Erlaubnisfreier Güterkraftverkehr

Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes – und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht – finden auf folgende Beförderungseinheiten keine Anwendung.
Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 2 I GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle):
  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetzt (PBefG) genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnisse
    1. für eigene Zwecke
    2. für andere Betriebe dieser Art
      • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
      • im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
  8. sowie die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 I GüKG),
  9. die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder (im grenzüberschreitenden Verkehr kein höheres Gesamtgewicht als 2,5 t),
  10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3, 5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.