Großraum- und Schwertransporte
Bei Überschreitung der Grenzabmessungen und/oder Grenzgewichte nach der StVO und der StVZO benötigt der Transportunternehmer von der zuständigen unteren Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO.
Eine derartige Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn es sich um eine grundsätzlich unteilbare Ladung handelt und ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. Nähere Auskünfte hierzu erteilen auch die zuständigen unteren Verkehrsbehörden.