Werkverkehr in Abgrenzung zum gewerblichen Güterkraftverkehr
Werkverkehr bezeichnet besondere Transportleistungen, die nicht im Vordergrund einer unternehmerischen Tätigkeit stehen und insbesondere nicht gewerblich durchgeführt werden, sondern als Mittel zum Zweck. Dabei hat der Gesetzgeber einige grundlegende Faktoren festgelegt, an Hand derer der Unternehmer selbst oder aber das Bundesamt für Güterverkehr feststellen kann, ob Werkverkehr vorliegt oder nicht. Zuständig sind die regionalen unteren Verkehrsbehörden (Straßenverkehrsämter).
Allgemeiner Werkverkehr muss in Deutschland einmalig bei der BAG in Köln registriert werden. Weitere formale Anmeldungen sind nicht nötig. Es gelten allerdings die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), der Regelungen für die Lenk- und Ruhezeiten, der Ladungssicherung sowie der Regelungen zur Beförderung von Gefahrgütern uneingeschränkt.
Bitte beachten Sie: Die hier gegebenen Informationen sind beispielhaft ausgewählt und keinesfalls vollständig. Sie sollen den Einstieg in die Beratung durch Ihren IHK-Ansprechpartner erleichtern und Ihnen dabei helfen, Ihr Anliegen zu spezifizieren. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsauskunft.