Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Welche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten für die Finanzanlagenvermittlung?
- Statusbezogene Informationspflichten
- Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
- Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung
- Bereitstellen eines Informationsblattes
- Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
- Informationen über Nachhaltigkeitspräferenzen
- Offenlegung von Zuwendungen
- Anfertigen eines Beratungsprotokolls
- Inhalt des Beratungsprotokolls
- Weitere Pflichten im Zusammenhang mit dem Beratungsprotokoll und mögliches Rücktrittsrecht
- Beschäftigte des Gewerbetreibenden
- Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
- Anzeigepflicht
- Aufzeichnungspflichten
- Aufbewahrung
- Prüfungen
Nach § 12 der FinVermV treffen Finanzanlagenvermitter und Honorar-Finanzanlagenberater statusbezogene Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben ("allgemeine Verhaltenspflicht", § 11 FinVermV). Darüber hinaus gelten folgende weitere Pflichten:
Achtung: Änderung der FinVermV zum 1. August 2020
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurden die Vorgaben der MiFiD II umgesetzt und zusätzliche Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler in die FinVermV aufgenommen. Bitte beachten Sie unser Merkblatt.
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurden die Vorgaben der MiFiD II umgesetzt und zusätzliche Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler in die FinVermV aufgenommen. Bitte beachten Sie unser Merkblatt.
Statusbezogene Informationspflichten
Der Vermittler hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung bestimmte Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen (vgl. § 12 Abs. 1 FinVermV). Dies kann per Brief, E-Mail, Fax oder über einen Vordruck (Flyer o.ä.) erfolgen. Eine Unterschrift des Vermittlers ist nicht erforderlich. Er muss über Folgendes informieren:
- seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis:
- nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
- nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
- oder nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO
in das Register nach § 34 f Abs. 5 in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, - die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet sowie
- die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Abs. 1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Finanzanlagenvermittler-Register eingetragen ist.
- Wenn der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 GewO besitzt, werden die Informationspflichten nach Abs. 1 durch die Informationspflichten nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben enthalten sind (vgl. § 12 Abs. 2 FinVermV).
Gemäß § 12 Abs. 3 FinVermV dürfen die Angaben nach § 12 Abs. 1 FinVermV mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden nach § 12 Abs. 4 FinVermV unberührt.
Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
Der Vermittler muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV).
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zum Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Vermittler in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.
Des Weiteren müssen die Informationen einen Hinweis auf die Möglichkeit erhalten, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können. Auch Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen sind aufzunehmen.
Der Vermittler muss den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinweisen, die in Ausübung der in § 34 f Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.
Diese Informationen müssen dem Anleger in Textform zur Verfügung gestellt werden. Neben der klassischen Form eines unterschriebenen Schriftstücks ist auch die elektronische Erstellung und Übermittlung zum Beispiel per Fax oder E-Mail ausreichend.
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung
Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Vermittler dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Bereitstellen eines Informationsblattes
Im Fall einer Anlageberatung hat der Vermittler den Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden. Die Details regelt § 15 FinVermV.
Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
Der Vermittler muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagenrisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.
Der Vermittler darf dem Kunden nur solche Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern der Vermittler die erforderlichen Informationen nicht eingeholt hat, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
Vor einer Anlagevermittlung hat der Vermittler vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Details regelt § 16 FinVermV.
Informationen über Nachhaltigkeitspräferenzen
Durch Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 17.04.2023 haben Finanzanlagenvermittler (nach § 34 f GewO) und Honorarfinanzanlagenberater (nach § 34 h GewO) die Pflicht in ihrer Beratung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen und zu dokumentieren. Das bedeutet, dass neben finanziellen vor allem soziale und ökologische Auswirkungen der Investition in die Anlageentscheidung einzubeziehen sind. Andere Vermittlergruppen, wie z.B. gewerbliche Versicherungsvermittler, haben diese Pflicht bereits seit August 2022 zu erfüllen.
Offenlegung von Zuwendungen
Der Vermittler darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen von Dritten, die nicht seine Beratungskunden sind, nicht annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind – es sei denn, er legt Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Die Zuwendung darf auf keinen Fall der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers entgegenstehen.
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile zu verstehen, die der Vermittler vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
Ausgenommen vom Verbot nach § 17 Abs. 1 FinVermV sind Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 FinVermV zu gefährden.
Anfertigen eines Beratungsprotokolls
Nach § 18 Abs. 1 FinVermV hat der Vermittler über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform anzufertigen, dieses zu unterzeichnen und dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts eine Abschrift auszuhändigen. Das „Schriftform- Erfordernis“ ist nur dann erfüllt, wenn der Gewerbetreibende bzw. sein Vertreter das Protokoll auch eigenhändig unterzeichnet. Für den Anleger besteht hingegen keine Verpflichtung, das Beratungsprotokoll zu unterzeichnen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Vermittler seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.
Inhalt des Beratungsprotokolls
Das Beratungsprotokoll muss vollständige Angaben enthalten über:
- den Anlass der Anlageberatung,
- die Dauer des Beratungsgesprächs,
- die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 16 FinVermV einzuholenden Informationen,
- die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren,
- die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung, sowie
- die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Weitere Pflichten im Zusammenhang mit dem Beratungsprotokoll und mögliches Rücktrittsrecht
Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen.
Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Wenn der Vermittler das Rücktrittsrecht bestreitet, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.
Beschäftigte des Gewerbetreibenden
Nach § 19 FinVermV muss der Vermittler sicherstellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 FinVermV erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll anzufertigen.
Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
Der Vermittler ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 GewO Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
Anzeigepflicht
Der Vermittler hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
- Name, Geburtsname (falls abweichend), Vorname;
- die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
- der Geburtstag und -ort sowie die Anschrift.
Aufzeichnungspflichten
Der Vermittler hat von der Annahme des Auftrags an unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen und sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen sind in § 22 Abs. 2 und 3 FinVermV geregelt.
Aufbewahrung
Die in § 22 FinVermV genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. Wegen der Verjährungsregelungen im BGB empfiehlt es sich allerdings, die Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Prüfungen
Vermittler nach § 34 f Abs. 1 GewO müssen auf eigene Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der Erlaubnisbehörde bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch mit einbezogen. Details regelt § 24 FinVermV.
Vermittler haben dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten und ihm auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.