Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

Beim internationalen Verkehr bzw. grenzüberschreitenden Verkehr, befindet sich die Be- und die Entladestelle in unterschiedlichen Ländern.
Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist zu unterscheiden zwischen:
  • Der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
  • Der CEMT-Genehmigung
  • Der Bilateralen Genehmigung

Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)

Die EU-Lizenz soll der Erleichterung des Warenverkehrs innerhalb der EU (und des EWR) dienen und berechtigt ohne zusätzliche bilaterale Genehmigung
  • zur Beförderung innerhalb der EU und der EWR-Staaten sowie
  • unter bestimmten Bedingungen zum Kabotageverkehr
Das heißt durch die EU-Lizenz sind Wechsel- und Transitverkehr innerhalb der EU unproblematisch.
Durch das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz kann die EU-Lizenz sowohl im Wechselverkehr als auch im Transitverkehr, nicht aber im Kabotageverkehr, mit der Schweiz eingesetzt werden.
Laufzeit der EU-Lizenz
Die EU-Lizenz wird als Erlaubnis zum gewerblichen Gütertransport befristet und für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Danach wird die Lizenz in entsprechenden Zeiträumen verlängert (Art. 4 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 1072/2009).
Genehmigungsbehörde
Die EU-Lizenzen sind seit 1. Januar 1993 nicht mehr kontingentiert, also in beliebiger Anzahl erhältlich und werden von den unteren-mittel- und oberen zuständigen Verkehrsbehörden, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz hat, an berechtigte Unternehmer ausgegeben. Berechtigt sind diejenigen Unternehmen, die die sogenannten Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen. Diese sind identisch mit den Anforderungen bei der Erteilung einer nationalen Erlaubnis.
EU-Lizenzen dürfen nicht im Original verwendet werden, weil dadurch die Prüfung auf Echtheit bei einer Kontrolle erschwert wird. Im Fahrzeug sind beglaubigte Abschriften mitzuführen.

CEMT-Genehmigungen

Hierbei handelt sich um Genehmigungen, die im Verkehr mit Staaten außerhalb des EWR-Raumes benötigt werden, also hauptsächlich bei Fahrten nach Osteuropa, zum Balkan und in die Türkei.
CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen, einschließlich der Transits durch das Gebiet anderer Mitgliedsstaaten sowie bei Leerfahrten. Die derzeit der CEMT angehörenden 43 europäischen Staaten bilden den CEMT-Raum.
Wozu berechtigt die CEMT-Genehmigung?
Die CEMT-Genehmigung berechtigt grundsätzlich zu allen grenzüberschreitenden Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten der CEMT mit Fahrzeugen über 3,5 t zGM. (Wechsel- und Transitverkehr), d.h. Beförderungen zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat oder zwischen Drittstaaten untereinander. Dies jedoch nur, wenn die Drittstaaten Mitglied der CEMT sind.
Mit der CEMT-Genehmigung können Drittlandsbeförderungen zwischen den CEMT-Staaten auch ohne Durchfahren des Heimatlandes (Dreiländerverkehr) vorgenommen werden.
Allerdings schränken einige Staaten (Österreich, Italien, Griechenland und Russland) deren Nutzung bei den meisten Genehmigungen ein, was durch einen entsprechenden Stempelaufdruck ersichtlich ist.
Die CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zu:
  • Kabotageverkehren (Binnenverkehren) in einem CEMT-Staat
  • Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat
Laufzeit der CEMT-Genehmigung
Ihre Gültigkeit ist befristet auf ein Jahr (Jahresgenehmigung), in besonderen Fällen auf 30 Tage (Kurzzeitgenehmigung).
Genehmigungsbehörde
  • CEMT-Genehmigungen werden in der Bundesrepublik von der Außenstelle des BAG - zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft - ausgegeben, in deren Bezirk der Unternehmer den Unternehmenssitz (Hauptniederlassung) hat.
Weitere Infos finden Sie hier und hier.

Bilaterale Genehmigungen

Hierbei handelt es sich um eine individuelle Transportgenehmigung zwischen zwei Ländern. Alle grenzüberschreitenden Transporte mit Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) unterliegen sogenannten bilateralen Vereinbarungen und werden durch Transportgenehmigungen kontingentiert.
In diesen bilateralen Vereinbarungen wird von den jeweiligen Vertragsstaaten die Höchstzahl der Genehmigungen (Fahrten) festgesetzt. D.h., Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten sind begrenzt, sie regeln die Anzahl der Fahrten zwischen den beiden jeweiligen Ländern.
In seltenen Fällen ist ein Staat beteiligt, der weder zum EWR gehört noch dem CEMT-Abkommen beigetreten ist.
In solchen Fällen muss mit den dortigen Behörden Kontakt aufgenommen werden, wobei das Deutsche Konsulat oder die Botschaft unterstützende Hilfe geben. Die zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Es wird zwischen drei Arten von bilateralen Genehmigungen unterschieden:
  • Einzelfahrtgenehmigungen
  • Mehrfahrtengenehmigungen
  • Zeitgenehmigung
Da mit jedem Staat individuell Vereinbarungen über die Zahl der Genehmigungen, über die Art der Genehmigungen, die Erteilungsvoraussetzungen usw. getroffen werden, muss man bei der zuständigen Behörde nachfragen, wie aktuell die Regelungen für die einzelnen Länder sind.
Weitere Informationen finden Sie hier.