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Hier finden Sie zahlreiche Hinweise zu verschiedenen Gesetzen und Verordnungen im rechtlichen Rahmen des Güterverkehrs.
Beim internationalen Verkehr bzw. grenzüberschreitenden Verkehr, befindet sich die Be- und die Entladestelle in unterschiedlichen Ländern.
Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes – und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht – finden auf folgende Beförderungseinheiten keine Anwendung.
Ein Unternehmer, der eine Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen, durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen unteren Verkehrsbehörde.
Bei Überschreitung der Grenzabmessungen und/oder Grenzgewichte nach der StVO und der StVZO benötigt der Transportunternehmer von der zuständigen unteren Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung
Die europäische Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt in Verbindung mit der nationalen Fahrpersonalverordnung (FPersV) die Sozialvorschriften in der Bundesrepublik.
Werkverkehr bezeichnet besondere Transportleistungen, die nicht im Vordergrund einer unternehmerischen Tätigkeit stehen und insbesondere nicht gewerblich durchgeführt werden, sondern als Mittel zum Zweck.
Gütertransporte mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (inklusive Anhänger), die im Kurier- und Expressdienst eingesetzt werden, sind genehmigungsfrei. Bei der Existenzgründung ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich.