Honorar-Finanzanlagenberatung § 34 h GewO
Welche Regelungen gelten für die Honorar-Finanzanlagenberatung?
Für die gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung gelten in § 34 h Gewerbeordnung (GewO) Regeln analog denen der Finanzanlagenvermittlung.
Die IHKn sind zuständig für die Sachkundeprüfung und die Registrierung der Honorar-Finanzanlagenberater. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung wird von den Bundesländern geregelt.
Beachten Sie: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sind. Die der Empfehlung zu Grund liegenden Finanzanlagen dürfen auch nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, die in einer engen Verbindung zum Vermittler stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlagenberater die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen.
Ausnahme: Die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. In diesem Fall sind Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden "auszukehren". Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
- § 34 f GewO
- § 11 a GewO
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)