragen, beachten Sie bitte das Antragsverfahren des ungebundenen Vermittlers.