Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung
Jährliche Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen nach § 24 FinVermV
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) haben Finanzanlagenvermittler/innen i. S. v. § 34 f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater/innen i. S. v. § 34 h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht jährliche Prüfungsberichte oder Negativerklärungen abzugeben. Diese müssen jeweils unaufgefordert per E-Mail mit Scan im Anhang bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden. Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV.
Sofern Sie Ihr Gewerbe als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar-Finanzanlagenberater/in bis spätestens zum 31.12. des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres aufgeben und uns dies mit einer entsprechenden Erklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 162 KB) sowie einer Kopie der Gewerbeabmeldung nachweisen, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichtes bzw. einer Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 FinVermV. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie die Tätigkeit auch nicht unter einem Haftungsdach nach § 2 Absatz 10 KWG weiter ausüben.
Die Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 f der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 674 KB)(FinVermVwV) und die weiteren Informationen auf unserer Homepage geben einen Überblick über die Regelungen zur Prüfungspflicht nach §§ 24 f. FinVermV.
Auch zu den Anforderungen an den Einzel- und den Systemprüfungsbericht finden Sie weitergehende Hinweise in unserem Merkblatt Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler § 34 f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater § 34 h GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 200 KB).
Auch zu den Anforderungen an den Einzel- und den Systemprüfungsbericht finden Sie weitergehende Hinweise in unserem Merkblatt Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler § 34 f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater § 34 h GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 200 KB).
Möglichkeit zur Abgabe von Negativerklärungen
Wenn Sie im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar-Finanzanlagenberater/in ausgeübt haben, müssen Sie anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 256 KB) übermitteln. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn Sie auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO oder eine Honorar-Finanzanlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO getätigt haben.
Mit Inkraftreten der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) zum 17.04.2023 entfällt das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV. Diese wird nun durch eine Textformerfordernis ersetzt. Dadurch kann die Mitteilung auch in elektronischer Form an die Erlaubnisbehörde übermittelt werden. Das bisherige Formular der Negativerklärung kann jedoch auch weiterverwendet werden.
Abgabetermine für Prüfungsbericht und Negativerklärung
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung müssen bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eingereicht werden.
Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV
Sie sind als Ausschließlichkeitsvermittler/in für eine Vertriebsgesellschaft tätig, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) zur Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden verfügt? Dann haben Sie die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung einzureichen. Bitte verwenden Sie für die Zusatzerklärung folgende Formulare:
- Zusatzerklärung des Ausschließlichkeitsvermittlers zum Systemprüfungsbericht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 11 KB)
- Zusatzerklärung des Prüfers i. S. v. § 24 Absatz 3 FinVermV zum Systemprüfungsbericht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB) (sofern sich der Inhalt dieser Erklärung des Prüfers bereits aus dem Systemprüfungsbericht ergibt, ist die Zusatzerklärung des Prüfers entbehrlich)
Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss gewährleistet sein, dass jede/r Gewerbetreibende mindestens alle vier Jahre einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV vorlegt.
Achtung: Die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Absatz 3 FinVermV erfolgen (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz 4 FinVermV.
Achtung: Die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Absatz 3 FinVermV erfolgen (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz 4 FinVermV.