Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Finanzanlagenvermittlung § 34 f GewO / Honorar-Finanzanlagenberater § 34 h GewO
Die Vermittlung von Finanzanlagen sowie die Beratung hierzu ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Für die Finanzanlagenvermittlung und -beratung ist mithin eine Erlaubnis nach §§ 34 f/h GewO erforderlich. Wer ohne Erlaubnis in der Finanzanlagenvermittlung und -beratung tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 144 GewO). Zudem besteht unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme der Finanzanlagenvermittlung eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO. Für eine Berufsausübung sind ferner Wohlverhaltenspflichten in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz zu beachten (vgl. unten).
Achtung: Änderung der FinVermV zum 1. August 2020
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurden die Vorgaben der MiFiD II umgesetzt und zusätzliche Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler in die FinVermV aufgenommen.
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurden die Vorgaben der MiFiD II umgesetzt und zusätzliche Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler in die FinVermV aufgenommen.
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i.S.v. § 34 f GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
Für die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 34 f/h GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11 a GewO ist im Kammerbezirk Braunschweig die Industrie- und Handelskammer Braunschweig zuständig.
Die Sachkundeprüfung gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 4 wird ebenfalls bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig abgelegt.
Erforderliche Anlagen: | Ausgestellt durch: |
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Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig, Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 f/h GewO” |
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig, Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 f/h GewO” Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst |
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
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Bescheinigung in Steuersachen. Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst |
Finanzamt
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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO einschließlich einer Mitteilung über eröffnete Verfahren. |
Insolvenzgericht (Beim Amtsgericht)
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Sachkundenachweis durch Vorlage eines geeigneten Nachweises
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Antragssteller
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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes Für die Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder legen Sie sich bitte über Internetadresse www.vollstreckungsportal.de -> „Registrierung Auskunft“ einen Zugang an. Im Anschluss bekommen Sie postalisch Zugangsdaten zugesandt, mit denen Sie bitte eine Selbstauskunft tätigen und von dem Abfrageergebnis einen Ausdruck machen. Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst. |
www.vollstreckungsportal.de
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Bescheinigung über den Bestand einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nach § 34 f/h Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff. FinVermV vom Versicherungsunternehmen. Bei juristischen Personen muss die Bescheinigung auf das Unternehmen ausgestellt werden.
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Versicherungsunternehmen
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Auszug aus dem Handelsregister:
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, UG, Genossenschaft): Auszug aus dem Handelsregister (max. 3 Monate alt), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, Gesellschaftsvertrag (Kopie). Hinweis: Eine GmbH in Gründung gilt nicht als Rechtsperson und kann erst nach der HR-Eintragung in das Vermittlerregister eingehen.
Bei natürlichen Personen - Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft (GbR), OHG, KG, GmbH & Co. KG): Auszug aus dem Handelsregister (max. 3 Monate alt) einreichen. Falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, bitte Kopie des Gesellschaftsvertrages einreichen. |
Handelsregister
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Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach §§ 34 f/h GewO zu erfüllen?
- Nachweise für die Erlaubnis (Nr. 4111798)
- Anträge & Formulare für Finanzanlagenvermittler (Nr. 4111856)
- Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten (Nr. 4112930)
- Pflichten in Bezug auf Internet-Impressum (Nr. 4113362)
- Prüfpflicht für Finanzanlagenvermittler (Nr. 4608992)
- Honorar-Finanzanlagenberatung § 34 h GewO (Nr. 4114674)